25. November 2019

Das Fahrrad ist der schmalste Transporter

Mit dem Fahrrad kann man mehr transportieren, als man so denkt.
Dazu nötig ist ein Gepäckträger und ein Strick oder ein Spanngurt oder eine zweite haltende Hand. In diesem Fall aber geht es dann nur schiebend.

Jedenfalls muss es nicht gleich ein Lastenrad sein. Auch ich habe gelegentlich was Sperriges zu transportieren. Mir hilft mein Containerkasten als Auflage. Aber wie breit darf die Ladung sein? Paragraph 22 der StVO beschreibt, was man wie laden darf, allerdings werden Fahrräder da nicht extra erwähnt.


Demnach dürfen Fahrzeug und Ladung nicht breiter als 2,55 Meter sein. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 Meter hinausragen. Unterhalb einer Höhe von 2,50 darf die Ladung nicht vorn übers Fahrzeug hinausragen.


Auch Spezialanfertigungen und Dauereinrichtungen sind möglich. Für den dauerhaften Einsatz lassen sich Bierkisten zusägen. Überhaupt sind Kisten eine Möglichkeit, den Gepäckträger grundsätzlich aufnahmefähiger zu machen. (Ideal mit Deckel gegen Regen.)


Links unten auf dem Viererbild sieht man einen klassischen Gepäckträgerkorb mit Deckel, der als Transportgehäuse für einen kleinen Hund dient.




Lenkerkörbe sind in Großbritannien seit jeher beliebt. Diese Variante habe ich in Stuttgart gesehen. Da geht der Großeinkauf rein.







Wer keinen Gepäckträger hat oder ihn aus irgendwelchen Gründen nicht nutzen kann, muss per Hand tragen. Ob das verboten ist oder nicht, ist nicht so eindeutig zu beantworten. Ein Radfahrer muss beim Abbiegen Handzeichen geben können. Das geht nicht, wenn er/sie beispielsweise ein zweites Fahrrad an der Hand mitführt oder eine Tasche in der Hand trägt oder was Sperriges unter den Arm geklemmt hat.


Und in jedem Fall muss der Radler sein Fahrrad auch dann immer unter Kontrolle haben, also Bremsen und lenken können. Diese Seite mit Rechtstipps behauptet, es sei nicht verboten, einhändig mit einer Last in der anderen Hand zu radeln, gibt aber den Paragraphen nicht an. Klar ist nur, ein Radfahrer darf nicht freihändig fahren, also nicht beide Hände vom Lenker nehmen (StVO §23.3)








Verboten ist es allerdings, Personen auf dem Fahrrad mitzunehmen, die älter als sieben Jahre sind. Und bei diesem hier nimmt es der Hinterreifen auch etwas übel (StVO §21,3).





Man darf ein Kind bis zum siebten Lebensjahr mit dem Fahrrad transportieren, aber nur in speziellen Sitzen, die auch sicherstellen, dass die Füße nicht in die Speichen geraten.




Als Kinder sind wir natürlich auf Gepäckträgern mit gefahren. Allerdings muss man mindestens 16 Jahre als sein, um ein Kind zu transportieren, und das war in unserem Fall der Fahrer auch nicht.






1 Kommentar:

  1. Das Sperrigste, was ich je auf einem Fahrrad transportiert habe, war ein Bügelbrett. Da ging dann aber nur noch schieben, aber besser als schleppen. Heute ist das Größte der Stiel vom Rechen auf den Friedhof. Den binde ich dann immer im Rahmen fest, längs natürlich, nicht quer.
    Unser Nachbar transportiert seinen Bierkasten einfach auf dem Gepäckträger. Also wenn man will, dann geht es auch, man mus als nur ein bisschen mitdenken.
    Gruß
    Karin

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