Irrtümer

1. Radfahrende dürfen nicht auf einem Zebrastreifen die Fahrbahn queren.
Doch. Sie dürfen, nur tragen sie eine Mitschuld, wenn sie dabei von einem Auto angefahren werden. Es sei denn, sie schieben oder rollen mit nur einem Fuß auf dem Pedal stehend und dem andren Bein auf derselben Seite im Roller-Modus. Achtung: Vorrang vor den Autofahrern haben sie nicht! (Den haben nur die Fußgänger an Zebrastreifen.) 

2. Radfahrer:innen dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie vor dem Autoverkehr Angst haben.
Nein. Sie dürfen nur dann auf dem Gehweg fahren, wenn dieser ausdrücklich per Schild für Radfahrer freigegeben ist. Außerdem ist das Fahren auf Fahrbahnen sicherer für Radfahrer. Denn nur dann sehen einen die Autofahrer auch, wenn sie beispielsweise nach rechts abbiegen. Die meisten Unfälle erleiden Radfahrer, weil sie selbst geradeaus wollen, ein Autofahrer aber abbiegt. Wer dem Autofahrer vom Gehweg oder vom Radweg (der auf dem Gehweg liegt) vor den Kühler fährt, zieht meist den Kürzeren.

Flucht auf den Gehweg nicht erlaubt und unnötig
3. Radfahrende müssen möglichst nah am Straßenrand fahren.
Nein. Sie dürfen und sollten rund 80 Zentimeter Anstand zum Bordstein halten, damit sie nicht durch jeden Gulli rasseln oder in Gefahr geraten, dass das Pedal sich am Bordstein aufhängt, denn dann stürzen sie unbedingt. Und müssen sogar soviel Abstand von parkenden Autos halten, dass eine plötzlich aufgehende Tür sie nicht stoppt (mindestens 1 Meter).

4. Radfahrer:innen müssen sich an der Ampelschlange hinten anstellen.
Nein. Mit dem Fahrrad darf man vorsichtig und ohne Außenspiegel abzuschlagen rechts an den Autos vorbei ganz nach vorn fahren. (Wenn manche Autofahrende das zu verhindern suchen, in dem sie rechts ran fahren, muss man halt warten.) Radler:innen sollten sich an Ampeln stets so aufstellen, dass der Mensch im Auto links daneben, sie sehen kann. Sich rechts neben die Beifahrertür zu stellen und sich dann zu beschweren, wenn der Autofahrer einen beim Rechtsabbiegen umnietet, ist unklug. Auch wenn der Autofahrende sich hätte umschauen müssen, tut er oder sie das meistens nicht.

5. Radfahrer:innen dürfen nicht nebeneinander fahren.
Doch. Sie dürfen dabei nur keinen Autofahrer behindern. Wenn man mit dem Auto ein einzelnes Fahrrad überholen kann, aber nicht zwei nebeneinander, überholen kann, ist das Behinderung. Ist Überholen eines Radfahrers ohnehin nicht möglich, kann man auch nebeneinander radeln. Bei normalbreiten, also zwei Fahrbahnen breiten Straßen geht Überholen mit dem Auto immer, man muss halt auf die Gegenfahrbahn.  Auf Fahrradstraßen darf man sowieso nebeneinander radeln. Und in Pulks von mindestens 16 Radler:innen dürfen sie sogar als Gruppe über die Ampel radeln (also auch die hinteren, wenn schon rot ist). 

6. Radler:innen dürfen alle Einbahnstraßen in Gegenrichtung befahren.
Nein. Es muss unter dem Einfahrt-verboten-Schild ein Schild "Fahrrad frei" hängen. Nur dann darf ein Radler oder eine Radlerin den Autofahrern entgegen radeln, denn nur dann haben die Autofahrenden an ihrer Einfahrt in die Einbahnstraße den Hinweis gesehen, dass ihnen Radfahrende entgegenkommen.

7. Radfahrende müssen einen Helm tragen.
Nein. Im Einzelfall rettet er den Radler bei einem Sturz vielleicht vor einer schweren Schädel-Hirn-Verletzung, doch die Gefahren sind für Fußgänger:innen und Autofahrer:innen statistisch gesehen größer, an einer Kopfverletzung zu sterben. 

8. Radfahrende müssen den Radweg benutzen.
Ja. Aber ein Radweg ist nur das, wo auch das blaue Schild mit dem Radsymbol steht, manchmal zusammen mit einen Fußgängerzeichen. Echte Radwege sind von der Fahrbahn getrennt, im Idealfall nur durch einen Bordstein. Manchmal befinden sie sich auf einem Gehweg, manchmal sogar durch einen Grünstreifen getrennt parallel zur Fahrbahn. Aber auch Fahrradstreifen sind Radwege, sie befinden sich auf der Fahrbahn und haben links einen durchgezogenen weißen Streifen. Sogenannt Schutzstreifen haben links eine gestrichelte Linie, sind in der Regel nicht als Radwege beschildert und kennzeichnen eigentlich nur den Bereich, in dem man radeln soll. Manchmal befinden sie sich so eng an geparkten Fahrzeugen, dass es sich empfiehlt sie nach links zu verlassen. Die Gefahr plötzlich aufgehender Autotüren ist hoch. Manchmal müssen sich Radler den Platz auch mit den Fußgänger:innen teilen. Dann müssen sie sich mit ihrer Geschwindigkeit nach den Fußgänger:innen richten. 
Radwege müssen nur dann nicht benutzt werden, wenn sie nicht dorthin führen, wo man hin will oder wenn nicht ersichtlich ist, ob sie das tun. Wobei die Polizei nicht immer einsieht, dass man als Ortsunkundige:r nicht weiß, wo der Radweg hinführt. Sie müssen auch dann nicht benutztl werden, wenn sie auch langsam nicht befahrbar sind (kaputt, verschneit, vollgestellt oder von Massen von Fußgängern begangen). 
Radwege auf Gehwegebene gelten als gefährlich für Radler:innen, weil Autofahrende sie beim Abbiegen missachten (nicht sehen, nicht sehen wollen). Dass Radfahrende, die geradeaus wollen, von einem Auto angefahren werden, dessen Fahrer:in rechts abbiegen will, geschieht häufig und hat meist schwere Verletzungen zur Folge, viel zu oft auch den Tod.

9. Kopfhörer sind auf dem Rad verboten.
Nein, aber man muss noch hören, was um einen herum passiert (beispielsweise das Martinshorn oder eine Stadtbahn). Besser ist es, man fährt nicht mit Kopfhörern.

10. Radfahrende dürfen während der Fahrt mit dem Handy telefonieren.
Nein. Definitiv nicht. Total verboten. Kostet Strafe. Ist saugefährlich. Es gilt dasselbe wie beim Autofahren. Bei der Fahrt darf kein Handy in der Hand gehalten werden. Freisprechanlage ist erlaubt.

11. Neben dem Rad darf kein Hund mitlaufen.
Doch, darf er. Allerdings sollte man zur eigenen Sicherheit die Leine in der Hand halten und auch nicht ums Handgelenk schlingen. Sie sollte auch nicht am Rad festgemacht sein.

12. Beim Abbiegen muss man die ganze Zeit den Arm rausstrecken.
Nein, muss man nicht. Vor allem auf abschüssigen Strecken könnte man dann nicht mehr wirkungsvoll bremsen. Ein Radfahrer muss seinen Richtungswechsel deutlich anzeigen, aber nicht während des gesamten Abbiegevorgangs. Blinker am Fahrrad sollen (2024) erlaubt werden und das Armrausstrecken überflüssig machen. Details sind noch nicht bekannt. 

13. Radfahrende dürfen über rote Ampeln fahren.  Nein! Rote Ampeln gelten. Seit 2017 müssen Radfahrende auf ihren Routen und Radwegen allerdings eigene Fahrradampeln haben, also solche mit dem Radzeichen auf der Streuscheibe. Sind die nicht vorhanden, müssen sie sich nach den parallelen Ampeln für den Autoverkehr richten. Fußgängerampeln (solche auf denen nur das Fußgängerzeichen zu sehen ist) gelten nicht mehr für Radfahrende. Es empfiehlt sich aber, bei Fußgängerrot nicht mehr zu fahren. Abbiegende Autofahrer:innen sehen meist nur, dass die Fußgänger schon Rot haben und rechnen nicht mehr mit Radfahrenden. Alle Städte müssen deshalb dort eine Radzeichen auf die Streuscheiben machen, was aber beispielsweise in Stuttgart auch 2024 noch nicht vollzogen ist.
Bei Autorot über die Gehwegecke abkürzen gilt bei der Polizei als Rotlichtverstoß, wenn der Gehweg nicht für Radler freigeben ist. (Eine Rotlichfahrt kostet 100 Euro und einen Punkt in Flensburg.)







6 Kommentare:

  1. Auch diese Liste enthält einige Irrtümer....

    Zu 8: Radwege müssen grundsätzlich nicht benutzt werden, die allgemeine Radwegbenutzungspflicht wurde durch eine Änderung der StVO von 1997 zum 1.10.1998 aufgehoben. Seit dem gilt der Grundsatz: Radfahrer auf die Fahrbahn. Ausnahme sind die Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung, die mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind. Diese sind (Benutzbarkeit vorrausgesetzt) benutzungspflichtig. "Andere", also nicht mit diesen Zeichen beschilderte rechte Radwege dürfen (freiwillig) benutzt werden.

    Zu 10: Selbstverständlich dürfen Radfahrer mit dem Handy telefonieren, müssen aber entweder eine Freispecheinrichtung nutzen oder für das Telefonat anhalten. Ansonste gilt für Rad- wie für Autofahrer: Nicht das telefonieren ist entscheident, sonder ob das Gerät dazu in die Hand genommen werden muß oder nicht.

    Zu 11: Eine Regelung, daß der Radfahrer die Hundeleine in der Hand halten muß gibt es in der StVO nicht, auch Urteile diesbezüglich wären mir nicht bekannt.

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    1. Lieber Anonymus, ich liebe ja Rüffel, die anonym vorgetragen werden. Ich glaube, ich behaupte nichts anderes, als dass Radwege nur dann benutzt werden müssen, wenn sie in die jeweilige Fahrtrichtung führen. Und meine Formulierung, dass man beim Radfahren nicht mit dem Handy telofonieren darf, werde ich präzisieren. Und für die Hundeleine gibt es in der Tat keine Regelung. Auch hier habe ich mich unpräsiese ausgedrückt. Es ist eine Frage der eigenen Sicherheit, dass man den Hund nicht am Fahrrad festbindet. Danke für die Hinweise.

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    2. Hallo Christine,

      entschuldige bitte, aber ich hatte keine Lust mich hier auch noch zu registrieren.

      >>"ich behaupte nichts anderes, als dass Radwege nur dann benutzt werden müssen, wenn sie in die jeweilige Fahrtrichtung führen."

      Soweit richtig, aber du behauptest auch, das "ein Radweg ist nur das, wo auch das blaue Schild mit dem Radsymbol steht" sei. Das ist falsch, oder wie erklärst du dir sonst den Satz aus der StVO "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."? (§2 StVO)

      Für deine Korrekturen bei den Handys und den Hundeleinen jedenfalls vielen Dank.

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    3. Lieber Unbekannt, hier geht es nicht ums dürfen, sondern ums müssen. Also um die Radwege und Radspuren, an denen ein blaues Schild steht, auf dem sich entweder nur oder auch ein Radzeichen befindet. Da ist immer die Frage, ob man darauf fahren muss. Die Polizei sieht das ja so. Man muss aber nicht, wenn sie zu weit weg sind, nicht sichtbar in die Richtung führen, in die man will, oder nicht befahrbar sind. Ansonsten gibt es ja noch Gehwege, die freigegteben sind oder diese Sicherheitsstreifen. Auf denen muss man aber nicht fahren, wenn man nicht will. Und linksseitige Radwege, die man in Gegenrichtung nicht befahren darf, zeigen auch kein blaues Schild, das aus Richtung des Falschfahrers sichtbar wäre. Ich denke, im Post selber entsteht hier kein Missverständnis.

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    4. Ich glaube wir verstehen uns immer noch miss...es gibt Radwege mit Schild (Zeichen 237, 240 oder 241), die sind zwar die Ausnahme (nach dem Willen des Gesetzgebers) aber benutzungspflichtig (wenn benutzbar, in Fahrtrichtung verlaufend usw...). Und es gibt Radwege ohne diese Zeichen und die kann man freiwillig benutzen, andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen, eine Benutzungspflicht gibt es aber nicht. Ich denke da vor allem an in etlichen Orten entschilderten 241er-Radwege. Die lösen sich ja nicht in Luft auf, nur weil das Schild ab ist.

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  2. Ihr seid euch eigentlich doch einig: Anonym nennt die Schilder mit ihrer exakten Bezeichnung entsprechend STVO, Christine sagt umgangssprachlich "blaues Schild mit Radsymbol", um zu beschreiben, welcher Radweg benutzungspflichtig ist.

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