Zwischen Pfaffenweg und Oberem Berg in Stuttgart Süd beim Haigst gibt es einen Fußgweg durch steile Privatgärten. Die Einfahrt vom Oberen Berg aus ist verboten.
In das Landschaftsschutzgebiet Kauzenhecke dürfen nur landwirtschaftliche Fahrzeuge reinfahren. Das aber stört die Besitzer:innen der drei in der Kehre geparkten Fahrzeuge (Foto 3 unten) und des gerade hinunter fahrenden Fahrzeugs (Foto 2) nicht. Sie sie sind deutlich erkennbar keine landwirtschaftlichen Fahrzeuge, aber sie fahren trotzdem runter.
Der Fahrer des SUV hat mich, die ich zu Fuß hinauf ging, dabei ins Gebüsch gedrängt, sonst wären wir nicht aneinander vorbeigekommen. Unrechtsbewusstsein zeigte er nicht, eher Ungeduld mit mir. Es scheint so zu sein, dass Autofahrende keine fünfzig Meter den Berg runter (und nachher wieder hoch) laufen wollen. Sie müssen unbedingt so nah wie möglich bei ihren Gärten parken. Ganz egal, welche Verbotsschilder sie dabei passieren. Offenbar wird das nie kontrolliert. An sonnigen Wochenenden würde man fündig.
Mit dem Fahrrad darf man da übrigens fahren, und manche nutzen die Strecke, um die Alte Weinsteige zu vermeiden, auch wenn es nicht wirklich eine Abkürzung ist. Eine Herausforderung sind die Treppen zum Pfaffenweg. Es kommt übrigens auch vor, dass Radfahrende hier etwas zu schnell unterweg sind und Zufußgehende wegbimmeln. Das ist auch ganz und gar nicht in Ordnung.
Hm, der Beschilderung nach ist ein Wirtschaftsweg und kein Gehweg - sonst wäre der blaue Fußgänger-Lolli angebracht, oder? Dann ist es ok, wenn man klingelt oder sie anspricht, wenn Fussgänger nicht seitlich laufen, um einen vorbeizulassen. Nur auf Gehwegen dürfen Fußgänger grundsätzlich die gesamte Breite in Anspruch nehmen und müssen keine Rücksicht nehmen.
AntwortenLöschenGelten tatsächlich nur Traktoren/Schlepper/Unimogs/Vollernter als "landwirtschaftlicher Verkehr"? Das wusste ich nicht. Ich bin bisher ohne schlechtes Gewissen mit dem Kombi zu meiner Streuobstwiese gefahren, wenn ich den Balkenmäher, Sägen, Sense, sonstiges Gartengerät und Faltsäcke für Grünschnitt geladen habe. Auch dort ist Landschaftsschutzgebiet und nur landwirtschaftlicher Verkehr erlaubt.
Die im Artikel gezeigte Beschilderung "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" (Zusatzzeichen 1026-36 StVO) erlaubt Kraftfahrzeugen, die für landwirtschaftliche Zewcke genutzt werden, die Durchfahrt. Das ist ein Unterschied zu landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, deren freie Durchfahrt per Zeichen 1024-17 erlaubt würde.
AntwortenLöschenLandwirtschaftlicher Verkehr kann mit jeder Fahrzeugart durchgeführt werden - der Landwirt darf auch mit dem Mofa auf den Acker rausfahren.
Was oder wen genau "landwirtschaftlicher Verkehr" umfasst, ist weder in der StVO noch höchstrichterlich geklärt, wie z.B. hier ausgeführt wird: http://www.radarfalle.de/recht/sonstiges/anlieger.php
Allerdings versagen einige Oberverwaltungsgerichte dem Hobbygärtner ("Schrebergarten") die Klassifizierung als landwirtschaftlicher Verkehr, siehe z.B. https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr8814.php
Jäger wiederum können sowohl als land- als auch als forstwirtschaftlicher Verkehr gelten: https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/gelten-fahrten-eines-jaegers-als-landwirtschaftlicher-verkehr/
Ob es nun sinnvoll ist, in einem Landschaftsschutzgebiet den Hobbygärtnern die Zufahrt zu verweigern und es ihnen damit zu erschweren, durch ihre Arbeit den Schutzzweck (Erhaltung der Kulturlandschaft) zu unterstützen, sei mal dahingestellt. Sicher nicht bei jeder Fahrt, aber doch öfters mal hat man dann doch Transportaufgaben, die ein entsprechendes (Kraft-)Fahrzeug empfehlen.
Kurz: nur an der Art des Fahrzeugs kann man nicht erkennen, um welche Verkehrsart es sich jeweils handelt.
Du hast natürlich Recht, Holger, zu Zwecken einer landwirtschaftlichen Tätigkeit darf man mit einem Auto (egal welcher Art) auf solchen Wegen fahren. Nicht die Art des Fahrzeugs ist entscheidend, sondern der Zweck der fahrt. Ob aber der Aufenthalt in einem Hanggarten schon der geeignete Zweck ist, frage ich mich. Vielleicht aber irre ich mich komplett, und jeder Privatmensch kann mit dem Pkw, egal ob mit Gartengerät oder später geerntetem Obst, zu seinem Garten fahren durch eine Straße, die nur für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist. Ich bin keine Verkehrsjuristin, und der Zweck der Fahrten dieser Pkw ist ja nicht ersichtlich.
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