30. Dezember 2025

E-Scooter werden im Straßenverkehr Fahrrädern gleich gestellt

Das bedeutet, dass man auf E-Scootern ebenso wie mit dem Fahrrad in Gegenrichtung in Einbahnstraßen reinfahren darf, wenn sie fürs Fahrrad freigegeben sind. Und man darf freigegebene Gehwege benutzen. 

Dem stimmte der Bundesrat kurz vor Jahresende noch zu. Das Gesetz legalisiert im Grunde, was bislang auch schon Usus war: das E-Scooter-Fahren auf freigegebenen Gehwegen (beispielsweise auf dem Neckardamm) und das Abstellen der Dinger auf Gehwegen. Dass es eigentlich darum geht, den sogenannten Wildwuchs beim Abstellen von E-Scootern zu beseitigen, klingt fast ein wenig alibimäßig.  Bislang waren E-Scooter Fahrzeuge, die ohne Muskelkraft gefahren werden und wie Autos auf die Fahrbahn gehörten und nirgendwohin sonst, übrigens auch, wenn sie abgestellt wurden. Sie standen allerdings immer schon auf Gehwegen herum, oft als Stolperfallen oder so, dass Menschen mit Kinderwagen oder in Rollstühlen nicht an ihnen vorbeikommen. Jetzt dürfen sie, wie Fahrräder auch, auf dem Gehweg abgestellt werden, allerdings ebenfalls nur so, dass sie keine Menschen zu Fuß oder in Rollstühlen behindern. 

Doch das Bereitstellen der vielen E-Scooter durch die Verleih.Firmen auf Gehwegen ist kein legales Parken mehr. 

Städte müssen wie bei Leihrädern Stationen schaffen, wo die E-Scooter legal angeboten werden können. Wer gewerblich E-Scooter vermietet, darf sie in Innenstädten nur noch an ausgewiesenen Stationen hinstellen. So was wie auf dem Foto 2020 am Bahnhof geht dann nicht mehr. Ich finde allerdings, es muss auch für die Stuttgarter Wohnstraßen an Hanglagen eine Lösung geben. Sie werden von vielen E-Scooter-Fahrenden hochgefahren und dann reihen sich zum Wochenende hin zahlreiche Scooter auf den Gehwegen auf. Zum Runterfahren werden sie meist gar nicht mehr benutzt, da geht man zu Fuß. 

Auch wenn immer schon Mieter:innen von E-Scootern auf Gehwegen und Fußgängerzonen düsten, wird es für Fußgänger:innen nun noch unangenehmer. Denn sie dürfen es jetzt legal tun, also auch diejenigen, die sich bislang an die Verkehrsregel gehalten haben. Allerdings gilt ja auf für Fahrräder freigegebenen Gehwegen und in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit. Also auch für E-Scooter-Fahrende, die sich genauso wenig daran halten wie Radfahrende, weil es schlicht nicht möglich ist, auf zwei Rädern mit 7 km/h über längere Strecken zu schlingern. Das scheint dem Gesetzgeber überhaupt nicht bewusst zu sein. 

Der Bundesrat hat die neuen Regeln übrigens mit der Auflage verabschiedet, dass dass Justizministerium schleunigst das Haftungsrecht ändert. Wenn ein Mensch durch einen E-Scooter-Fahrer angefahren und verletzt wird, muss er die Chance auf Schadensersatz erhalten, auch wenn der E-Scooter-Fahrer abgehauen ist. Gilt das aber auch bei solchen Unfällen wir in Esslingen Anfang Dezember? Eine Frau war auf dem Fahrrad unterwegs gewesen und von einem E-Scooter-Fahrer zum Sturz gebracht worden, wobei sie sich schwer verletzte. Der Fahrer flüchtete. Sie scheint übrigens das Kennzeichen nicht gesehen zu haben (soviel zur zur immer wieder geforderten Kennzeichnungspflicht für Fahrräder: man sieht sie im Stressfall eben nicht). Künftig soll es, dem Entwurf zufolge bei langsam fahrenden Fahrzeugen ausnahmsweise eine Halterhaftung geben. Es wird dann davon ausgeganten, dass der Mieter zum Zeitpunkt des Unfalls auch der Fahrer war. Das muss nicht mehr extra nachgewiesen werden. Ob die Halterhaftug auch gilt, wenn das Unfallopfer wie im Esslinger Falle das Kennzeichen des E-Scooters, mit dem der Fahrer geflüchtet ist, nicht nennen kann, kann ich nicht beurteilen. Theoretisch herausfinden kann die Verleihfirma allerdings, wer den Scooter vermutlich gefahren hat. Uhrzeit und Ort des Geschehens sind ja bekannt, und aus dem Zeitpunkt und Ort der Anmietung und des Abstellens lässt sich schließen, wer den E-Scooter an der Unfallstelle vorbei gefahren hat. 



 


1 Kommentar:

  1. " Künftig soll es, dem Entwurf zufolge bei langsam fahrenden Fahrzeugen ausnahmsweise eine Halterhaftung geben. Es wird dann davon ausgeganten, dass der Mieter zum Zeitpunkt des Unfalls auch der Fahrer war."

    Das ist eine Fehlannahme. Kleinst-Kfz werden künftig wie die großen Kfz eine Fahrzeugbezogene Haftpflicht haben.
    Wenn der Fahrer als Schuldner nicht zu ermitteln ist, tritt also die Kfz-Haftpflicht an deren Stelle. Bisher liefen Haftungsansprüche ins leere, wenn der Fahrer nicht ermittelbar war.

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