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24. Juni 2021

Nur schnell mal was verkaufen

 So sehen in Stuttgart Geh- und Radwege aus. Autos dürfen reinfahren bis zu ihren Parkplätzen und ein Essenverkäufer steht dann genau dort, wo es richtig schmal wird. 

Er steht in dem Teil hinter den Parklätzen, der dem Schild am Eingangzufolge nicht mehr für Autos zugelassen ist. Das ist übrigens der Abschnitt der Ernsthaldenstraße in Vaihingen, der derzeit noch Teil der Radschnellverbindung ist. Viele Radler:innen sind hier allerdings derzeit noch nicht unterwegs und der ADFC hat auch Bedenken, weil es dann noch schmaler wird. Aber das ist jetzt hier nicht das Thema, sondern der doch sehr wurstige Umgang von Menschen mit großen Autos, die etwas verkaufen wollen, mit der Rad- und Fußgängerinfrastruktur in Stuttgart. Nicht gut. 

Ich vermute übrigens, das wurde von der Stadt so nicht genehmigt. 

11 Kommentare:

  1. üblicherweise stellen sich uns die illegalen geschäftemacher, nachdem sich die ersten kunden über radrowdies beschwert haben, in den weg und bedrohen uns mit ihren langmessern.
    und herr k. vom ordnungsamt empfiehlt dann als lösung gegenseitiges verständnis.
    ich kann ich gar nicht so viel saufen wie ich kotzen möchte.
    selbst nach dem gestrigen fussballspiel.

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  2. Der Betrieb, dessen Mitarbeiter sich ihr Mittagessen am Verkaufsstand holen, könnte dem Essensverkäufer doch problemlos seine Stellplätze zur Verfügung stellen. Dann wäre der Verkehr nicht behindert und allen gedient, oder?

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  3. Jörg
    Radrowdies klingt plausibel. Den Vorwurf habe ich schon von jemanden gehört. Sie stand neben dem Auto das die Hälfte des Rad-Fußwegs eingenommen hat.
    Daher wünsche ich mir den klaren Radweg, auch über Plätze hinweg. Die Sharing und Multiflächen laden eben zu Multi ein. Die Verkehrsfunktion geht verloren.

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  4. Die verkehrsrechtliche Regelung hier halte ich eigentlich für vernünftig/pragmatisch. Die Ignoranz und die ausgeübte Macht der Mehrheit der Autofahrer sind das Problem und dass Polizei und Ordnungsamt ihrer Aufgabe flächendeckend nicht nachkommen, den (Auto)Verkehr zu regeln und Vorschriften und Gesetze durchzusetzen.

    Hier - und an anderen Stellen, vielleicht sogar generell - würde ich mir aber wünschen, dass

    a) bei Radwegen grundsätzlich die Randmarkierungen angebracht werden, die die 25cm Sicherheitsraum zur Bordsteinkante/Hauswand/Parkplatz/Vegetation sichtbar markieren. Ich meine, dass das neuerdings eigentlich sogar vorgeschrieben ist.

    b) Auf Zweirichtungsradwegen (auch auf denen im Mischverkehr mit Fußgängern) grundsätzlich eine Mittelstrichmarkierung aufzubringen. Das sieht die ERA eigentlich nicht vor, ich sehe das aber an einigen unübersichtlichen Kurven und Kreuzungen, um den Rechtsverkehr zu "unterstützen".

    Mit diesen Fahrbahnmarkierungen wirkt die Radinfrastruktur nicht gar so provisorisch, was nach meiner Meinung als psychologischer Effekt sehr wichtig ist.

    Der blaue Lolli ist in Autofahrers Denke: das regelt irgendwas für Radfahrer und Fußgänger und hat nichts mit mir als normalem Autofahrer zu tun. So ein Verkehrsschild kann man ausblenden und ignorieren. Genau so uninteressant wie die orangen Schilder mit Panzer drauf, die an Brücken stehen.

    Für Autofahrer hat das doch die Anmutung einer ganz normalen Parkplatzzufahrt (also die Schlussfolgerung: sowieso nur langsamer Rangier-Verkehr mit geringem Verkehrsaufkommen, keine Durchgangsstraße, also geringes (Autofahrer-)Behinderungspotential. Warum mit dem Verkaufswagen da also nicht halten, wird sich der Fahrer überlegt haben. Der wäre wahrscheinlich bass erstaunt, wenn er wüsste, dass man ihn als Verkehrsrowdy ansieht.

    Mit zweistreifigen Fahrbahnmarkierungen wirkt die Situation anders: Der breite Verkaufswagen würde zwangsweise über die Mittelmarkierung herausragen und deutlich machen, dass er mehr als einen Fahrstreifen blockiert.

    Bei etwas sensibleren Zeitgenossen würde das vielleicht die Hemmschwelle erhöhen, die (Rad-)Fahrbahn zu blockieren. Wir Deutschen sind nun mal jahrzehntelang darauf trainiert worden, "den Verkehr" (gemeint ist dabei typischerweise der Autoverkehr) nicht zu blockieren und Fahrbahnen/Fahrstreifen freizuhalten.

    Das wird aber allenfalls eine unterstützende Maßnahme sein, die bei den unsensibleren erst richtig wirkungsvoll ist, wenn kontrolliert und die Ordnungswidrigkeit bestraft wird. Wir Verkehrsteilnehmer kennen doch die Gesetze und Verkehrsregeln nur deshalb so schlecht, weil ihre Missachtung und Unkenntnis in der Praxis keine Rolle spielt. Dass es Geschwindigkeitsbegrenzungen gibt und was die entsprechenden Verkehrsschilder bedeuten, wissen die meisten Autofahrer doch auch nur deshalb, weil das Rasen wenigstens gelegentlich und punktuell kontrolliert und dann relativ empfindlich bestraft wird.

    Evtl. hätte die Praxis mit den Rand- und Mittelmarkierungen auch einen Effekt auf die Beteiligten bei der Verkehrsplanung und Überwachung. Der Planer merkt leichter, wenn er einen zu schmalen Radweg plant und der Verkehrsüberwacher macht sich vielleicht auch eher die Mühe, ein Knöllchen auszustellen.

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  5. Was ist eigentlich die genaue Bedeutung der Lolli-mit-Zusatzzeichen-Kombination? Auf dem Zusatzzeichen steht immerhin kein Auto-Piktogramm und es steht nicht "Kfz frei" oder so in Analogie zum "Fahrrad frei", dessen Bedeutung wir ja hinlänglich kennen.

    Ich interpretiere das Zusatzschild also als Einschränkung: das ist ein Gehweg, auf dem die Zufahrt zu Gebäude 17 mit dem Fahrrad erlaubt ist. Nach Gebäude 17 ist dann auch Radfahren nicht mehr erlaubt. Oder was nun?

    Das ist zumindest missverständlich und nicht gut gemacht, da es ja eine Alternative gibt, die eindeutig ist: Verkehrszeichen 251 mit Zusatzzeichen "Zufahrt zu Gebäude 17 frei".

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    1. Stimmt, das Verkehrszeichen ist unvollständig. Wir verstehen es nur, weil wir wissen, wie es gemeint sein muss.

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    2. Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.

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    3. Das unsägliche Erraten-müssen und Zusammenreimen-müssen im Zusammenhang mit Radinfrastruktur. Ein Unding, da doch schon unausgebildete Teenager die verkehrsrechtliche Lage erfassen müssen, nicht nur staatlich geprüfte Führerscheininhaber.

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  6. Hallo Holger, Hallo Christine,

    Meine Meinung hierzu: Das dargestellte Zz entfaltet keine rechtliche Wirkung, da nicht im VzKat Teil 7 aufgeführt. Die Ordnungsbehörde dürfte also alle Kfz im Bild bebußen. Grundsätzlich (Regelfall) haben Kraftfahrzeuge, ob fließend oder ruhend, die Fahrbahn oder den Seitenstreifen zu benutzen. Sofern behördlich durch ein Verkehrszeichen (z.B. Vz 315, Zz 1053, etc.) angeordnet, darf auch auf dem Gehweg parkiert werden. Es dürfen auch Zeitfenster für das Parken z.B. Zz 1042 angeordnet werden. Da im vorliegenden Bild ein Sonderweg für Fuß- und Radverkehr ausgewiesen ist und kein „Parken-positiv“ Vz oder Zz angeordnet wurde, ist es im Umkehrschluß klar verboten hier zu fahren oder gar zu parken.
    Wenn man es korrekt machen möchte, dann vielleicht mit Vz 240 und Zz 1020-30 „Anlieger frei“ mit dem abgebildeten Zz oder Zz. 1001-30 mit einer Entfernungsangabe. Auf Google-Maps sieht es so aus, dass ein Poller sowieso physisch die Sachlage klärt.

    Grüße Michael

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    1. Ist das Zusatzzeichen im Verkehrszeichen-Katalog nicht dafür da, durch eine der vorgegebenen Symbole und eine der vorgegebenen "Textschablonen" (wie Zeitraum von-bis), aber auch per "Freitext" die Wirkung des Verkehrszeichens darüber zu modifizieren, also einzuschränken (z.B. gilt nur an Sonn- und Feiertagen) oder zu erweitern (z.B. Taxi und Radfahrer frei)? Nach dieser Auffassung wäre jeder sinnvolle Text, der eine Einschränkung oder eine Erweiterung beschreibt, ein gültiges Verkehrszeichen. Das berühmt-berüchtigte "Radfahrer absteigen" beschreibt keine Einschränkung oder Erweiterung und ist somit keine gültiger Text auf einem Zusatzzeichen. Ist meine Rechtsauffassung falsch?

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    2. Ralph Gutschmidt27. Juni 2021 um 14:18

      "Radfahrer absteigen" hat durchaus eine Bedeutung. Nämlich "sorry, wir (die Behörde) haben völlig den Überblick über unsere eigenen Anordnungen verloren und wohl Radfahrende auf einen Weg gelockt, der jetzt irgendwie nicht weiter geht". Der Psychologe bezeichnet das als Selbstoffenbarung.

      Ach so, verkehrsrechtlich bedeutet es nichts.

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