5. September 2015

Gilt Tempo 20 für Radfahrer/innen?

Ich bin ja nicht verpflichtet, einen Tacho am Rad zu haben.  

Ich muss also nicht wissen, wie schnell ich fahre, und ob ich hier bereits mit 25 km/h unterwegs bin oder exakt mit 20 km/h. Insofern ist das Schild kurios, das hier in der Lautenschlagerstraße nur für Radfahrer aufgestellt wurde, denn nur die dürfen gegen die Einbahnstraße reinfahren.

Für Radfahrer gibt es im Grunde kein Tempolimit. Allerdings ist das keine Rase-Erlaubnis. Und das Tempolimit gilt hier irgendwie eben doch.
Zum einen weiß ich ja eigentlich, ob ich mit aller Kraft wie eine gesengte Sau durch eine Tempo-20-Zone rase oder ob ich eher gemächlich unterwegs bin. Auch für Radfahrer/innen gilt, dass sie mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs sein müssen. Und was Schrittgeschwindigkeit* ist, dass weiß man ebenfalls sehr genau.

Die Straßenverkehrsordnung geht bislang davon aus, dass Radler mit 15 bis 25 km/h unterwegs sind. Schnellere kann sie sich noch nicht so recht vorstellen. Für heutige Radfahrer auf guten Rädern ist 20 km/h aber eher langsam. Und bergab hat man die Tempo 30 schnell überschritten.

Laut StVO gelten Ge- und Verbote auf Schildern für alle Verkehrsteilnehmer. Aber da es keine Tachopflicht für Radler gibt (oder der selbst eingebaute Tacho falsch eingestellt sein könnte), kann man von einem Radler aber nicht erwarten, dass er sich exakt an eine Geschwindigkeitsbegrenzung hält. Zuweilen werden Radler in Temp-30-Zonen geblitzt, einen Strafzettel erhielten sie aber nicht, sagt der ADFC der Zeitung WAZ. Manche Radler haben da andere Erfahrungen gemacht. Grundsätzlich müssen Radfahrer so fahren, dass sie ihr Rad immer unter Kontrolle haben, das heißt, eben durchaus auch mal langsamer als sie mit ihrer Kraft oder elektrischen Unterstützung fahren könnten. Was gilt, ist hier schön zusammengefasst.

Die Seite "Bußgeldkatalog" vertritt die Ansicht, dass Radfahrer sich an Tempo 30 halten müssen, stellt sich aber nicht die Frage, was eigentlich ist, wenn das Rad keinen Geschwindigkeitsmesser hat. Halte die Polizei in einer Tempo-30-Zone (was auch für Tempo 20 gilt) einen zu schnellen Radler an, müsse er 15 Euro zahlen. Blitzerfotos seien  deshalb unwirksam, weil Räder ja kein Nummernschild haben und die Radler nicht ermittelt werden können.

Fazit: Haltet euch an die Langsam-Fahr-Gebote, egal ob mit oder ohne Tacho. Ein Pedelec-Fahrer wird der Polizei eh nie erklären können, er habe seine Geschwindigkeit nicht gewusst, denn er hat einen Bordcomputer mit großem Tacho.

Die Seite Bußgeld-Info informiert übrigens in einem Ratgeber über aktuelle Bußgelder für Radfahrende

* Mit der Schrittgeschwindigkeit beschäftige ich mich demnächst mal ausführlich. 

15 Kommentare:

  1. Hallo, was bedeutet es, dass die StVO von einer Geschwindigkeit von 15-25 km/h ausgeht? Wo finde ich das in der StVO?

    Besten Dank!

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    1. Das war wohl missverständlich ausgedrückt. In der StVO steht nichts zu Geschwindigkeiten, die Radler haben. Und bei der Diskussion über Schrittgeschwindigkeit (Post dazu kommt in demnächst), merkt man, dass es auch keine rechte Vorstellung darüber gibt, wie schnell Radler fahren oder fahren dürfen. Wenn man sich unsere Organisation des Verkehrs anschaut, dann merkt man aber, dass die StVO eigentlich gar nicht auf der Rechnung hat, dass Radler heute schneller sind als früher (15-25 km/h). Es gibt nämlich keine Form, Geschwindigkeiten für Radler zu regeln. Und dieses Schild ist ja eigentlich sinnlos, weil Räder keine Tachos haben müssen. Und es gibt auch noch reichlich Radler, die ohne Tacho unterwegs sind.

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    2. Radfahrer sollten einfach mal mehr Rücksicht nehmen!

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    3. Alle Verkehrsteilnehmer sollten mehr Rücksicht nehmen.

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  2. Jaja, die beliebte Frage nach der richtigen Geschwindigkeit.
    Im folgenden einmal meine kleine Zusammenfassung zu dem Thema:
    Die StVO sieht allgemeine Beschränkungen der Geschwindigkeit (50 km/h innerorts. 100km/h außerorts) nur für Kraftfahrzeuge (§ 3 StVO) vor. Daneben gibt es aber noch die hier angesprochenen Zonen (Zeichen 274.1) und Strecken Geschwindigkeitsbegrenzungen (Zeichen 274) für >alle< Fahrzeuge, soweit hier nicht schon längst §3 Absatz 1 greift. ("Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird").
    Des weiteren kennt die StVO noch die "Schrittgeschwindigkeit" (freigegebene Gehwege, Verkehrsberuhigter Bereich) und die "angepasste Geschwindigkeit" (gemeinsamer Geh- und Radweg). Und weitere Urteile haben noch den Begriff der "erwartbaren Geschwindigkeit" eingeführt.

    1. "Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen": Die greifen für Radfahrer nicht direkt, da diese nur für >KraftImmer< gilt im übrigen auch dann, wenn man kein Tacho am Fahrrad hat. Im Zweifelsfall muss man halt Schrittgeschwindigkeit fahren, dann Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

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  3. Da ist wohl ein Teil meines Kommentars verschwunden.

    1. "Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen": Die greifen für Radfahrer nicht direkt, da diese nur für "Kraft"fahrzeuge gelten. Außerdem werden wohl nur geübte Rennradfaherer die 50km/h innerorts knacken, von den 100km/h ganz zu schweigen. Allerdings gibt es Urteile, die sagen, dass man als Radfahrer nur eine "erwartbare Geschwindigkeit" fahren darf.
    2. "erwartbare Geschwindigkeit" (z.b. OLG Karlsruhe, VRS 78, 329). Man darf nur so schnell fahren, wie es andere Verkehrsteilnehmer von einem Radfahrer erwarten. Einige Urteile sprechen hier von 15km/h. Allerdings muss man diese Geschwindigkeitsgrenze in Zukunft dank Pedelecs wohl auf ca, 25km/h herraufkorrigieren, da sich die Erwartungen wohl Ändern werden.
    3. "angepasste Geschwindigkeit". (gilt nur auf gemeinsamen Geh- und Radwegen) Das heißt, dass man so schnell fahren darf wie man möchte (mit der Grenze der "erwartbaren Geschwindigkeit") und nur dann langsamer fahren muss, wenn man z.B. an Füßgängern vorbeifahren möchte oder die Strecke unübersichtlich ist. Man muss nämlich immer damit rechnen, dass Fußgänger im letzten Moment ihre Richtung ändern oder aus Hauseingängen oder hinter Hecken auf den Geh- und Radweg treten. Im Zeifelsfall heißt das, dass man Schrittgeschwindigkeit fahren muss.
    4. "Schrittgeschwindigkeit" Das liegt laut verschiedenen Urteilen zwischen 5-7 km/h (OLG Hamm, Az. 6 U 63/96) und 15km/h (für Autos, AG Leipzig, Az. 215 Owi 500 Js 83213/04). Allerdings würde ich mich hier zur Sicherheit an der unteren Grenze orientieren, da man ganz schnell eine Alleinschuld zugesprochen bekommt, wenn man schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt.
    5. "Zulässige Höchstgeschwindigkeit" im Sinne von Zeichen 274. Diese gelten immer, es seiden die "erwartbare Geschwindigkeit" liegt drunter, oder es greift §3 Absatz 1. "Immer" gilt im übrigen auch dann, wenn man kein Tacho am Fahrrad hat. Im Zweifelsfall muss man halt Schrittgeschwindigkeit fahren, dann Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

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    1. Hallo Besserwisser,
      danke für diese gute Darstellung! Besonders Dein Punkt 5 ist hier wichtig!
      Entgegen der implizierten Meinung im Blog oben, gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge, also auch für Fahrradfahrer. Dass Fahrradfahrer bei einem Verstoß gegen Zeichen 274 selten mit einem "Knöllchen" belegt werden, liegt wohl eher daran, dass der Fahrer wegen der fehlenden Kennzeichnung nicht ermittelt werden kann. Glück gehabt!
      Wenn der Fahrer direkt nach der Geschwindigkeitsmessung angehalten wird und damit einwandfrei feststeht, wird er zahlen müssen. Vielleicht kommt das jetzt mit den neuen Pedelecstreifen öfter vor, wenn diese durch hinterherfahren die Geschwindigkeit messen und den Fahrer gleich feststellen können.
      Der richtige und wichtige Grundsatz lautet: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und das ist auch gut so.

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    2. Vielen Dank, liebe Besserwisser. Die juristische Ordnung des Lebens ist immer faszinierend. Klar schützt Nichtwissen vor Strafe nicht. Und einfacher formuliert, sollte man sich als Radler an den Grundstatz halten, dass man so schnell (oder langsam fährt), dass andere Verkehrsteilnehmer, Fußgänger und Autofahrer, noch reagieren können. Auf einem Radweg mit vierzig bergab an einer Tankstellenausfahrt vorbeirasen, ist nicht nur riskant, ein Autofahrer kann einen auch kaum sehen, geschweige denn einschätzen, wann der Radler da ist. Andererseits herrscht ja eine riesige Unkenntnis, was die Regeln betrifft, nicht nur bei Autofahrern, sondern vor allem bei Radfahrern. Nicht einmal Polizisten haben alle Regeln richtig im Kopf. Insofern bleibt am Ende nur der gesunde Menschenverstand, der uns leitet (und sozusagen juristische gefasst wurd), und der heißt: Aufpassen, auch mal langsam tun, niemanden gefährden, mit Kindern rechnen, die einem vor die Reifen laufen (gerade in Tempo 30-Zonen, die ja gemacht wurden, damit ein Kind nicht stirbt, wenn es da vor ein Auto läuft).

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    3. Ich bezweifle, dass die Pedlecstreifen die Geschrindigkeit rechtssicher (also geeicht etc.) messen können.

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    4. Welche Pedelecstreifen? Die die nicht vorhanden sind? Ich fahre täglich durch den Park und durch die Innenstadt, ich habe bisher noch nicht einen Polizisten auf einem Fahrrad in Stuttgart gesehen.Wolltest du nicht mal fragen was die so machen im Bezirksbeirat, Christine?

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    5. Na ja, ich bin/war im Bezirksbeirat Süd und bin dann jetzt im Gemeinderat. Aber beide Gremien sind noch in der Sommerpause. Das heißt, sie tagen erst Ende September. Es soll schon welche gegeben haben die die Pedelec-Polizisten gesehen haben. Ich auch nicht. Sind ja auch nicht viele.

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    6. "Dass Fahrradfahrer bei einem Verstoß gegen Zeichen 274 selten mit einem "Knöllchen" belegt werden, liegt wohl eher daran, dass der Fahrer wegen der fehlenden Kennzeichnung nicht ermittelt werden kann."

      Nö. Das liegt eher daran, dass die entsprechenden Bussgeldvorschriften ein _Kraft_fahrzeug voraussetzen und das sind Fahrrad und Pedelec nunmal nicht.

      Obwohl sich das Zeichen 274 allgemein und umfassend an alle Fahrzeuge richtet, Fahrräder und Pedelcs eingeschlossen.

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    7. Hallo Anonym,
      du hast recht, im Bußgeldkatalog wird nur vom PKW gesprochen, in der StVO von Fahrzeugen. Interessant, dass es so eine Lücke gibt, da hat man als Fahrradfahrer Glück gehabt.

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    8. Wieder was dazugelernt. Danke "Anonym".
      Dann schützt bei meinem Punkt 5 zwar Unwissenheit immernoch nicht, aber dafür der Bußgeldkatalog. Es gibt ja immer mal wieder Sachen, die Verboten sind, aber trotzdem nicht bestraft werden. Nun hat der Radfahrer ausnahmsweise einmal Glück.

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    9. Übrigends: hier bei dieser Internetseite:
      https://fahrrad.bussgeldkatalog.org
      Kann man schauen was es denn wirklich gibt und was nicht.

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