Der Schlossgarten ist fast überall mit dem blauen runden Schild als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgeschildert.
Seit 2024 gilt dafür eine neue StVO, die Menschen zu Fuß mehr in den Vordergrund rückt und dem Radverkehr in Punkt 1 mit einem Ergänzungssatz auferlegt: "Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit dem Fußverkehr anzupassen."* Selbstverständlich galt auch vor der Novelle, dass Radfahrende auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen müssen, denn Vorsicht und Vermeidung von Gefährdung steht in Paragraph 1 unserer Straßenverkehrsordnung. Darin steht auch, dass man im öffentlichen Verkehrsraum andere nicht unnötig behindern darf.** Daraus ergab sich immer schon, dass auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Radfahrende rücksichtsvoll fahren, Fußgänger:innen aber auch Platz machen und das Radfahren nicht behindern dürfen. In Gerichtsurteilen hat sich zudem in den letzten zwanzig Jahren bereits manifestiert, dass Radfahrende gegenüber Fußgänger:innen mehr Rücksicht nehmen müssen als umgekehrt.
Der gemischte Geh- und Radweg ist allerdings ein Radweg.
Wir müssen ihn benutzen, wenn er parallel zu einer Fahrbahn angelegt ist. Fahrbahnradeln ist dann verboten. Wir müssen uns durch Fußgänger:innen schlängeln und gegebenenfalls stark abbremsen. Genauso wie Autofahrende sich nach der Geschwindigkeit von Radfahrenden auf Straßen ohne Radinfrastruktur richten und nicht uns gefährdend überholen dürfen (was auch für Straßen sogenanntem Schutzstreifen gilt), müssen wir uns im Mischverkehr nach der Geschwindigkeit von Fußgänger:innen richten. Es gibt zwar keine Regel, wonach wir Fußgänger:innen auch mit 1,5 Metern Abstand überholen müssen, aber Abstand halten ist schon nötig. Wenn wir mit 20 km/h von hinten an Fußgänger:innen vorbeifahren, können sie sich ziemlich erschrecken, denn wir haben etwa das Vierfache ihrer Geschwindigkeit. Allerdings müssen Fußgänger:innen uns den Weg letztlich auch freimachen. Es gibt aber keinerlei Gebot, dass Fußgänger:innen rechts gehen müssen oder nicht auf ganzer Breite nebeneinander gehen dürfen. Fußgänger:innen und Radfahrende müssen sich untereinander verständigen, wer wo geht und wer wo fährt. (Über Konflikte und Kuriositäten siehe hier.)Die Situation auf nutzungspflichtigen Mischverkehrs-Radwegen ist auch ein Grund, warum etliche Radfahrende Radwege als behindernd ablehnen und es vorziehen, im Mischverkehr auf der Fahrbahn zu fahren. Dort sind die Fahrbeziehungen klarer: Es gilt ein Rechtsfahrgebot, es gibt Richtungsfahrbahnen und man muss den Richtungswechsel anzeigen. In Stuttgart kommt es dann immer wieder vor, dass die Polizei Radfahrende anhält, die auf der B14 zwischen Neckartor und Marienplatz radeln (Bußgeld 20 Euro), und behauptet, das sei verboten, sie müssten den Radweg im Schlossgarten benutzen. Den allerdings sieht man nicht, wenn man auf der B14 ist, man muss wissen, dass es ihn gibt. Und er ist nicht straßenbegleitend und damit nicht mehr benutzungspflichtig, denn er befindet sich nicht innerhalb der fünf Meter Abstand von der Straße. Es ist nicht verboten auf innerstädtischen Bundesstraßen zu radeln, es sei denn es wird durch die Beschilderung eindeutig verboten. (Die Cannstatter Straße ist zwischen Neckartor und Schwanenplatztunnel als Kraftfahrstraße ausgeschildert, an den Zufahrten zum Tunnel stehen überall Radfahren-verboten-Schilder.) Und Radwege muss man nur dann benutzen, wenn sie sichtbar sind und erkennbar in die Richtung führen, in die man radeln möchte. Eine Fahrradstraße ist kein Radweg und deshalb auch nicht benutzungspflichtig.
Ich bin eine Verfechterin der Trennung von Rad- und Fußverkehr, wobei ich an die Fußgänger:innen denke und weniger an mich. Ich komme damit zurecht, mich durch Fußgänger:innen zu schlängeln, und wenn mir der Schlossgarten am sonnigen Wochenende zu voll ist (auch zu voll von verpeilten Sonntagsradler:innen), dann fahre ich die Neckarstraße und Urbanstraße. Für uns Radfahrende ist es weniger stressig, uns durch Fußgänger:innen zu schlängeln, als es für Fußgänger:innen ist, immer und überall auf für sie viel zu schnell kommende Fahrräder aufzupassen und Kinder immer an der Hand fassen zu müssen. Eine Stadt, die fußgängerfreundlich aufgestellt ist, legt Radwege nicht auf lange Strecken mit Gehwegen zusammen, sondern trennt den Fahrverkehr vom Fußverkehr. Wobei übrigens im Schlossgarten eine markierte Trennung von auf der einen Weg-Seite Radweg, auf der anderen Gehweg nicht funktionieren würde. Fußgänger:innen erkennen oft nicht, dass sie auf Radwegen gehen, es gäbe viel wütendes Gebimmel und Streitereien. Auf Gehwegen, die geradeaus an einer Fahrbahn entlang führen, funktioniert das eher, nicht aber auf gewundenen Parkwegen.___
*Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbotzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,
muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
**Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
" Genauso wie Autofahrende sich nach der Geschwindigkeit von Radfahrenden auf Straßen ohne Radinfrastruktur richten und nicht uns gefährdend überholen dürfen,"
AntwortenLöschenIch glaube zwar zu wissen, wie's gemeint ist, aber wörtlich genommen ist der Satz recht heikel.
Für den Fall optionaler Radwege würde das bedeuten, dass Radfahrende bei vorliegen eines wie auch immer gearteten Radweges zu Freiwild würden.
Aber auch bei 'illegaler' Benutzung der Fahrbahn, bzw. bei dem Anschein der illegalen Benutzung aus Windschutzscheibenperspektive, gilt die StVO uneingeschränkt!
Vollkommen(!) unabhängig von etwaigen echten oder vermeintlichen Verstößen gegen eine angeordnete Benutzungspflicht sind die Überholabstände etc. zwingend einzuhalten.
Es ist keinesfalls so, dass eine (mutmaßliche) Ordnungswidrigkeit plötzlich andere Vergehen/Gefährdungen rechtfertigen kann.
Da wäre vielleicht eine kleine Textkorrektur. ganz gut?
Schliesslich gibt es genügend Ausübende von automobiler Gewalt, die glauben eine Rechtfertigung ihrer Taten genau dieser 'Logik' entnehmen zu können.
Alfons Krückmann
Lieber Alfons, ich habe den Schutzstreifen ergänzt, denn der ist Teil der Fahrbahn, ein Radfahrstreifen ist es nicht und darf mit dem Auto auch gar nicht befahren werden. Radfahrstreifen sind in der Regel so breit, dass Autofahrende in ihrem Tempo an Radfahrenden vorbeifahren können. Das ist ja auch der Witz von Radfahrstreifen: die Geschwindigkeiten trennen, was manchmal eher Autofahrenden zugute kommt als Radfahrenden.
AntwortenLöschenIch lese Alfons so, dass er vom Radeln auf der Fahrbahn bei/trotz vorhandener Radinfrastruktur spricht, zum Beispiel weil die gerade unzumutbar ist oder weil man sich auf einem Linksabbieger einordnen will, oder mit/ohne sonstigen Grund. Der zitierte Satz oben kann mit der Einschränkung ("auf Straßen ohne Radinfrastruktur") gelesen werden, dass in diesen Fällen keine Anpassung von Geschwindigkeit und keine Rücksicht beim überholen gefordert ist.
LöschenZusätzlich steht bei den Abständen in der StVO zwar immer "Überholen" (Benutzung des selben Straßenteils), vor Gericht muss das aber nicht so sein (z.B. darf der Überholabstand eines Kfz nicht geringer sein, nur weil eine überholte Radlerin auf einem Radweg (anderer Straßenteil) fährt. Das ganze ist natürlich einigermaßen esoterisch, weil es ja meist nicht einmal zur Verfolgung von Vergehen kommt.
Ich kann auch einen größeren Punkt sehen, nicht nur wegen der FußgängerInnen für die Trennung zu sein: Weniger potentieller, wahrgenommener und tatsächlicher Konflikt mit ihnen wäre für breitere, gemeinsame Bündnisse schön.
Ja, mit 'optional' meinte ich optional zu benutzende, also nicht verpflichtend zu nutzende Radwege, was inkludiert, dass ein uneingeschränktes Benutzungsrecht auch auf der Fahrbahn besteht. Sodann gibt es ja die vielen Fälle, wo ein benutzungspflichtiger Radweg nicht zumutbar ist, die Fahrbahn also trotz vorhandenen Radwegs rechtskonform mit dem Rad befahren wird, und drittens die Fälle, wo rechtswidrig (aber meist aus sehr guten Gründen) die Fahrbahn statt eines vorhandenen benutzungspflichtigen Radweges in Anspruch genommen wird.
AntwortenLöschenIn all diesen Fällen besteht ja das Verbot von Gefährdung, das Gebot des Einhaltens der Überholabstände, etc. fort, weshalb es m.E. keinen Sinn macht Fragen von automobiler Gewalt und Rechtskonformität des Autofahrer:innen Verhaltens vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von separaten oder als Schutzstreifen konzipierten Radverkehrsanlagen abhängig zu machen.
Praktische Relevanz erhält dieser Punkt vor allem auch bei der Frage von 'dualer Infrastruktur' (Radweg nach Bedarf, aber Fahrbahn auch immer nutzbar), die künftig - sofern 'Verkehrswende und inklusiver Radverkehr ernst genommen werden - verstärkt in den Fokus zu rücken ist.
Der Radverkehr wird in den letzten Jahren immer heterogener, sowohl bei den Nutzer:innengruppen, als auch bei den immer stärker diversifizierten Fahrrädern, die vom hochmotorisierten breiten Lastenrad mit breitem motorisiertem Anhänger übers e-bike/Pedelec bis hin zum wenig renditeträchtigen aber sehr umweltfreundlichen alten 'Bio-Rad' mit Standardbauteilen und immer noch breitem langfristigen Ersatzteilangebot reichen.
Mit real existierenden Radwegekonzepten ist dem (auch mit der künftigen ERA) nicht beizukommen, da Breiten, Entwurfsgeschwindigkeiten, Kapazitäten, Reisezeiten, usw. für einen Verkehrswende-Radverkehr bzw. Verkehrswende-Umweltverbund eher Planungen für den Misserfolg darstellen (rel. geringer Radverkehr, weiterhin hoher MIV Verkehr), aber ein Eintritt des Erfolgsfalls (Radverkehr/Umweltverbund als weitgehender inklusiver Ersatz, nicht bloß als Ergänzung des MIV) von vornherein durch oben erwähnte Beschränkungen verhindert/blockiert wird.
Duale Infrastruktur als Regelfall ist m.E. nicht 'Das Ei des Kolumbus', und ein hinreichender Faktor, aber doch ein wesentlicher Bestandteil für eine 'Planung zum Erfolgsfall'. Zudem wird der Fußverkehr dabei endlich mal ein wenig entlastet und entstresst.
Meine Prognose:
wird das Fahrbahnnetz mehr und mehr dem Exklusivgebrauch für den MIV übergeben, können wir uns eine 'ökologische Verkehrswende' auf zig Jahrzehnte abschminken.
Alfons Krückmann