12. Mai 2019

Welchen Verkehrzeichen können wir noch glauben?

Wir mögen dieses Schild nicht. Auch deshalb nicht, weil es gerne völlig sinnfrei irgendwo herumsteht. So wie hier gleich an zwei Stellen.

Das hier am Rotebühlplatz Richtung Finanzamt  verbietet Fußgänger/innen und Radler/innen zur Fußgängerfurt zu gehen oder zu fahren. Und warum?

Tatsächlich ist es verdreht aufgestellt und soll eigentlich zeigen, dass man nicht quer (von hier aus gesehen rechts) rüber zur Ecke gehen kann, weil dort gebaut wird. Wobei die Sperre gerade weggeräumt war und die Leute nach rechts über die Fahrbahnen gingen.

Falsch aufgestellte Radverbotsschilder führen aber dazu, dass wir überhaupt keines dieser Schilder mehr beachten. Man kann ja nie wissen, ob es zufällig richtig steht oder zufällig nicht. Und hier noch eine zweite echte Kuriosität, auf die mich zwei Blogleser aufmerksam gemacht haben, die was von Verkehrszeichen verstehen.
Nachtrag: Diese Schilder sind zwei Tage später abgeräumt worden. Für Radler gibt es ein Radfrei-Schild durch die Umleitung rechtsseitig zur Radler-Ampel Richtung Fritz-Elsas-Staße.

Aber schauen wir uns dieses Fahrrad-Verboten-Schild jetzt mal an, das auch an dieser Kreuzung steht.

Zunächst sieht es so aus, als verböte es Radfahrenden, auf dem Rotebühlplatz nach links Richtung Rotebühlstaße abzubiegen. Und so haben wir das auch alle verstanden, denn solche Links-Abbiegeverbote kennen wir auch vom Charlottenplatz.

Genau genommen bedeut die Schilderkombination mit dem weißen Zusatzzeichen mit geknicktem Pfeil unter dem Radverbotszeichen aber etwas anderes. Es handelt sich hier um das Zusatzzeichen "1000-1, Gefahrenstelle linksweisend". Das heißt, das, wofür das Verkehrzeichen gilt, ist nicht hier, sondern eine Strecke dahinter links. Genau genommen dürften wir also erwarten, dass wir, wenn wir hier nach links über die Kreuzung am Finanzamt radelen, dann auf der Rotebühlstraße auf das Verkehrszeichen "Radfahren verboten" stoßen werden. Da stoßen wir aber nicht drauf.

Und zwar deshalb nicht, weil es wahrscheinlich von der Verkehrsbehörde so gemeint ist, dass Radler hier nicht links abbiegen dürfen. Leider mit einem verkehrten Schild und auch noch an der falschen Stelle. Eigentlich hätte man das Schild nämlich rechts dieser Linksabbiegespur aufstellen müssen, damit es nach StVO gültig ist. Es steht aber links von uns auf der Verkehrsinsel. Das Verkehrsgericht Mainz:  "Werden Verkehrszeichen entgegen der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 2 StVO in Fahrtrichtung nur am linken Fahrbahnrand aufgestellt, so bestehen grundsätzlich Zweifel an dessen Wirksamkeit gegenüber den einzelnen Verkehrsteilnehmern."

Welchen Verkehrzeichen können wir noch glauben? 


17 Kommentare:

  1. Die Baustellenbeschilderung wird offensichtlich nach dem Zufallsprinzip aufgestellt. Man nimmt alles, was in der Kiste liegt und nagelt es an irgendwelche Stangen. Am Ende kommt ein Witzbold vorbei, dreht die Deko um 90° uns keiner merkts...
    Noch eine Anmerkung zum Rotebühlplatz: Wo kämen wir denn hin, wenn Rad Fahrende in einem Zug links abbiegen könnten? Erst mit 4 - 5 Ampeln macht das doch richtig Spaß! Wenn man dann auf der winzigen Mittelinsel steht und überlegt, wie man Richtung Finanzamt durch die Fuß- uns Radläufigen kurvt, die rund um die Kunst im öffentlichen Raum irgendwohin streben: das sind die Momente, für die ich lebe.
    Ups, sorry, das war jetzt keine Anmerkung, das war sonntägliches Abkotzen 😢

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    1. Das Foto zeigt den Weg, den Radler nehmen, wenn sie rüber zum Finanzamt wollen. Sie schlingern über eine lustige Abbiegespur auf den linken Gehweg, der unklar irgendwie auch für Radler erlaubt ist und fahren auf diese mehrzügige Ampel zu. Drüben gehts dann auf dem Gehweg weiter. (Wobei ich oft vorher auf die Fahrbahn abbiege.)

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  2. Dieses Schild verbietet lediglich ungefederte Fahrräder. Ist doch klar zu erkennen. ;)

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  3. Ralph Gutschmidt12. Mai 2019 um 11:25

    Hallo Christine,

    "Und zwar deshalb nicht, weil natürlich von der Verkehrsbehörde so gemeint ist, dass Radler hier nicht links abbiegen dürfen."

    Ehrlich? Das ist deine Meinung?
    Ich habe auch schon oft über den Schild gegrübelt. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass man nicht auf der Rotebühlstraße den linken Gehweg benutzen soll.

    Aber das ändert nichts an deiner Hauptfeststellung: als Radfahrer halte ich mich oft schon deshalb nicht an Schilder, weil ich einfach nicht weiß, oh sie ausnahmsweise ernst gemeint sind.

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    1. Doch, das ist ehrlich meine Ansicht, Ralph, denn es entspricht dem Prinzup großer Stuttgarter Kreuzungen, dass Radler nicht über sie links abbiegen sollen, weil man fürchtet, die Räumzeiten sind zu lang, und ein schnell startender Autofahrer erwischt dann noch einen etwas zu langsamen Radler auf einer recht unübersichtlichen Kreuzung. Ich bin sogar nie auf die Idee gekommen, dass es etwas anderes bedeuten könnte, bis mich ein Blogleser darauf aufmerksam gemacht hat, dass ein anderr Bloglseser ihn darauf hingewiesen hat, dass die Schilderkombination falsch ist. Dein linken Gehweg auf der Rotebühlstraße soll man aber gerade benutzen, denn der führt zu der Fußgänger-/Radlerampel. Ob man ihn allerdings weiter Richtung Paulinenstraße radeln darf, habe ich mir auch noch nie überlegt. Aber danke für deinen Hinwes: Zeigt deutlich, wie missverständlich solche Schilder aufgestellt sind. (Ich werde das mit der Verkehrsbehörde klären.)

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    2. Ralph Gutschmidt13. Mai 2019 um 08:35

      Ui, du hast Recht, habe heute morgen einen Umweg gemacht: tatsächlich steht etwa hundert Meter davor rechts ein Hinweisschild, dass Radfahrer indirekt abbiegen sollen.

      Klar, auch ohne dieses Hinweisschild sagt das hier diskutierte Schild auf den ersten Blick, dass man nicht links abbiegen soll. Nur: in der Rotebühlstraße ist Radfahren erlaubt, daher hatte ich bisher nicht verstanden, was mir das Schild sagen soll. Schließlich habe ich mir zusammengereimt, dass der linke Gehweg nicht Verfahren werden darf. Und das darf er wirklich nicht.

      Fazit: das Schild ist nicht ganz so absurd, aber rechtmäßig ist es trotzdem nicht. Denn eine Radverkehrsführung nach § 9 Absatz 2 StVO gibt's da nicht.

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  4. Die Anordnung "Radfahren verboten" ist Innerstädtisch grundsätzlich illegal, die Stadt pocht hier auf den Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Ich finde es sehr befremdlich, dass hier weder der ADFC, noch "grüne Mitglieder des Rathauses" dagegen vorgehen.

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    1. Ralph Gutschmidt12. Mai 2019 um 17:25

      Lieber Michael Sche,

      So ganz grundsätzlich würde ich es nicht sehen. In einzelnen Sonderfällen mag das Verbot begründet sein, etwa die kleinen Tunnel in der B10 beim Charlottenplatz und beim Wagenburgtunnel.

      Aber in diesem extremen Maße ist Stuttgart schon einzigartig. Andere Großstädte benutzen das Schild praktisch nie.

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  5. Ah vielen Dank fuer die Argumentationshilfe am Rotebuehlplatz. Ich bin letztens links abgebogen Richtung Critical Mass und hatte die Polizei hinter mir. Ist aber nix passiert.

    Nur zur Klarheit: da muesste korrekterweise ein Schild 214-20 hin, blauer Kreis mit Geradeaus-Rechtsfahr-Gebot, und drunter ein Zusatzzeichen "Nur Fahrrad", richtig?

    Gruss - Matthias

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    1. Keine Ahnung, Matthias, ich muss ja nicht die Arbeit der Verkehrsbehörde machen. Solange das Schild nur links steht, ist es eh ungültig. Diese roten Lollys können ohnehin nicht mehr lange Bestand haben.

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    2. Christine schrieb: "Solange das Schild nur links steht, ist es eh ungültig." Das ist falsch. Das Urteil des oben genannten Urteil ist von 2006. Seitdem hat sich die StVO aber geändert. In § 41 steht jetzt: "Vorschriftzeichen stehen [...] dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist." Also kein Wort mehr von "rechts".

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    3. MarKo schrieb: "Christine schrieb: Solange das Schild nur links steht, ist es eh ungültig. Das ist falsch.“ Korrektur dazu: das Schilder regelmäßig rechts stehen findet sich in
      § 39. Der Verordnungsgeber meint dazu: " „regelmäßig rechts“ dient dem Ziel des Abbaus des „Schilderwaldes“. Oftmals ist die Anordnung eines Verkehrszeichens ausreichend, vornehmlich rechts. Die Wortwahl „regelmäßig“ lässt in begründeten Einzelfällen Abweichungen zu, vgl. VwV- StVO zu §§ 39 - 43, Rn. 28.“ In der VwV-StVO steht: "Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.“

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  6. Michael Sche, hilf mir mal: Wieso ist dieses Schild innerstädtisch grundsätzlich illegal. Gibt es da einen Verweis auf die StVO oder sonstiges?

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    1. Das stimmt nicht. Ein Z 254 kann natürlich (bei der entsprechenden "besonderen Gefahrenlage" *pruuhhust*) auch igO angeordnet werden.

      Der einzige Unterschied ist, dass für das Z 254 (im Gegensatz zu den Z 240, 241 und 237) auch außerorts der § 45 (9) S. 3 weiterhin anwendbar bleibt.

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  7. #keinerechtekeinepflichten

    (es ist einfach und genau so gewollt)

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  8. Ich hab mal eine Selbstanzeige beim Ordnungsamt gemacht, wegen dem Radfahrverbotsschild an der im Rahmen von S21 neugebauten! Kreuzung Türlenstraße/Heilbronnerstraße. Wurde aber vom Ordnungsamt abgelehnt mich zu bestrafen. Seither gehe ich für mich persönlich davon aus, dass dieses Schild für mich nicht gilt, da meine Nichtbeachtung vom Ordnungsamt geduldet wird.

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