3. Mai 2021

Darf ich rechts an Autos vorbeiradeln?

Wenn es einen Radstreifen oder Schutzstreifen gibt, dürfen Radler an Ampeln an der haltenden Autoschlange rechts vorbei nach vorn fahren. 

Diese Frage taucht immer wieder auf, zuletzt als es hier um die Warnung an Radler auf dem Radstreifen auf der Kaltentaler Abfahrt ging. 

Aber auch ohne irgendeinen Streifen dürfen Radler:innen zwischen Bordstein und Autos an den Haltestreifen der Ampel vorfahren, aber nur, solange die Autoschlange noch steht, weil Rot ist, bei Grün nicht mehr. In genau dieser Situation müssen Autofahrende übrigens die 1,50 Überholabstand zu Radfahrenden nicht einhalten. Ginge ja auch gar nicht, sie stehen ja. Der Radler bestimmt hier, in welchem Abstand der die Autos rechts überholt, und der muss es laut StVO langsam und mit aller Vorsicht tun und sicherstellen, dass der Autofahrer einen auch gesehen hat, neben dem man nun steht. Und wie ist das jetzt auf einem Schutzstreifen?

Weniger leicht lässt sich für mich die Frage, ob Radler Autos rechts auf einem Streifen überholen dürfen, beantworten, wenn Fahrbahn und Schutzstreifne den Mindestabstand nicht ermöglichen, etwa auf Kaltentaler Abfahrt. Für Autos reicht der Überholabstand nicht, sie müssen hinter den Radfahrenden bleiben, die auf dem Schutzstreifen runter oder rauf radeln. Die Frage ist aber, dürfen Radfahrende auf ihrem Schutzstreifen schneller sein als die Autos auf ihrer Fahrbahn? Wenn es bergab geht, mag es vorkommen, dass ein Radler oder eine Radlerin mal ordentlich Tempo drauf hat, während sich die Autos aus irgendeinem Grund in langamem Rolltempo stauen. 

Muss jetzt der Radler auch 1,50 Meter Abstand zum Auto halten, wenn er es rechts überholt? Ich habe darauf keine Antwort gefunden. Deshalb setze ich auf die Schwarmintelligenz meiner Blogkommentator:innen. Klar ist, in der Innenstadt ist es erlaubt, auf der jeweils eigenen Fahrspur schneller zu fahren als die Fahrzeuge auf einer anderen und das eben auch rechts. Andererseits dürfen Autofahrende auf ihrer Fahrspur ja nicht kanpper als mit 1,50 m an einem Radfahrer vorbei fahren, also eben nicht schneller sein als die Radfahrenden auf ihrer Spur, wenn dieser Abstand nicht zu erreichen ist. Radfahrende würden in dieser Situation dann aber auch mit unter 1,50 Metern Abstand an Autos vorbeifahren. 

Grundsätzlich kann man sich überlegen, dass die Autos, die rechts auf einem Streifen überholt werden, ja nun sehr langsam unterwegs sind und mithin weniger gefährlich für einen Radler, der schneller ist als sie. Und der Überholabstand gilt laut StVO nicht für Radfahrende, sondern für Autofahrende. Sie müssen ihn beachten.

Bei einem Radfahrstreifen müsste es selbstverständlich erlaubt sein, denn er ist ja ein völlig eigener Verkehrsbereich für Radfahrende, nicht mehr Teil der Autofahrbahn und sollte regulär breit genug sein, damit Sicherheitsabstände eingehalten werden können.


22 Kommentare:

  1. Sie haben sich alle Antworten schon gegeben.

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    1. Aber dürfen Radler auf dem Streifen in Bild 2 wirklich in beiden Richtungen unterwegs sein???

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    2. Nein, hier dürfen sie natürlich nicht in beiden Richtungen unterwegs sein. Das ist die Fortsetzung des Radstreifens/Radwegs, der an der Wilhelmsbrücke beginnt, und da ist er noch bis zum Mühlsteg ein Zweirichtungsradweg.

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  2. Zunächst eine Anmerkung noch zur Situation, wenn Du an der stehenden KFZ-Schlange vorbei in die "pole position" an der Ampel fährst, solange sie rot ist: Für alle Autofahrer aus der Schlange, die Dich ANSCHLIESSEND bei grüner Ampel überholen, bist Du Freiwild bezogen auf den Sicherheitsabstand. So hat das der Gesetzgeber gewollt: Schnelligkeit des Autoverkehrs ist an dieser Stelle wichtiger als die Sicherheit der Radfahrer.

    Radfahrer müssen NICHT die 1,5m (bzw. unter bestimmten Bedingungen 2m und darüber) Abstand halten, die Autofahrer halten müssen. Das ist sogar logisch, denn die Gefahr, die von Radfahrenden ausgeht, ist viel geringer. Auch bringt Deine Luft-Druck- und Sogwelle die PKWs und LKWs wohl kaum aus der Spur. Welchen Abstand Radfahrende halten müssen, hat der Gesetzgeber nicht genau festgelegt - eine Schwäche der aktuellen StVO, die zu Rechtsunsicherheit führt. Da hätte man schon konsequent sein können und sich entweder an den Verwaltungsvorschriften oder an den Gerichtsurteilen orientieren können. Das übliche halt, auch das juristische Risiko wird auf die Radfahrer abgewälzt, denn das nächste Urlteil kann wieder ganz anders ausfallen.

    Gerichtsurteile haben eine gewisse Staffelung etabliert, die sich an der Gefährdung des überholten Verkehrsteilnehmers orientiert. Bei Radfahrern orientieren sich der Gesetzgeber und die Gerichte zusätzlich an der Gefahr, sich selbst zu gefährden, wenn man nicht mit Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnet. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen eigentlich erst einmal davon ausgehen, dass sich die anderen auch an die Gesetze halten.

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  3. Die Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerke gehen davon aus, dass Du auf Normalrad einen Verkehrsraum von 1,0m Breite benötigst. Daran orientiert sich auch die minimale Schutzstreifen-Breite: 1m Verkehrsraum + 25cm Fahrbahnmarkierung (der Sicherheitsraum zum Bordstein, in dem auch Kandel und Gullis liegen, wird in der Praxis bekanntlich gerne unterschlagen). Die Straßenverkehrsbehörde legt also 20cm Mindestabstand zugrunde, die Du beim Schlingern auch unterschreiten darfst.

    Die Gerichte berücksichtigen die Verwaltungsvorschriften allerdings nicht und die Verkehrsbehörden kümmern sich wiederum nicht um die Gerichtsurteile.

    Es gibt ein Gerichtsurteil, dass Du mindestens eine 1,5m breite Lücke haben musst, zwischen links stehendem und rechts parkendem Auto durchfahren zu dürfen. Das bezog sich m.W. auf ein Normalrad und kein Lastenrad o.ä., also 45cm bei angenommenen 60cm Breite des Radfahrers (wenn die Richter von mittiger Fahrlinie ausgegangen sind und dabei auch den Mindestabstand 80cm-1,5m von den parkenden Autos ignoriert haben, den Du von den parkenden Autos halten musst, um nicht an Dooring-Unfällen Schuld zu bekommen).

    Demnach sind Radfahrstreifen und Schutzstreifen regelmäßig zu schmal angelegt, als dass Du legal rechts an Autos vorbeifahren dürftest, da die Autofahrer erfahrungsgemäß direkt neben oder auf der Markierungslinie fahren (siehe auch Dein Foto von der HRR1, auf der so ein schmaler Schutzstreifen den Verwaltungsvorschriften/ERA widerspricht).

    Auf Radfahrstreifen dürfte es (bei ausreichender Breite) generell erlaubt sein, Autos zu überholen, innerorts wie außerorts. Auf Schutzstreifen gehe ich davon aus, dass es außerorts nicht erlaubt ist, denn der Schutzstreifen ist ja Teil des Fahrstreifens und kein Sonderweg. Daher dürfte das Außerorts-Rechtsüberholverbot greifen.

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    1. Außerorts gibt es keine Schutzstreifen ;)

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  4. Beim Überholen von anderen Radfahrern und von Fußgängern: 30cm sind zu wenig. 60cm oder 80cm können schon ausreichend sein. Das kommt aber auf das Gericht an. Du kannst auch Pech haben, weil ein ins Gespräch vertiefter erwachsener Fußgänger plötzlich blindlings rückwärts auf den Radweg laufen darf. Zumindest im Bereich einer Bushaltestelle trägt dann der Radfahrer am Zusammenstoß Schuld.

    Wenn Du auf der Fahrbahn fährst, musst Du 60cm Abstand zum Gehweg halten. Nach meiner Interpretation gilt das auch, wenn Du auf Radfahrstreifen oder Schutzstreifen fährst, also Radverkehrsanlagen, die links vom Bordstein liegen.
    Baulich getrennte Radwege müssen ja sowieso von Gehwegen mit einem mindestens 25cm oder 30cm breiten Sicherheitsstreifen getrennt sein, Hauptverbindungen im Radnetz sowie Radschnellwege mit einem 60cm breiten Sicherheitsstreifen.

    Daraus könnte man rückschließen, dass Du beim Überholen eines Radfahrers oder Fußgängers nur 60cm Abstand halten müsstest, wenn Du auf dem Rad 40km/h oder 50km/h schnell bist. Das kommt mir relativ wenig vor.

    Die Gerichtsurteile stürzen Ordnungsamt/Straßenvekehrsbehörde und Tiefbauamt übrigens in ein Dilemma. Einerseits müssen sie Radwege, Radfahrstreifen und Radwege auf Routen der höheren beiden Netz-Kategorien sowie auf stärker frequentierten Strecken so breit anlegen, dass Radfahrende sich gegenseitig überholen können. Die Gerichte fordern aber höhere Radwegbreiten zum Überholen als die Mindestmaße aus den Verwaltungsvorschriften: Die technischen Regelwerke (RASt und ERA) legen fest, dass der Verkehrsraum eines Normalradfahrers 1m breit ist (60cm Radfahrer + 2 mal 20cm seitlicher Spielraum) und dass daher eine Radwegbreite von 2m zum Überholen ausreichen würde (Auf Routen, auf denen auch Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger fahren sollen, ist die Mindestbreite 40cm größer). Nach Auffassung der Gerichte ist das aber zu wenig: Du darfst auf so schmalen Wegen nicht überholen.

    Ketzerische Frage: Warum sollte ich als Radfahrer nicht (illegal) einen nicht freigegebenen Gehweg nutzen, wenn ich selbst auf der HRR1 in eine Illegalitäts-Falle gerate? Halte ich (faktisch und juristisch) ausreichenden Abstand zu den parkenden Autos, um keine Schuld an Dooring-Unfällen zu erhalten, rage ich links über den Schutzstreifen hinaus - auch wieder illegal. Legal kann man die HRR1 nicht befahren - und manche andere Radfahranlage in Stuttgart auch nicht.

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    1. "Halte ich (faktisch und juristisch) ausreichenden Abstand zu den parkenden Autos, um keine Schuld an Dooring-Unfällen zu erhalten, rage ich links über den Schutzstreifen hinaus - auch wieder illegal."

      Das ist nicht illegal, genauso wie es auf Fahrbahnen ohne Schutzstreifen nicht illegal ist, nicht ganz rechts zu fahren. Das Rechtsfahrgebot kommt hier im gleichen Umfang zum Einsatz.

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    2. Immerhin gibt es ein Bussgeld z.B. laut "Bussgeldkataloge.de":

      Verbots­widrig nicht auf der rechten Seite gefahren (bei vorhandener Schutz­­streifen­­markierung) 15 €

      Die ausdrückliche Erwähnung der Schutzstreifenmarkierung fördert vielfältige Auslegungen und Interpretationen.

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  5. Der Sicherheitsabstand von 1,50m ist in der Fahrphysik begründet. Und hier geht die Gefahr vom KFZ aus. Verstärkt durch die Tatsache, dass einsortiert Fahrzeuge bei niedrigen Geschwindigkeiten instabil werden. Daher auch höhere Abstände zum Beispiel bergauf

    Ab Ampeln stehe ich nie neben einem Auto, sondern immer dahinter in einer Lücke. Erfahrungsgemäß startet die Schlange so langsam, dass man als Radler gut mitkommt. Mit nem E-Bike allemal

    Mit zunehmender Geschwindigkeit bergab vergrößere ich den Abstand nach rechts. Ggf. verlasse ich dann auch den "Schutzstreifen". Dabei weiche ich gern demonstrativ virtuellen Hindernissen aus. So beanspruche ich mehr Platz. Mit Ausnahme weniger Idioten wird das von den meisten Autofahrern hingenommen

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  6. Diese Frage stelle ich mir als Autofahrer in abgewandelter Form seit Jahrzehnten:

    Wenn man "halben Tacho" Abstand halten sollte, aber ein Irrer fährt mir dennoch auf 1 Meter Abstand auf, müsste ich dann nicht zwangsläufig meine Geschwindigkeit auf 2 km/h drosseln, damit dieses "Halber Tacho Abstands-Dings" wieder stimmt?

    S. Schwager, Fürstenfeldbruck

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    1. Der, der nicht den Abstand hält, macht ja den Fehler und wird gegebenenfalls von der Polizei dafür haftbar gemacht (es gibt ja auch Abstandskontrollen auf der Autobahn). Die Frage stellt du dir also nicht ernsthaft. Auch der Radfahrende ist nicht dafür verantwortlich, dass eine Autofahrer den Sicherheitsabstand nicht hält. Und die Frage ist wohl, ob ein Radler wirklich schneller rechts auf einem Schutzsteifen an einer langsam fahrenden Autoschlange vorbei fahren darf, auch wenn dann der Sicherheitsabstand unterschritten wird. Man kann sagen: Der Schutzstreifen ist Teil der einen Fahrbahn, auf der sich beide, Radler und Autofahrer bewegen, und dann darf der Radler eben nicht rechts an einem Auto vorbei sausen, denn rechts überholen ist verboten. Auf einem Radstreifen (durch eine durchgehende Linie vom Autofahrstreifen getrennt, ist das anders, da darf der Radler rechts auch schneller fahren als die Autos, wobei der Sicherheitsabstand nicht unterschritten werden kann, weil Radstreifen breiter sein müssen als diese Schutzstreifen. Man kann auch sagen, der Schutzstreifen (gestrichelte Linie) ist wie eine zweite Autofahrbahn, nur eben schmaler, und innerorts darf man grundsätzlich auch auf einem anderen Fahrstreifen rechts schneller fahren als links. Ich kann das nicht entscheiden, ich bin keine Verkehrsjuristin. Ich entscheide mich im Straßenverkehr in solchen Situationen so, dass ich sicher und ungefährdet mit dem Fahrrad durchkomme, bremse also und mache langsam und bedenke dabei, dass Autofahrende oft nicht mit Radfahrenden rechnen, die von rechts hinten schneller kommen als sie selbst sind.

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    2. Christine schrieb: "Man kann auch sagen, der Schutzstreifen (gestrichelte Linie) ist wie eine zweite Autofahrbahn,[...]"
      Nein, ein Schutzstreifen ist kein Fahrstreifen. Die Definition von Fahrstreifen steht in § 7 StVO, Absatz 1 (Hervorhebung von mir): "Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein *mehrspuriges* Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt."

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    3. Danke MrKo. Und was ist mit einem Lastenfahrrad mit mehrspurigem Radstand? Das wäre doch dann ein mehrspuriges Fahrzeug. Findest du in der StVO auch etwas dazu? Danke für deine Recherche im Voraus.

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    4. Lastenfahrrad als mehrspuriges Fahrzeug im Sinne von § 7 StVO? Keine Ahnung, die Überschrift des § 7 lautet: "Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge". Überschriften haben aber eigentlich keine echte Bedeutung.

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    5. Du schreibst: "Man kann sagen: Der Schutzstreifen ist Teil der einen Fahrbahn, auf der sich beide, Radler und Autofahrer bewegen (...)".

      Das kann man nicht nur als Vermutung sagen, das ist tatsächlich so. Genau das ist die Definition von Schutzstreifen. Siehe VwV-StVO zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Zu Absatz 4 Satz 2:

      "12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder“ markierter Teil der Fahrbahn."

      Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Radfahrstreifen (als Sonderweg) und zu baulich getrennten Radwegen, weil das "andere Straßenteile" sind und Du dort per Definition nicht überholst. Auf Schutzstreifen würdest Du überholen, wenn Du schneller bist, und das darfst Du nicht. Aber man dürfte theoretisch den Schutzstreifen ja verlassen, also regulär (links) überholen. (Die eine Ausnahme gibt es: auf Schutzstreifen darfst Du WARTENDE, also stehende Autos rechts überholen. Allerdings übernimmst Du dann alle Risiken und Du verwirkst Dir dadurch auch das Recht, von den Autofahrern, die Du überholt hast, später mit Mindestabstand 1,5m/2m überholt zu werden. Auch nicht so toll.

      Zusammengefasst: Schutzstreifen taugen nicht dazu, den Radverkehr an dem sich stauenden Kfz-Verkehr beschleunigt vorbeizuleiten.

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    6. Ich verwirke mir natürlich nicht das Recht, später von einem Autofahrer, nicht mit unter 1.5 Meter Abstand überholt zu werden. Das denkt nur der Autofahrer vielleicht.

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    7. Ein Autofahrer, der das denkt, wird sich auf StVO §5 (4) die Sätze 3 und 4 berufen:

      "Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind."

      Satz 3 des StVO-Paragraphen, also die Pflicht zum Einhalten des Mindestüberholabstands, kommt nicht zur Anwendung, wenn Rad Fahrende an Kreuzungen und Einmündungen rechts überholt haben. Als (zugegebenermaßen) Nicht-Jurist ist das für mich eindeutig: der Mindestabstand ist ausdrücklich aufgehoben, wenn Radfahrer legal rechts überholt haben.

      Vielleicht ist jemand vom Fach im Blog, der als "Schiedsrichter" klären kann, ob Deine Interpretation oder meine richtig ist.

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    8. Danke für die Recherche. Wobei es da nur um den Kreuzungsbereich (und Einmündungsbereich) geht, nicht um das, was im weiteren Verlauf auf der Straßenach der Kreuzung passiert. Ich vermute übrigens, dass eigentlich damit gemeint ist, dass Autofahrenden nicht zugemutet werden kann, sozusagen nach links zu springen, um die 1,5 Meter einzuhalten, weil nun auf einmal ein Radler da ist. Der Autofahrer kann beim Starten gleichzeitig mit dem Radler ja den Sicherheitsabstand nicht gleich herstellen. Aber so ganz klar ist das natürlich auch wieder nicht.

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    9. Es liegt nahe, dass es so ähnlich gemeint und gewollt war, wie Du es beschreibst. Autofahrer sollen beim Anfahren nicht einen Bogen um Radfahrer machen müssen oder langsam machen müssen, weil sie an einem Radfahrer nicht mit Sicherheitsabstand vorbei kommen. Er ist ja nicht gezwungen zu springen, er kann ja ganz geordnet hinterherfahren, nachdem er dem Radfahrer ermöglicht hat, seinen Überholvorgang zu vollenden.

      Nun steht aber der Paragraph genau so, wie er ist, in der StVO und wird dann von RichterInnen vermutlich wortgetreu interpretiert und nach ihren persönlichen Präferenzen ausgelegt, wenn es zum Unfall kommt.

      Es ist kein gutes Zeichen, dass der Paragraph so unklar ist, dass wir mit Vermutungen und Diskussionen darum ringen müssen, ihn zu verstehen. Radfahrer-Verkehrsregeln richten sich ja nicht nur um studierte Leute, sondern um Kinder und Teenager spätestens ab 10 Jahre.

      Für etwas unglücklich halte ich zudem, dass die Verkehrsregel einen Unterschied macht und davon abhängt, was eine knappe Ampelumlaufzeit (also gerne mal 2 Minuten) vorher passiert ist. Kompliziert in der Praxis und vor Gericht von keinem Sachverständigen zu ermitteln. Da steht dann Aussage gegen Aussage, wo höchstwahrscheinlich einer der Unfallgegner lügen wird.

      Handwerklich vor diesem Hintergrund kein gut gemachtes Gesetz, finde ich.

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  7. Ich bin über noch eine Fundstelle gestolpert. Demnach dürfte man doch fahrende Kfz rechts überholen, und zwar bis zu 10km/h schneller als diese und mit maximal 30km/h - also keine relevante Einschränkung für viele Rad- und Pedelecfahrer. Die Ausführungen sind allerdings teilweise veraltet und nicht an die StVO-Novelle angepasst.

    https://verkehrslexikon.de/TexteA/RadSchutzstreifen01.php :
    "In Analogie zu § 7 Abs. 2a StVO ist es Radfahrern auch gestattet, einzeln eine auf dem rechten Fahrstreifen langsam fahrende Fahrzeugschlange rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht zu überholen. Janker DAR 2006, 68 ff. (70) geht insoweit von einer "höheren" als mäßigen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h aus,, wobei die Differenzgeschwindigkeit etwa 10 km betragen sollte, so dass die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugschlange sich maximal 15 bis 20 km/h belaufen darf."

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  8. Hallo Christine, Hallo Holger,

    Überholen bedeutet ausscheren und wieder einfahren auf dem selben Fahrstreifen. D.h. bei mehrstreifigen Fahbahnen ist das aneinander vorbeifahren, ob links oder rechts, kein überholen (§7 Abs. 3). Analog darf auch auf Radfahrstreifen schneller als links gefahren werden. Ein Schutzstreifen ist aber Bestandteil der Fahrbahn,resp. eines Fahrstreifens. Hier ist der Begriff Überholen anzuwenden. Nach §5 Abs. 1 darf NUR links überholt werden und nach §5 Abs. 4 müssen KRAFT-Fahrzeugefahrende 1,5 m Abstand innerorts einhalten. §5 Abs. 8 gestattet Rad- und Mofafahrenden das Rechtsüberholen von wartenden Fahrzeugen (z.B. bei Kreuzungsrückstau, Lieferdiensten, Linksabbiegern). Das obige Gerichtsurteil erlaubt sogar das Rechts überholen bis 20 km/h bei "wartenden" Fahrzeugen. Fazit: Solange also keine Fahrzeuge "warten", sondern der Verkehr "fliesst", darf man als Radfahrender nicht rechts (links schon, wenn erlaubt und möglich) (auch nicht auf dem Schutzstreifen und bei genügend Abstand zw. Fahrzeugen und Borstein/Parkierende) überholen und muss "mitschwimmen". Grüsse Michael

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