Das Gefährt taugt damit auch für Menschen mit Behinderungen. Das Tandem hat gegenüber einer Rikscha, die auf einer Bank einen regungslosen Gast befördert, den Vorteil, dass es als Fahrrad gilt* und man damit auf Radwegen und Radstreifen fahren darf. Personenbeförderung (die von Erwachsenen) auf Rädern ist in Deutschland nämlich verboten. Das macht die Bürgerrikscha-Fahrten mit Gästen schwierig. Der Verein hat dafür zahlreiche Auflagen der Polizei zu beachten. Allerdings sehen Juristen das nicht so einfach, siehe unten*.
Bürgerrikscha mit Evelin Bleibler auf dem Rad. |
Und auf dieses Fahrrad kann man sich sogar draufsetzen und auch mal mittreppeln. Das kurbelt Kreislauf und Lebensfreude an.
Der Verein macht eine äußerst verdienstvolle Arbeit. Wie üblich als Pionier. Er hat mehr Unterstützung verdient, auch durch eine Vereinfachung der Beförderungsregeln für Rikschafahrten (Versicherungsschutz).
Zwillingsfahrräder oder Nebeneinander-Tandems gibt es bereits auch anderswo. Sie eignen sich auch hervorragend für Fahrten mit Blinden. Dieses hier hat zudem noch eine ordentliche Elektrounterstützung, die für Stuttgart sinnvoll ist. Damit kommt man auch aus dem Kessel wieder hinauf nach Vaihingen.
Die Fotos hat mir Blogleser Gerhard geschickt. Vielen Dank dafür.
*Darf man in Fahrradrikschas nun Personen befördern oder nicht?
Derzeit werden Fahrern von Velotaxis Auflagen gemacht, sobald sie Personen befördern. Ohne Menschen drin gilt die Rikscha als normales Fahrrad, etwa wie ein Lastenrad. Setzt man Menschen hinein, braucht es eine extra Genehmigung von Ordnungsamt und Polizei. Eigentlich nicht nötig und nicht richtig, meint das OLG Dresden 2004. Denn die Fahrrdrikscha ist vom Gesetzgeber nicht bedacht worden. Paragraf 21 Abs. 3 der StVO bezieht sich vor allem auf Kinder und Kindersitze und das Mindestalter einer Person, die Kinder befördern darf (16 Jahre), nicht aber auf dreirädrige Fahrräder mit Sitzen für Erwachsene.
Die Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums von 2003, den entsprechenden Pargrafen so auszulegen, als schließe er eine Beförderung von Erwachsenen aus, habe keine Gültigkeit, meint das Gericht. Das Verbot, Erwachsene auf normalen Fahrrädern zu transportieren, diene ohnehin nur der Vermeidung von Überlastung von Zweirädern, die Gefahr bestehe bei dreirädrigen Velotaxis nicht.
Die Seite Pro Rickscha.de erklärt: Es ist erlaubt, Personen in einer Rikscha zu befördern und verweist auf dasselbe Urteil des OLG Dresden. Für eine private Nutzung ist kein Führerschein nötig, auch keine Zulassung der Rikscha. Sie muss Licht und Klingel haben wie ein Fahrrad und gute Bremsen. Rikschas dürften auch dann auf der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg vorhanden ist.
Ich fürchte jedoch, ohne weitere Gerichtsverhandlungen beißen sich die Fahrradriksschabetreiber an den lverschiedenen Ordnungsämtern der jeweiligen Städte die Zähne aus. Es wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber die veralteten Gesetze zum Radverkehr (1937 und 1979) endlich mal der Fahrradrealität anpasst.
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