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| Kreisel Kernerplatz, Stuttgart |
Der Kreisverkehr Lindenteller in Lübeck gilt sogar als gefährlichster Knotenpunkt von ganz Deutschland, wie die ARD Reportage eindrücklich zeigt.
Auf einem dieser Lübecker Kreisverkehre kam es zu einem Zusammenstoß von Fahrrad und Auto. Die Situation: Ein Radfahrer fuhr auf dem Radstreifen im Kreisverkehr. Ein Autofahrer wollte einfahren und fuhr auch ein, musste aber sogleich bremsen, weil Autos im Kreisel standen. Er kam so zum Stehen, dass sein Heck noch in den Radstreifen hineinragte. Der Radfahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, fuhr ins Heck des Autos und beschädigte es mit seinem vorderen Gepäckträger. Der Autofahrer wollte von dem Radfahrer den vollen Schaden ersetzt haben und klagte. Das Gericht entschied, der Autofahrer habe die Regeln verletzt, als er einfuhr, ohne sicherzustellen, dass der vorfahrtsberechtigte Radfahrer fahren konnte (Fahrzeuge im Kreisverkehr haben Vorrang). Allerdings sei der Radfahrer zu weit links auf seinem Radstreifen gefahren. Wäre er äußerst rechts auf dem Radstreifen gefahren, dann wäre er an dem Auto vorbeigekommen. Es sprach dem Radfahrer deshalb eine Teilschuld von 35 Prozent zu. Denn, so das Landgericht, wie alle Fahrzeuge muss auch ein Fahrrad auf seiner Spur so weit rechts wie möglich gefahren werden. Das gehe aus der Straßenverkehrsordnung Paragraf 2, Absatz 2 hervor. Diese Entscheidung bringt Radfahrende prinzipiell in Lebensgefahr.
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| Kreisel Ziegelstraße, Lübeck. Quelle: Apple Karten |
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| Zürich |
Es mag ja sein, dass im Fall eines Zusammenstoßes ein Gericht befindet, der/die Radfahrende hätte sein/ihr Leben riskieren und außen um den Kreisverkehr radeln sollen, aber in den allermeisten Fällen wird es nicht zu einer Situation kommen, die gerichtlich geklärt werden muss. Und lieber einen Anteil am Schaden zahlen, als mit der eigenen Gesundheit oder gar mit dem Leben dafür bezahlen, dass man sich an das Rechtsfahrgebot gehalten hat. Unsere StVO ist für den Autoverkehr geschrieben, nicht für den Radverkehr. Und unsere Gerichte entscheiden oftmals aus der Perspektive des Autofahrers, wenn es einen Konflikt mit einem Radfahrer gegeben hat.
Unter Verweis auf einen Kommentar unten sei noch angemerkt, dass es sich bei dem Streifen im Ziegelstraßenkreisel (Foto Mitte) wohl um einen Radfahrstreifen handelt, der teilweise zum Radweg (mit Schild) wird, wenn es über die Gehwege geht. Radfahrstreifen sind grundsätzlich nicht Teil der Fahrbahn, sondern gesonderte Wege für Radfahrende, auf denen auch kein Rechtsfahrgebot gilt. Auf dieser Fläche dürfen Autos nicht sein, sie dürfen sie bestenfalls überfahren, wenn die Linie zur Autofahrbahn gestrichelt ist, was hier meistens der Fall ist. Im Gerichtsurteil ist von einem "Radfahrschutzstreifen" die Rede, den es in Deutschland nicht gibt. Entweder ist etwas Radfahrstreifen oder Schutzstreifen. Es ist davon auszugehen, dass dem Richter die Details einer Radinfrastruktur und der dort geltenden Regeln nicht bekannt waren.



Die Autojustiz tut Autojustizdinge.
AntwortenLöschenWer ganz außen fährt, wird im Kreisel überholt und bekommt den Weg abgeschnitten oder wird weggecheckt. Üblicherweise ohne Folgen für die Gefährderinnen und Gefährder. Deshalb zur eigenen Sicherheit: Mittig fahren!
Thomas
Bin auch schon mittig gefahren und dann rechts überholt worden (unter Mitbenutzung des Gehwegs), beim Ausfahren. Auf meine Beschwerde an der nächsten Ampel hat der Jogi nur abgewinkt. Ich bin dann an der Ampel, was ich sonst nicht mache nach vorne gefahren und dann musste er den nächsten km durch Wohngebiet schön hinter mir herfahren. Mit Höchststrafe 20 km/h bei erlaubten 30 km/h. Da stirbt man ja als Autofahrer. Manchmal muss man sich für Unverschämtheiten auch rächen dürfen.
LöschenKarin
Mir ist schon passiert, dass ein Auto einfach mittig über den Kreisverkehr fuhr und mich dabei geschnitten hat.
AntwortenLöschenWie man's macht, ist es mit Risiken verbunden. Im Kreisverkehr äußerst rechts zu fahren ist auch gefährlicher, wenn ein Auto einfahren möchte. Daher klar, immer in der Mitte.
Hallo Christine,
AntwortenLöschenhier der Link zum Urteil (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001614358). Es spricht von einem "Radfahrschutzstreifen" (dieses Wort kennt das deutsche Verkehrsrecht nicht): Bei Google-Streetview sieht man, dass das keine Schutzstreifen sein kann: Zum einem sind diese nach VwV-StVO in Kreisverkehren nicht zulässig, mit einem gestrichelten Schmalstrich Z 340 auf der Fahrbahn durchgängig abmarkiert und schon recht nicht rot eingefärbt. Wie man bei StreetView auch gut sehen kann ist der Streifen durch Breitstricht Z295 im Kreuzungsbereich abmarkiert (typisches Merkmal Radfahrstreifen), Ebenfalls besteht eine Benutzungspflicht die durch Z237 (komischerweise nur bei Einfahrt Ziegel und Wisbystrasse zu sehen) angeordnet ist. Fazit: Offensichtlich und leicht nicht erkennbar für Anwälte, Gericht und Polizei: Es liegt kein Schutzstreifen, sondern ein Sonderweg für den Radverkehr (Anlage 2 Abschnitt 5 Nr. 16 StVO) vor. Auf diesem gilt auch kein (rechtlich ausgewiesenes) Rechtsfahrgebot und man auch eine andere Geschwindigkeit fahren als der Fahrbahnverkehr (weil man ja davon ausgehen kann, dass kein anderes Fahrzeug außer Räder da fahren dürfen)
Das Schlimme: Das Urteil beruft sich ja gerade auf die Falschaussage, es wäre ein „Schutzstreifen“: "Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Radverkehrschutzstreifen, da dieser nicht räumlich von der Fahrbahn abgetrennt ist, sondern ein markierter Teil der Fahrbahn ist, der bei Bedarf nach Zeichen 340 Nr. 2 zu § 42 Abs. 2 StVO auch überfahren werden darf." und leitet davon seine Haftungsaussage ab!
Ein Urteil mit Geschmäckle, dass es sich u.U. lohnt anzufechten.
Man kann sich auch Fragen warum das Gericht in keiner Weise auf die Pflicht des Einfahrenden nach §11 Abs. 1 StVO würdigt VOR der Kreuzung zu warten, wenn man augenscheinlich Gefahr läuft darin stehen zu müssen. Nicht doch noch schnell vor dem Radfahrer husch, husch und dann “ups, bremsen”? Wer kennt das nicht…Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Danke für die ausfühliche Recherche und Klarstellung.
LöschenVielen Dank für die Ergänzung. Ich hätte mir die Infrastruktur noch genauer anschauen sollen. Eindeutig ist es ein Radfahrstreifen, der hauptsächlich aus gestrichelten Begrenzungslinien besteht, damit der Autoverkehr ihn kreuzen kann, und auf den Gehwegecken als Radweg ausgeschildert wird. Das macht das Urteil noch absurder. Wenngleich die Pflicht, diesen Kreisverkehr am rechten Rand auf einem Radstreifen zu umrunden, das Ganze sowieso schon ziemlich gefährlich ist.
AntwortenLöschenHallo Christine,
Löschenein allzu fahrradfahrerunfreundliches Urteil sehe ich hier eigentlich nicht. Vor allem aber keinen Hinweis auf eine "lebensgefährliche Entscheidung". Wie bereits erörtert ist das ein recht großer Kreisverkehr (55 Meter Durchmesser der äußeren Fahrspur) mit zwei Fahrspuren und einer durchgehenden Radverkehrsanlage, die teils als Radfahrstreifen, teils als baulich getrennter Radweg -- jedoch nie als Schutzstreifen -- geführt ist. Damit ist deine Argumentation bzgl. dessen, dass man am besten mittig durch den Kreisverkehr fahren soll und dieses Urteil dem entgegensteht eigentlich komplett hinfällig. Da es z. B. keine parkenden Autos gibt, spricht auch erst einmal wenig dagegen, auf dem ca. 2 m breiten Radstreifen eher rechts bzw. mittig zu fahren. Allenfalls bleibt die generelle Kritik an Radverkehrsanlagen im Kreisverkehr, aber das ist ja ein etwas anderes Thema.
Da der Radfahrer am Ende auf ein stehendes Hindernis aufgefahren ist, wurden ihm relativ ausführlich unangepasste Geschwindigkeit und Missachtung des Rechtsfahrgebots zur Last gelegt, was ihm ein Mitverschulden von 35 % eingebracht hat. Wäre die Verteilung großartig anders gewesen, wenn es zwei Autofahrer betroffen hätte, also es der Autofahrer gerade so nicht in die innere Spur geschafft hätte? Vermutlich nicht. Das wäre für die Einordnung aber irgendwie relevant. Gefühlt sollten hier der Vorfahrtverstoß in Kombination mit einer vermutlich unklaren Verkehrslage und der Gefährdung eines schwächeren Verkehrsteilnehmers aber deutlich schwerer wiegen. Irgendwie nervt es, dauernd das grob fahrlässige Fehlverhalten anderer ausgleichen zu müssen und dann im Zweifel eine recht hohe Teilschuld zu kassieren, wenn es mal nicht passt.
Wobei ja auch der Autofahrer laut Zeugin nur deswegen eine Gefahrenbremsung hinlegen musste, weil vor ihm ein abrupt abbiegendes Fahrzeug auftauchte. Der vermeintliche eigentliche Unfallverursacher also unbehelligt blieb. Das könnte auch eine gute Begründung für das hohe Mitverschulden sein, wurde aber so nicht benannt.
Schlecht am Urteil ist, dass der Richter offensichtlich einen Radfahrstreifen nicht von anderen Radverkehrsanlagen unterscheiden kann. Und die StreetView-Aufnahmen sehen nicht so aus, als ob das in den letzten knapp eineinhalb Jahren umgebaut wurde. Wirklich Relevanz hat es aber für das Ergebnis m. E. nicht. Vor allem wurde aber nicht erörtert, ob der Autofahrer schnell oder langsam eingebogen ist. Das wäre für die Zeitschiene durchaus relevant gewesen, insb. weil die Geschwindigkeit des Radfahrers sehr ausführlich thematisiert wurde.
Zum Thema Rechtsfahrgebot: Evtl. greift es auf nicht straßenbegleitenden Radwegen nicht. Aber hier ist die Radverkehrsanlage Teil der Straße und damit sollte es gelten.
"Aber was ist zu schnell? Schneller als 25 km/h wird er nicht gewesen sein und damit vermutlich langsamer als die Autos, die da durchfahren." Nun ja, in diesem speziellen Fall war das Auto langsamer und stand zum Zeitpunkt des Crashs.
Zu Anonym und "§11 Abs. 1 StVO": Ist ein Kreisverkehr eine Kreuzung? Sicher nicht. Selbst das Gebot (3) zu Zeichen 215 Kreisverkehr "Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden" greift vermutlich selbst bei Rückstau nicht. Vergleichbares gilt m. E. auch auf Autobahnen (§18 Abs. 8 StVO). Da kommt auch keiner auf die Idee, bei Stau nicht aufzufahren und am besten erst einmal zu warten, bis der Verkehr wieder mit 60 km/h fließt.
Friedrich
Stehendes Hindernis, dass nach Zeugenaussage weniger maximal 1s da stand, also viel zu kurz um darauf zu reagieren.
LöschenWenn dann hätte der Radfahrer darauf reagiern müssen, das vor sehr knapp vor ihm einer rein fährt.
Da ist aber die Frage ob man dem Radfahrer ernsthaft vorwerfen kann, nicht erkannt zu haben, dass der der knapp vor im den Radstreifen queren will, das nicht vollständig machen wird.
Denn die Zeit zum Queren wäre ja locker drin gewesen, selbst mit langsamen Schritttempo auf dem letzten Meter wäre der Weg frei gewesen.
Die Urteilsbegründung ist absoluter Käse, denn da werden Pflichten erfunden die es nicht gibt.
... bei Stau auf der Autobahn kommt auch keiner ...
LöschenDer Vergleich hinkt: wenn ich von einer Autobahnauffahrt auf die eigenliche Autobahn fahre, und das nicht in einem Zug geht, dann stehe ich teilweise auf dem Fahrstreifen der Autobahn, teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen, aber zu 0% auf einer Fläche für andere Fahrzeuge reserviert sind.
Das ist dann wohl doch eher mit dem Einfahren in einen Kreuzungsbereich zu vergleichen und da fahre ich erst über den Radstreifen, wenn ich den auch wieder verlassen kann zumindest wenn die bauliche Gestaltung es mir erlaubt den Verkehr auf der Fahrbahn zu beobachten ohne den Radweg / Streifen zu blockieren.
In aller Regel lassen Autofahrer andere Autofahrer bei stockendem Verkehr auch rein, und wenn der Verkehr nicht stockt kommt in einem Kreisverkehr die nächste Möglichkeit bald,
Hallo,
Löschender Vergleich mit Stau bezog sich eher auf den (von mir angeführten) Paragraphen zum Halten im Kreisverkehr an sich, da ich den Vorposter derart verstanden hatte, dass der Kreisverkehr an sich nicht befahren werden darf, wenn davon ausgegangen werden muss, dass man darin stehen bleibt, weil er ihn insgesamt als Kreuzung ansieht. Aber das mag ich falsch verstanden haben. Bzgl. der reinen Querung des Radfahrstreifens hast du bzw. der Vorposter natürlich Recht und das wurde im Urteil auch entsprechend thematisiert und dem Autofahrer zur Last gelegt. Nur passt eben nach meinem und vermutlich auch deinem Gefühl die Schadensteilung nicht.
Friedrich.
Der Lindenteller in Lübeck ist leider immer noch im alten 2-spurigen Zustand, aber den Mühlenteller haben sie ganz gut hinbekommen durch eine Reduktion auf einspurige Auto-Fahrbahn und konsequente Trennung des Radstreifens.
AntwortenLöschenDie äußere Spur ist durch Kunststoffelemente abgetrennt, komplett für die Radfahrer reserviert und die Autos fahren nicht mehr so schnell raus, weil deren Kurvenradien enger geworden sind. Zudem ist die Sichtbarkeit von Radfahrenden besser durch den breiten Trennstreifen zwischen Auto- und Radspur.
https://photos.app.goo.gl/qwAaYsSuemitY9Rr7
Ich hab mir das mal für eine Viertelstunde angeschaut, die Autos fahren langsam, und man sieht mittlerweile auch weniger geübte Radfahrende, die sich dort hintrauen.
Danke für diese Info. 😊
LöschenHallo Christine. Zum Thema mehrspurige Kreisverkehre wie der Lindenteller im Beitrag des NDR: In anderen Ländern gibt es oft 2-spurige Ein- und Ausfahrten. Wer die nächste Ausfahrt nimmt, ordnet sich eben rechts ein, wer die 2, 3 oder x-te nimmt, links. Dann wird oft sofort bei Einfahrt auch geblinkt nach links um auch optisch anzuzeigen ("ich fahre noch nicht ab") oder rechts geblinkt ("ich fahre auch gleich rechts ab"). In z.B. Frankreich und Malta (da anders rum wegen Linksverkehr) wird das so gehandhabt. Funktioniert recht smooth...aber da ist auch wenig Radverkehr, der sich traditionell ja rechts halten soll und daher diesem Prinzip gar nicht folgen kann, schon recht nicht, wenn Kinder ab 10 Jahren mitmischen sollen. Hier zeigt sich, dass das holländische Modell, d.h. den Rad und Fussweg auf Extra-Wegen herumzuführen, die sicherste Lösung darstellen würde. Verstehe nicht warum man den Lindenteller, der ja offensichtlich viel Platz für einen Ausbau hätte, nicht entsprechend umbaut...
AntwortenLöschenGrüsse Michael
Man fragt sich in der Tat, warum es wo wenig freundliche Gedanken für den Radverkehr gibt.
LöschenWas so ein Provinzgericht urteilt, interessiert mich einen Nuller. Das eher fahrradfreunliche BVerwG in Leipzig, wirft es da hin, wo es hingehört: In den Müll.
AntwortenLöschenEs findet aber weiten Niederschlag in der Presse, und das schadet auch.
AntwortenLöschen... besonders weil Pflichten für Radfahrer erfunden werden, und genau das in jedem dieser Artikel steht.
LöschenDiese Verkehrsführung ist sowas von illegal, es sollte ein Leichtes sein, dieses dilettantische Stück Malerei entfernen zu lassen. Eigentlich gehört hier der zuständige Verkehrsplaner vor Gericht.
AntwortenLöschenVwV-StVO §2 (4)
Rn 10: (…) In Kreisverkehren sind Radfahrstreifen nicht zulässig.
Rn 12: (…) Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. (…)
ich habe mir die Urteilsbegründung durchgelesen und war etwas geschockt.
AntwortenLöschenDenn zum einen stehen da Behauptungen wie "mit mindestens 25 km/h" drin, die nach dem Stand der Technik einfach falsch sind, klar kann auch ein Lastenradfahrer schneller als 25 km/h fahren aber das bedarf einer ordentlichen Anstrengung und das zu unterstellen ist schon seltsam
Dann steht da noch, dass das Auto weniger als 1s stand als es zur Kollision kam. in der Zeit in der der Radler noch reagieren konnte konnte man annehmen, dass das Auto den Radweg noch räumen würde.
Dann wird behauptet dass der Radfahrer schuldhaft handelt wenn er mit einem Hindernis das ca 30cm auf den Radstreifen weil er zu weil links gefahren wäre.
Besonders auf dem Kreisverkehr bei dem man als Radfahrer die Erfahrung gemacht hat, dass wenn man äußerst weit rechts fährt, einer von 3 Autofahrern erst stehen bleibt wenn das Fahrzeug bereits mindestens 0,5m gerne auch mehr des Radsteifens / Weges blockiert halte ich das für eine realitätsferne Anforderung, da ja die übliche Gefahr von rechts droht.
Was dann noch befremdlich bei der Urteilsbegründung ist, ist eine Äußerung die der Radfahrer gegenüber einer Zeugin (Beifahrerin denn sie hat an anderer Stelle die Situation aus dem Auto heraus beschrieben) das Gericht veranlasst ein Versäumnis des Radfahrers zu erkennen, er meine er wäre am Auto hängen geblieben. D.h diese aktive Formulierung scheint in Augen des Gerichts zu implizieren dass der Radfahrer auch anders hätte handeln können.
Der Witz ist, dass ich die Teilschuld des Radlers mit einer anderen Begründung nachvollziehen kann.
Wenn viel los ist, und ein Autofahrer unmittelbar vor mir in den Kreisverkehr einfährt, dann erkenne ich eine unklare Verkehrssituation und verringere das Tempo. Aber von nicht angepasster Geschwindigkeit wegen unklarer Situation stand nichts im Urteil.
lG Rolf
Über die Geschwindigkeit des Radfahrers kann man gar keine Aussage machen. Fahrräder scheinen immer rasend schnell zu sein, dabei sind sie ziemlich langsam, verglichen mit dem Autoverkehr. Diese Unterstellung, der Radfahrer sei zu schnell gefahren, ist leider typisch für die Autojustiz.
Löschentypisch und in dem Fall wirklich seltsam. einem Radfahrer (Pedelec, wahrscheinlich lasten Rad, da das Rad das Auto mit einem Front-Gepäckträger o,ä berührt hat) mit mindestens 25 km/h gefahren sein soll ist einfach eine dreiste Behauptung ohne Grundlage.
LöschenUnd das ärgert mich massiv, etwas behaupten, was unwahrscheinlich und definitiv nicht bewiesen ist, und das dem Radfahrer negativ anzulasten, ist unglaublich.
Man stelle sich vor, dem nächten Porsche / BMW / Audi Fahrer dem die Vorfahrt genommen wird, wird vorgeworfen midestens 200 km/h schnell gewesen zu sein,
Wieso: weil es das Auto kann, und wer sich so ein Auto kauft macht das sicher auch immer.
Vor weinigen Wochen erst hat mir ein Autofahrer aus einer Einmündung heraus den Vorrang genommen, und darauf angesprochen (an der nächsten Ampel) meinte er nur, er hätte mich gesehen, aber wer mit 50 daher kommt ist halt selber schuld.
Mit 50 km/h hätte ich eine Kollision nicht vermeiden können, und wenn ich das locker morgens auf dem Weg in s Büro in den Beinen hätte, würde ich wahrscheinlich nicht ins Büro fahren sondern wäre Profisportler.
Ich war mit gut 25 km/h unterwegs, aber eben offensichtlich nicht zu schnell.
Hallo Rolf,
Löschen"Wenn viel los ist, und ein Autofahrer unmittelbar vor mir in den Kreisverkehr einfährt, dann erkenne ich eine unklare Verkehrssituation und verringere das Tempo. Aber von nicht angepasster Geschwindigkeit wegen unklarer Situation stand nichts im Urteil."
Aus dem Urteil: "Zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO konnte der Kläger aber nachweisen, dass der Beklagte gegen § 3 Abs. 1 S. 1-2 StVO verstoßen hat, indem er seine recht hohe Geschwindigkeit hätte verringern und überprüfen müssen, ob der Kläger ihn sehen würde, dies aber nicht tat."
§ 3 Abs. 1 erfordert die angepasste Geschwindigkeit u.a. je nach Verkehrslage. Steht also (neben der Verletzung des Rechtsfahrgebots) exakt so im Urteil.
Ein von keinerlei Sachkenntnis getrübtes Urteil. Noch haarsträubender als diese Tatsache an sich: Die mangelhafte Sachkenntnis trat in zweiter Instanz auf. Darf in der Provinz jeder D... Urteile Sprechen?
AntwortenLöschenich habe kein Urteil an einem Amtsgericht im Netz gefunden. Womöglich gab es das nicht, vielleicht werden Verkehrsstrafsachen am Landgericht verhandelt. Weiß ich leider nicht.
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