Die Behörde argumentiert: Wer 20 km radelt, tue das aus Eigennutz, um sportlich fit zu bleiben. Das sei Privatsache. Außerdem seien Bienenstiche allgemeines Lebensrisiko. Insbesondere, wenn man durch Felder und Wiesen radelt. Dort sei man auf eigenes Risiko unterwegs. Es ging um Kosten von 2.120 Euro.
Das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen hat klar entschieden: Die Argumente des Dienstherrn gelten nicht. Auch ein Beamter hat die freie Wahl, mit welchem Verkehrsmittel er (oder sie) zur Arbeit fährt, mit dem Auto, dem Bus, der Bahn oder eben mit dem Fahrrad. Und auch dann, wenn der Weg durch die freie Natur führt (Autofahrende können schließlich im Wald auch einen Wildunfall haben). Der Dienstherr hat die mit jedem Verkehrsmittel verbundenen Risiken grundsätzlich hinzunehmen.
Das Argument, bei einer so weiten Strecke, sei sportliches Training das Hauptmotiv der Radfahrt, verwarf das OLG: Schließlich könne jemand, der mit dem Bus fährt, dabei Zeitung lesen und sich privat bilden. Trotzdem ist diese Fahrt als Arbeitsweg versichert. Letztlich ist das Hauptziel der Fahrt entscheidend, und das ist der Arbeitsbeginn.


















