6. Februar 2018

Straßenverkehrsordnung dem Radfahrboom anpassen!

Unsere Straßenverkehrsordnung ist rückständig, was den Radverkehr betrifft. 

Für Autofahrer wird ständig modernisiert, aber so manche Regeln für den Radverkehr sind seit dem 2. Weltkrieg nicht mehr angefasst worden. Wenn wir wollen, dass Regeln eingehalten werden, müssen sie verständlich sein und sich auf die Realität auf der Straße beziehen. Außerdem müssen sie die modernen Fahrräder berücksichtigen.

Wir Radler können zwar nicht auf die Bundesregierung setzen, aber sehr wohl auf die verkehrspolitischen Sprecher anderer Parteien, die im Verkehrsausschuss sitzen. Denen schlage ich hier ein paar Punkte vor, die dringend der Wirklichkeit angepasst werden müssen.

1. Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht. (StVO § 2 Ansatz 4.

Begründung: Radwege sind zwar gut für Radfahrende, wenn sie sie bequemer und sicherer zum Ziel bringen. Und sie sollten auch ausgeschildert sein, damit ihre Weiterführung oder ihr Beginn aus einiger Entfernung über eine Kreuzung hinweg sichtbar ist. Aber Viele Radwege sind zu schlecht (zu schmal, zu hopplig, zu gefährlich wegen zahlreicher Ein- und Ausfahrten oder an Kreuzungen) und leiten Radler auf Umwegen oder über Steilstücke zum Ziel, während der gerade Weg auf der Fahrbahn ihnen verboten wird.

Jetzt könnte man natürlich die blauen Radwegschilder überall abbauen, wo eine Radinfrastruktur auf den Boden gemalt ist (so wie bei den so genannten Schutzstreifen), aber die blauen Schilder sind als Verbotsschilder für andere Verkehrsteilnehmer, Autofahrer und Fußgänger, nützlich und sinnvoll. So wie das blaue Fußgängerschild ein Verbotsschild für Autofahrer und Radfahrer ist, kein Gebotsschild für Fußgänger. (Allerdings gibt es für Fußgänger das grundsätzliche Gebot, den Gehweg zu benutzen, StVO § 25).

Deshalb plädiere ich dafür, die Benutzungspflicht für beschilderte Radwege aufzuheben.
Wenn Radfahrenden auf einer Fahrbahn aus Sicherheitsgründen verboten werden soll, steht das Schild "Radfahren verboten" (Verkehrzeichen Nr. 254) zur Verfügung.

2. Eindeutige Erlaubnis des Personentransports auf drei- oder vierrädrigen Rikschas oder Fahrradkutschen.  

Begründung: Rikschas oder Velotaxis sind eine gute und moderne Form des Personentransports in Innenstädten, die heute noch als verboten gilt, weil auf Rädern nur Kinder, aber keine Erwachsenen transportiert werden dürfen. Velotaxis müssen von örtlichen Behörden genehmigt werden und meist ergehen Auflagen an ihre Betreiber, die nicht immer logisch wirken.
Das Oberlandesgericht Dresden hat der üblichen Auslegung des entsprechhenden Paragrafen schon 2003 widersprochen und darauf hingewiesen, dass sich §21, Absatz 3 eher auf die Frage abzielt, wie alt ein Radfahrer mindestens sein muss (16 Jahre), um Kinder auf dem Fahrrad transportieren zu dürfen. Daraus kann nicht abgleitet werden, dass nur Kinder bis 8 Jahre transportiert werden dürfen, zumal damals Fahrradrikschas, wie sie heute herumfahren, nicht bekannt waren und deshalb auch nicht berücksichtigt wurden.

Ich schlage vor, dass Rikschas wie Fahrräder behandelt werden. Wenn sie dafür ausgelegt sind, dürfen damit dann auch auf privaten (nicht kommerziellen) Fahrten Personen jeden Alters befördert werden. Da man eine Verantwortung für diese Fahrgäste hat, sollte eine Haftpflichtversicherung obligatorisch sein, die Personenschäden abdeckt (so wie das Autofahrer haben müssen). Man könnte beispielsweise überlegen, ob man Rikschas Kennzeichen als Versicherungsnachweis auferlegt.

3. Grüner Pfeil für Radfahrende, die das Abbiegen bei Rot für Autofahrer erlauben. 

An geeigneten Kreuzung oder T-Kreuzungen können Zusatzschilder den Radfahrenden erlauben, nach einem Stopp nach rechts abzubiegen oder geradeaus weiterzufahren, wenn die Straße frei ist (und keine Fußgänger gefährdet werden).
Begründung: Radfahrer brauchen nicht den Platz, den Autos brauchen, wenn sie nach rechts abbiegen. Für Radfahrer ist das lange Stehen an roten Ampeln anstrengend und auch nicht notwendig. Wird es dann grün müssen sie sich beim Start dem Stellungskampf mit dem Autofahrer stellen, der gleichzeitig nach rechts einbiegt und dabei den Radler unbedingt überholen will. Gerade das mit dem Autoverkehr gemeinsame Starten an Ampeln, die grün werden, bringt Radfahrende immer wieder in gefährliche Situationen und stresst im Übrigen auch Autofahrer erheblich.

Deshalb schlage ich vor, dass Radlern grundsätzlich per Zusatzschild (oder auch in einer allgemeinen Regelung ohne Zusatzschild) die Weiterfahrt bei roter Ampel für Autofahrer erlaubt wird, wenn sie dabei rechts den Bordstein neben sich haben (beim Rechtsabbiegen und an T-Kreuzungen).

Niederlande, Foto: Blogleser Christian
4. Kreisverkehre für Radfahrende sicher machen.

Begründung: Kreisverkehre sind tatsächlich gefährlich für Radfahrende und beim Radverkehr Unfallschwerpunkte.
Radfahrende können ihre Fahrt durch einen Kreisverkehr nur dann unbeschadet überstehen, wenn sie nicht außen am Rand herum fahren, sondern mitten auf der Kreisfahrbahn. Denn sie müssen unbedingt verhindern, dass ein Autofahrer sich in Versuchung sieht, sie innen zu überholen und sie beim Hinausfahren zu schneiden, umzufahren oder gar zu töten. In den Niederlanden ist bei innerstädtischen (kleinen) Kreisverkehren deshalb die Radspur mitten auf die Fahrbahn gemalt.
In Deutschland schließt die ERA Radspuren auf Kreisverkehren aus und behandelt sie als Mischverkehrszonen. Radstreifen hören vor dem Kreisverkehr auf. Das macht Radfahrstreifen auf Strecken mit Kreisverkehren für viele Radfahrende unattraktiv, weil ihnen der Stellungskampf an der Einfahrt mit den Autos gefährlich erscheint.

Ich schlage vor, dass für kleine Kreisverkehre meist innerorts Markierungsstandards entwickelt und vorgeschrieben werden, die Radfahrenden ausdrücklich Platz einräumen und verhindern, dass sie von Autofahrern im Kreisverkehr überholt werden.

5. Praktikable rechtliche Regelungen für S-Pedelecs schaffen

Die schnellen Pedelecs, bei denen die Elektrounterstützung erst ab 45 km/h gedrosselt wird, sind gute Verkehrsmittel für Fahrradpendler, die lange Strecken fahren. Derzeit lösen sie Schreckensvisionen von rasenden Radlern aus, die man von Radwegen und der üblichen über Gehwege geführten Radinfrastruktur fern halten will. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit einem E-Bike (E-Mofa) zwar Radwege benutzen, mit einem S-Pedelec aber nicht (StVO §2 Abs. 4).

Man erwartet, dass S-Pedlecs auf Autostraßen fahren. In Stuttgart sind aber zentrale Tallängsstraßen für als Kraftfahrstaßen ausgeweisen und damit für den Radverkehr gesperrt, was dazu führt, das S-Pedlec-Fahrer beispielsweise nicht von Cannstatt durch den Schwanenplatztunnel und die Cannstatter Straße nach Stuttgart fahren dürfen. Über den Radweg am Leuze dürfen sie aber auch nicht. Die Gesetzgebung muss hier der Realität und den Schwächen der Infrastruktur angepassst werden. Bei einem S-Pedelecfahrer argumentiert man bislang, die Radwege seien für 45 km/h nicht ausgelegt, deshalb müssten sie für S-Pedelcs verboten sein. Aber ein Auto kann 200 km/h fahren, dennoch lässt man es in Innenstadtbereiche und Tempo-30-Zonen oder auf Wegen fahren, die für Tempo 200 nicht ausgelegt sind. Man geht davon aus, dass sich Autofahrer an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten und so fahren, wie es die Infrastruktur zulässt. Das kann man auch von S-Pedelec-Radlern erwarten und fordern.

Deshalb schlage ich vor, dass man die mit blauen Schildern versehene Radinfrastruktur grundsätzlich für S-Pedelecs freigibt. Man könnte zugleich festlegen, dass auf Radwegen innerorts nicht schneller geradelt wird als mit einem Rennrad gefahren werden kann (um die 30 km/h). Ohnehin lässt der Innenstadtverkehr für Radfahrer selten eine höhere Geschwindigkeit zu und angepasstes Fahrverhalten ist auch für S-Pedelec-Fahrer so wie für jeden anderen Pflicht.

6. Überholregeln für Radfahrende ausformulieren (StVO § 5)

Radfahrende dürfen an einer Ampel langsam rechts an einer Autoschlange vorbeifahren und sich vorne aufstellen. Setzt sich die Schlange in Bewegung, müssen Radler sich in zwischen die Autos einfädeln. Radfahrende dürfen auch ein Auto, das links abbiegen will und bremst, rechts überholen. Die Frage ist aber: Dürfen Radfahrer Autos auch links überholen, etwa links an einer Schlange vorbei vorfahren oder ein langsam fahrendes Auto links überholen? Bei einer Antwort auf diese Frage bewegen wir uns im Bereich des "Ich glaube" und "Ich denke". Die StVO sagt dazu nichts, was Radfahrende betrifft. Sie beschreibt nur das Rechtsüberholen an Autoschlangen.

Deshalb schlage ich vor, dass bei den Überholregeln in § 5 der StVO der Radverkehr in diesem Punkt so behandelt wird, dass keine Fragen offen bleiben. Das Linksüberholen von Autos sollte Radfahrenden erlaubt sein.

7. Geschwindigkeitsbegrenzung bei freigegebenen Gehwegen besser definieren.

Viel zu viele Gehwege sind fürs Radfahren freigegeben, und Radler nutzen sie wie Radwege. Wo keine Leute gehen, fahren sie natürlich nicht Schrittgeschwindigkeit (3-5 km/h). Sie fahren so schnell, wie sie situationsgegeben können, und machen nur langsam, wenn sie Fußgänger/innen begegnen oder sie überholen. Dabei gilt derzeit immer Schrittgeschwindigkeit, auch wenn man die deutsche Grammatik sehr gut beherrschen muss, um die Regel auch so auszulegen. In Anlage 2 der StVO heißt es: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren." Je nachdem, wie man das Semikolon bewertet, ist der nachfolgende Satz "er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" ein Anhang zur Begegnung mit Fußgängern, was bedeuten würde, dass man nur dann Schrittgeschwindigkeit fahren muss. Wertet man das Semikolon als Ersatz für einen Punkt, dann herrscht generell Schrittgeschwindigkeit. Betrachtet man den Satz aber als einen, der dem Passus über die Begegnung mit Fußgängern folgt, dann kann man ihn auch nur auf die letzte Aussage beziehen, nämlich dass der Radler, wenn nötig, warten muss. Gemeint ist allerdings nach gängiger Auffassung eine generelle Schrittgeschwindigkeit auf für Radfahrer freigegebenen Gehwegen.

Deshalb schlage ich vor, dass Schrittgeschwindigkeit auf für Radfahrer freigegebenen Gehwegen nicht generell angeordnet wird, dass jedoch eindeutig gesagt wird, dass Radfahrende Schrittgeschwindigkeit fahren müssen, wenn sie Fußgängern begegnen oder sie überholen oder sich zwischen ihnen durchschlängeln. Wenn nötig müssen Radfahrende auch warten.

Alternativ dazu schlage ich vor, dass man das Radfahren auf Gehwegen generell verbietet, es sei denn das blaue Schild Geh-/Radweg erlaubt es (es wäre dann kein verpflichtender Radweg mehr). Bei einer solchen Beschilderung müssen Radfahrer nicht generell Schrittgeschwindigkeit fahren, aber natürlich sehr wohl mit dem Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

Die Zweimeter-Regel übrigens, ist keine Bundessache, sondern Landesgesetz. Und obgleich der Landesverkehrsminister das Verbot für Radler auf Waldwegen unter zwei Metern Breit zu fahren, gerne aufheben würde, so ist der Landwirtschaftsminister von der anderen Partei strikt dagegen.







17 Kommentare:

  1. Zur Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht gab es vor 10 Jahren eine Petition an den Bundestag. Trotz überwältigend vielen Unterschriften scheiterte sie am Petitionsausschuß mit fadenscheinigen Begründungen. http://de.fahrrad.wikia.com/wiki/Petition_zur_Abschaffung_der_Radwegebenutzungspflicht

    Ach, und: Kreisverkehre sind ohne gesonderte Wege für Radfahrer am sichersten. Immer noch. Genauso wie es empfohlen wird.

    Martin

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  2. Hallo Christine,
    ich habe am Wochenende gelernt, dass ein "Fahrrad" mit drei Rädern,bei dem die beiden Räder einen Abstand von mehr als 460mm (gemessen zwischen den Aufstellflächen) kein Fahrrad ist. Es ist ein dreirädriges Fahrzeug. Das Dreirad und damit die Rikscha darf somit nicht auf dem Radweg fahren.
    Auch das S-Pedelec ist KEIN FAHRRAD. Es ist nach STVZO ein Klein- oder Leichtkraftrad (eines von beiden, es gibt einen Unterschied). Deswegen braucht ein S-Pedelec ein Versicherungskennzeichen, der Fahrer eine Helm und einen Führerschein für das Teil. Und weil es kein Fahrrad ist, darf es auch auf Wegen fahren, die für Radfahrer gesperrt sind. Es darf dort nicht fahren, wo man die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge gesperrt hat. (Rundes Schild mit rotem Rand und drinnen ein Auto und ein Motorrad). Wenn der Schwanenplatztunnel nicht für Motorräder gesperrt ist, darf das S-Pedelec da durch, denn es ist KEIN FAHRRAD. Ich bin strikt dagegen, irgendeine Radinfrastruktur für S-Pedelecs freizugeben. Mit der gleichen Argumentation fahren dann demnächst noch alle "50er" und Motorräder auf Radwegen rum. Radwege den echten Radfahrern.
    Zum Thema S-Pedelec noch ein anderer Einwand. Wenn man als Autofahrer einen Roller/Motorrad sieht, dann weiß man, der fährt schneller (als ein Fahrrad). Beim S-Pedelec sieht man das nicht. Von vorne sieht es aus wie ein Fahrrad, der Fahrer trägt einen Helm (machen auch normale Radfahrer) und dann denkt man es ist ein Fahrrad. Dass das Ding fast 50 fährt, kann man nicht erkennen. Man sieht es nur, wenn man es beobachtet und dann interpretiert, dass es wohl schneller fährt. Das ist absolut der Horror. Als Autofahrer sieht man ein Fahrzeug und weiß, das fährt langsam, das fährt schneller, je nach Typ. S-Pedelecs sehen aus wie Fahrräder sind aber viel schneller, damit rechnet man nicht. Das ist dasselbe, wenn man so ein 25km/h-Auto sieht. Man geht davon aus, es fährt 50 (Stadt) und dann kommt es nicht voran. Nur ist das viel ungefährlicher als umgekehrt.
    Also bitte keine S-Pedelecs auf Radwegen/Schutzstreifen/Feldwegen o.ä.. Auch ich habe keine Lust von solchen Schnellfahrern umkreist zu werden.
    Viele Grüße
    Karin

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    1. Auch "normale" Räder können je nach Strecke 45 oder mehr fahren. Damit müssen Autofahrer auch rechnen.

      Den sonstigen Argumenten pflichte ich bei, außer das sie von mir aus auch auf Feldwegen fahren können. Sollen ja auch was von der Erde abkriegen ;-)

      Martin

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    2. Hallo Karin,
      ich bin uebrigens einer dieser poesen Schnellfahrer, pendele 30 km eine Strecke, gluecklicherweise viel ueber Feldwege und entgleiste Bahnstrecken.

      Die fast 50 km Geschwindigkeit sind ein Geruecht. Die meisten S-Peds fahren mit viel Muehe mal 40, meist aber im Bereich zwischen 30 und 35 km/h.

      Und natuerlich fuehlt sich das an wie beim Fahrradfahren. Sprich man bremst brav vor jedem Fussgaenger und vor jeder Kreuzung. Und hat staendig im Kopf, dass man von den Autofahrern unterschaetzt wird.

      Was nett ist, man kann auf der Dorfstrasse mitten im Verkehr mitschwimmen. Auf den Kreisverkehren in der Mitte fahren.

      Ich habe festgestellt, dass ich mich vom Selbstvertrauen wie ein Autofahrer fuehle: Platz da, hier komm ich. Und dann komischerweise auch so akzeptiert werde.

      Gruss - Matthias

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    3. Hallo Martin,
      "Normale" Radfahrer, die auf der Ebene 45 fahren können, sehen dabei allerdings mehr wie Rennrad- oder Triathlonradfahrer aus, also vorneübergebeugt, mit windschnittiger Haltung, sportlicher Kleidung und entsprechendem Fahrrad. Da rechnet man auch eher mit höheren Geschwindigkeiten. S-Pedelecs sehen aber von vorne eher wie Opa mit Helm auf Tourenrad aus. Und da rechnet man nicht mit 45.
      Viele Grüße
      Karin

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    4. Sorry, aber da muss ich nochmal widersprechen. ;)

      Es ist eine Frage des Luftwiderstands, der bei S-Peds aber nicht ausgeschaltet ist.
      Ganz im Gegenteil, wenn ich statt 30 mit 40km/h fahren will, brauche ich die doppelte Kraft.
      Da ich beim Rennrad noch mit 200 Watt fuer 30km/h auskomme, beim Hollandrad aber 300 Watt brauche, geht das bei der Verdoppelung schnell in den Akku :).
      Kann man bei kreuzotter.de gut durchklickern.

      Mein S-Ped ist daher auch eines der seltenen Rennrad-S-Peds und das fahre ich vornuebergebeugt.

      Beim Bremsen richte ich mich uebrigens oft auf, das wirkt wie ein Bremsfallschirm ;).

      Gruss - Matthias

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    5. Liebe Karin, diese Fahrräder, die keine Fahrräder sind, dürfen in Stuttgart beispielsweise auf der Cannstatter Straße (der direkten Verbindung zwischen Stuttgart Innenstadt und Cannstatt Innenstadt) nicht fahren, weil das eine Kraftfahrstaße ist, wo nur Motorisiertes fahren darf, was schneller fahren kann als (bauartbedingt) als 60 km/h. Es muss für S-Pedelecs und Rikschas in Stuttgart eine Lösung geben. Ich bin übrigens nicht so besorgt, was das Tempo der S-Pedelecs betrifft, denn auf den meisten Radwegen kann man gar nicht schneller radeln als mit 30 km/h, weil sie zu kurvig sind oder zu wellig und so weiter. Andererseits können Rennräder auf abschüssigen Strecken immer schon auch mit 40 bis 50 km/h rollen. Und das tun sie auch. Der Unterschied wird eigentlich nur bergauf spürbar und sichtbar. Und da ist etwas schneller radeln sogar etwas sicherer, weil die Schlenker wegfallen.

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    6. Liebe Karin,

      "Dass das Ding fast 50 fährt, kann man nicht erkennen. Man sieht es nur, wenn man es beobachtet und dann interpretiert, dass es wohl schneller fährt."

      Das ist nicht der Horror. Das nennt sich Aufmerksamkeit. Genau die Aufmerksamkeit, die ich als Verkehrsteilnehmer von anderen einfordere. Und die ich als Verkehrsteilnehmer anderem schulde.

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    7. Übrigens zum Thema Aufmerksamkeit. Ich muss leider in Heidelberg mit dem Auto fahren. Weil da besonders viele Radfahrer, die leider keinerlei Verkehrsregeln kennen, unterwegs sind, muss ich an allen Einmündungen schauen, ob 1) keiner kommt, 2)keiner aus der falschen Richtung kommt 3)vielleicht kein Licht an hat und dadurch nicht zu sehen ist 4) nicht irgendwo von seitlich hinten einer kommt, der dann wieder in eine Richtung will, die nicht vorgesehen ist.....
      also habe ich angehalten um alles abzuchecken und? Ist mir einer hinten reingefahren. "Es wär doch frei gewesen".
      Jetzt kuck ich auch noch nach hinten, ob da nicht ein Blinder fährt.
      Erzähl mir also nichts aber auch garnichts von Aufmerksamkeit.

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    8. Liebe Karin,

      es war nicht meine Absicht, dich anzugreifen oder zu attackieren. Dass ich es offensichtlich doch getan habe, tut mir leid. Entschuldige bitte.

      Ich schätze nämlich deine Beiträge hier sehr.

      Zur Erklärung: Ich kenne die zum Teil untragbaren Zustände in HD/MA sehr gut, da auch ich jahrelang beruflich mit dem Auto dort unterwegs war. Und ich kann mich an eine Reihe von Beinahe-Unfällen erinnern. Und ich habe lernen müssen, dass es besser ist, Verhalten anderer zu beobachten anstelle es aufgrund von eigenen Erfahrungen vorhersagen zu wollen.

      Wenn dir "ein Blinder" hinten reinfährt, hat er genau das gemacht: Aus eigener Erfahrung wäre er an deiner Stelle losgefahren. Anstatt dich zu beobachten, hat er dein Verhalten prognostiziert - und lag halt falsch.

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    9. Entschuldigung angenommen.
      Karin

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    10. Liebe Karin, wer hat Dir denn den Bären aufgebunden, dass Dein Gefährt kein Fahrrad sein soll? Wenn es per Muskelkraft mit Pedalen oder Kurbeln angetrieben wird und mindestens 2 Räder hat (also auch 3, 4 oder mehr), dann ist es nach StVZO §63 ein Fahrrad. Da es bei der Beleuchtung von Fahrrädern spezielle Regelungen für Fahrräder mit einer Breite über 1m und über 1,8m gibt (§67 StVZO), ist das Dreirad definitiv ein Fahrrad.

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  3. jaja. Diese bösen anderen.
    Ich habe vor Jahren eine Vereinbarung mit dem Schultes getroffen:
    keine Rechte = keine Pflichten.
    (Der Jurist nennt das glaube ich quid pro quo)

    Und was früher rechtens war, darf heut' kein Unrecht sein.

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  4. Zur Radwegebenutzungspflicht: "Ein Weg verbindet zwei Orte." Das ist trivial, aber gerade bei Radwegen offensichtlich nicht selbstverständlich. Anders ist das Stückwerk an sog. Radwegen nicht zu erklären. Dieser Satz oben gehört auch in eine StVO.

    Und grundsätzlich sollte es einem Radfahrer überlassen werden, ob er einen Radweg nutzt oder nicht.

    Für Radwege, die deutliche Umwege bedeuten, besteht keine Benutzungspflicht. Ich darf den direkten Weg auf der Fahrbahn nehmen, sofern diese nicht für Radler gesperrt ist. Dieses Beispiel taugt also nicht für die Abschaffung.

    Zum Thema "Überholen": Der Paragraf 5 ist doch allgemein gehalten. Es steht nirgends, dass für Radler gesonderte Regeln gelten. Oder habe ich was überlesen?

    Was hier meiner Meinung nach unbedingt reingehört, sind verbindliche Abstände, die Autofahrer einhalten müssen. Und um es klar zu definieren, folgender Vorschlag: Autofahrer müssen sich beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen so verhalten, als wenn sie ein mehrspurige Fahrzeug überholen würden. Heißt konkret, komplett auf die Gegenfahrbahn wechseln.

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  5. Zu Punkt 1: Das ist leider nicht so einfach. Es gibt das "Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr" - und da bedeuten runde, blaue Schilder mit Rädern drauf: nun einmal Pflicht und Fahrbahnverbot! Das ist Völkerrechtlich fix. Es führt da m. E. kein wirklicher Weg an einer totalen Abholzung der Lollies vorbei! ;)

    Das Z 254 eignet sich auch nicht - denn jenes verbietet den Radverkehr in der kompletten Straße. Also auch auf vorhandenen Rad- oder Kombi-Wegen.

    Zu Punkt 3: Grünpfeile nur für Radfahrer find ich generell ne gute Idee, hab ich auch der örtlichen StVB mal vorgeschlagen. Derzeit läuft ja aber irgendwo noch ein Pilotprojekt.

    Zu Punkt 4: Ich befasse mich grade im Rahmen eines Beitrags für meinen Blog mit einem Planfeststellungsverfahren eines neuen, großen Kreisverkehrs. Da wird so ziemlich alles verkehrt gemacht, was man verkehrt machen kann! Vor allem: totale Separation! Auch an anderer Stelle kann ich es immer noch nicht fassen, dass man an den blauen Schildern unbedingt festhalten will! "Bis einer heult!"

    Zu Punkt 6: Ich hab in letzter Zeit auf youtube viele Videos aus GB gesehen - und da fiel mir auf, dass das dort wohl "Filtering" genannte Verfahren, einfach da vorbeizufahren, wo Platz ist (links oder rechts) rege praktiziert wird. In D darf man ja nur in der Spur ganz rechts (rechts) vorbeifahren.

    Zu Punkt 7: Das mit der Schrittgeschwindigkeit ist sowieso quatsch - und war ja vor einiger Zeit noch anders; analog zu Z-240-Wegen. Aber auch auf jenen genießen Fußgänger trotzdem weitgehende Narrenfreiheit; wenn was passiert, ist der Radler der Depp. Ich halte deshalb überhaupt nix vom Mischverkehr mit Fußgängern. Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören einfach nicht auf Gehwege!

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  6. In der Liste fehlt die Reparatur von Zeichen 206 (Stoppschild):
    "Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. Wer ein Kraftfahrzeug führt, muss anhalten." statt der heutigen Regelung "Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren."

    Peter

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  7. Das Problem der S-Pedelecs muss man anders lösen, z.B. durch Aufhebung der Kraftfahrstraßen an den Problemstellen. Wenn man eine Verkehrswende will, muss man die Alternativen zum Auto für eine breite Mehrheit attraktiv machen, nicht nur für die sehr kleine Gruppe, die Wege von 35km mit dem S-Pedelec pendeln will. Attraktivität erreicht man aber nicht, wenn Tante Erna oder der zehnjährige Kevin auf dem Radweg jederzeit damit rechnen müssen, von einem geräuschlosen Fahrzeug mit Tempo 40 oder 50 überholt zu werden. Dass Tempolimits auf Radwegen nicht durchsetzbar sind, dürfte offensichtlich sein, darum ist die Anknüpfung am Fahrzeug (S-Pedelec) genau der richtige Weg.

    Zu den Aussagen, S-Pedelecs würden wegen der Anstrengung beim sehr schnellen Fahren selten schneller als 30 fahren: Es gibt keine Regelung, die einen Zusammenhang zwischen aufgewendeter Kraft und Geschwindigkeit vorgibt. Es ist also (unter Ausnutzung der zehnprozentigen Toleranz) zulässig, ein S-Pedelec mit symbolischem Alibi-Mittreten auf 49,5 km/h zu beschleunigen. Die Steuerungen der heutigen S-Pedelecs erlauben das zwar meist nicht, weil der hohe Energieverbrauch einen sehr großen und entsprechend teuren Akku nötig machen würde. Aber mit sinkenden Akkupreisen wird ein Teil der angebotenen S-Pedelecs in diese Richtung gehen.

    Peter

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