20. September 2021

Wer hat hier Vorfahrt?

Baden-Württembergs Verkehrsminister hat im August auf Twitter ein Sharepic veröffentlicht (zweites Bild weiter unten). 

Dazu der Text: Auch bei der Einfahrt in den fließenden Verkehr gilt Vorsicht. Fahrradfahrer:innen sollten darauf achten, ob ein Auto kommt oder freie Fahrt ist. Deshalb Schulterblick nicht vergessen!

Aber wieso fahre ich hier denn in den fließenden Verkehr ein?, habe ich mich gefragt. Ich radle doch einfach nur geradeaus weiter, auf derselben Fahrlinie wie vorher. Die Antwort ist für Polizisten, Autofahrende und Verkehrsexperten sicherlich ganz einfach, für uns Radfahrende aber keineswegs und schon gar nicht intuitiv klar. 

Die dargestellte Radinfrastruktur ist eine Mischung aus Radweg (mit durchgezogener Leitlinie) und Schutzstreifen (mit gestrichelter Linie). Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn, Radstreifen und Radwege sind es nicht. Fährt man aus einer Sonderzone (vom Radweg oder Radfahrstreifen) auf eine Fahrbahn, muss man auf den fließenden Verkehr achten, er hat Vorrang. Das kennen wir von Autobahnauffahrten. Allerdings zeigt uns hier links von uns eine gestrichelte Leitlinie entlang der rechten Autobahnspur an, dass wir, wenn sie sie überqueren, in den fließenden Verkehr fahren, also im Grunde die Fahrspur wechseln. Werden auf der Autobahn zwei Spuren zusammengeführt, zeigen uns Schilder und Fahrbahnmarkierungen, welche Spur die ist, die aufhört. 

Für uns im Radverkehr gibt es diese Hilfe nicht, da wandeln sich Radfahrstreifen in Schutzstreifen um, die von Autos unter Rücksicht auf Radfahrende auch mal befahren werden dürfen, aber nun eben bereits Teil der Fahrbahn sind. Oder es ist doch nicht so? Denn, wenn man auf dem obersten Foto (Möhringen) genau hinschaut, ist die gestrichelte Leitlinie eine dicke, so als ob der Radstreifen eben nur auslaufe, gewissermaßen versickere. Komme ich vom Radstreifen, also einem Sonderweg, dann fädle ich mich hier in den fließenden Verkehr ein. Andererseits radle ich keinen Deut anders als vorher, nämlich am rechten Rand der Fahrbahn. Vor Kreisverkehren ist das immer so. Und nicht immer ist diese gestrichelte Linie, die aus der durchgehenden Linie des Radstreifens hevorgeht, dicker, denn darauf kommt es auch nicht an. Auf der Löwentorstraße enden die Radstreifen so, und auch wenn ich hier zwischen Leitlinie und Bordstein weiterradle, kommen mir Autos in die Quere, die sich offenbar nun irgendwie bei mir einfädeln. 

Selbstverständlich ist es immer richtig und gut, wenn wir nach hinten schauen (oder in unseren Rückspiegel, den aber die meisten nicht haben) und uns vergewissern, dass wir keinem Auto ins Gehege kommen, schon zum eigenen Schutz. Aber wenn wir unsere Fahrlinie verfolgen, also auf der selben Linie wie vorher mit demselben Abstand zum rechten Fahrbahnrand radeln, wären wir dann nicht diejenigen, die ihre Richtung nicht ändern und Vorrang hätten? Ist die Straße breit genug auch für das Auto neben uns, dann gibt es keinen Konflikt. Aber wenn sich die Fahrbahn verengt, und beide keinen Platz nebeneinander haben, dann ist der Autoverkehr auf einmal der "fließende Verkehr", und der Radverkehr ist kein fließender Verkehr. Intuitiv verständlich ist das nicht. 

Der Blick in die StVO bringt nur wenig Erhellung. Verkehrsrechtlich scheint es wohl so zu sein, dass ich als Radfahrerin das Nachsehen habe, wenn ich bisher auf einem Radfahrstreifen geradelt bin, der so (mit gestrichelter Linie) endet. Den Radstreifen durfte ich nicht verlassen, jetzt aber, wo die Linie unterbrochen ist, darf ich sie auch überfahren und wirklich einfädeln, um vor dem folgenden Auto in den Kreisverkehr einzufahren. Anderseits, wenn ich einfach nur am offenen Ende hinausfahre ...? - Nicht diskutieren, aufpassen!, so jedenfalls die Devise des Verkehrsministers. 

Wobei sich bei einer Fahrbahnverengung die Verkehrsteilnehmer:innen auf beiden Spuren gütlich einigen müssen. StVO 7, 4: "Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren)." Allerdings gilt das wohl nur, wenn eine Fahrbahnverengung per Verkehrszeichen angekündigt wird. Und das ist hier nicht der Fall. Gilt also nicht. Oder doch? 

Eine Fahrbahn ist der Raum, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren benötigt (StVO 7, 1) Fahrräder sind einspurige Fahrzeuge, es sei denn es sind Lastenräder oder Liegeräder mit drei Rädern oder Rikschas etc., die aber in der StVO und in unserer realen Verkehrsplanung und -anordnung noch praktisch unbekannt sind. Ein Radstreifen ist keine Fahrbahn (weil für einspurige Fahrzeuge). Wenn ich aus einem Radstreifen auf die Fahrbahn hinaus radle (weil er endet), dann komme ich eben von einer Spnderverkehrsfläceh (als würde ich vom Gehweg runter auf die Fahrbahn fahren) und niemand braucht irgendein Verkehrszeichen, dass die Zusammenführung zweier Spuren kennzeichnet. Und ich habe mit dem Rad Vorfahrt achten. 

Ein Schutzstreifen ist dagegen Teil der Fahrbahn. Autofahrende dürfen ihn dann befahren, wenn sie entgegenkommenden Fahrzeugen Platz machen müssen, wobei sie uns Radfahrende nicht in Bedrängnis bringen dürfen. Und wenn dieser Schutzstreifen nun aufhört, weil die Fahrbahn sich verengt, wer hat Vorrang? Meine Radellinie ändert sich gar nicht, wenn ich aus einem Schutzstreifen hinausfahre, ich bleibe bei dem Abstand, den ich vorher auch zum Fahrbahnrand hatte, aber der Autofahrer ändert seine Fahrlinie, er fährt weiter nach rechts. Mir würde es als selbstverständlich erscheinen, dass er mich dabei nicht umfahren darf und dass er auch kein Vorrecht hat, auf der schmaleren Fahrbahn vor mir einzufädeln. Aber wer weiß? 

Also Obacht und vorsichtig, umsichtig, vorausschauend und rückschauend radeln! 

22 Kommentare:

  1. VM Hermann macht sich hier -wieder einmal, einen 'ziemlich schlanken Fuß'! Erneut müssen irgendwann Gerichte das Regeln, weil Politiker einfach nicht ihren Job machen. Die StVO ist immer noch völlig autolastig (weil NUR das Auto auf der Fahrbahn ist?) und das Fahrrad darin immer noch als 'Spielzeug' angesehen wird. Jedoch mein Bauchgefühl: Wenn das heute vor einem Gericht entschieden werden würde, dann hätte der Radfahrer Vorrang. Denn: Die 'rechts-vor-links'-Komponente kommt ins Spiel und das Fahrrad wird ernster genommen. Bis dahin löse ICH solch eine Situation so: Frühzeitig linken Arm hochstrecken- wie in der Schule- das kapiert jeder Autofahrer und lässt mich ohne murren, vorrangig einfädeln. Ich plädiere ohnehin für deutlich mehr Handzeichen von Radfahrern im Straßenverkehr! Claudia Klein

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  2. Ich behandle das Ende des Schutzstreifens auch so als ob es eine "normale" Fahrstreifenverengung ist, Hand raus, Schulterblick und rüberfahren. So mache ich es im Auto auch (nur mit Blinker). Im Zweifelsfall verhalte ich mich auf dem Fahrrad so wie mit dem Auto, Hand raus, Schulterblick, fahren. Egal bei welcher Gelegenheit, Radweg versperrt, Radwegende, Schlaglöcher: Hand raus, Schulterblick, fahren. Seit ich einen Rückspiegel habe, weiß ich auch immer was hinter mir los ist und kann viel früher reagieren. Rückspiegel würde ich jedem Radfahrer raten. Man sieht was auf einen zukommt.
    Aber diese unangekündigten Schutzstreifen-/Radwegenden sind ein permanentes Ärgernis. Mitunter wird es da nämlich richtig eng (z.B. bei Querungshilfen für Fußgänger) da lösen sich die Schutzstreifen gerne in Luft auf.
    Überhaupt habe gerade die Schutzstreifen überhaupt keinen Vorteil für Radfahrer. Meist liegen sie in der Türzone der parkenden Autos, Autofahrer betrachten sie als "Radweg" den der Radfahrer sklavisch benutzen muss und reagieren entsprechend erzieherisch bei Eigensicherung, sie enden oft im Nirvana und oft ist der Rest der Straße so eng, dass Autofahrersie trotzdem durchgehend benutzen müssen, obwohl in der STVo steht "nur bei Bard überfahren". In Lörrach habe ich so ein Konstrukt mal erlebt, zwei Schutzstreifen, Restfahrbahn so breit wie ein Auto, ständiger Gegenverkehr, da war "Bedarf" ständige Benutzung. Die Farbe (und die Arbeit fürs Auftragen) hätte man sich sparen können, wäre daselbe gewesen, normale Fahrbahn.
    Schutzstreifen abschaffen. Kein Mensch braucht Schutzstreifen in der derzeit üblichen Ausführung.
    Karin

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  3. Meiner Meinung nach stellt wird im Plakat die Rechtslage falsch dargestellt. Eingefahren in die Fahrbahn mit Nachrang nach §10 StVO wird am Übergang von Radstreifen in den Schutzstreifen. Sobald sich das Fahrrad sich mit voller Länge auf dem Schutzstreifen befindet, ist dieser Einfahrvorgang beendet. Und ab da der muß Autofahrer dann juristisch unumstritten den Radfahrer mit Sicherheitsabstand überholen, wenn er an ihm vorbei will. Ein Ende des Schutzstreifens ändert an dabei nichts. Ein Autofahrer, der einen Radfahrer am Ende eines Schutzstreifens schneidet, überholt falsch.
    Der Übergangsbereich zwischen Radstreifen und Schutzstreifen ist recht unproblematisch, weil ein Sprung des Autos nach rechts auf den Schutzstreifen in diesem Bereich aus physikalischen Günden ziemlich unmöglich ist.

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    1. Sehe ich genause.
      Kleine Einschränkung ist aber, dass beim Übergang vom Radfahrstreifen zum Schutzstreifen ankommende Autos - nach dieser Logik - so weit weg sein müssten, dass diese nicht bremsen oder verlangsamen. Anderenfalls hätte man sich - nach dieser Logik - strenggenommen ebenfalls falsch verhalten.
      Die StVO bräuchte dann an diese Stelle eine Ergänzung ala : "Diese Regelung gilt nicht, wenn von einem Radweg oder Radfahrstreifen geradeaus auf einen Schutzstreifen eingefahren wird.

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  4. Gibt es eigentlich eine allgemeine Regel, was passiert wenn auf Fahrstreifen verschiedene Gebote oder Verbote gelten und die Streifen sich wieder vereinigen?
    Wäre ja witzig, wenn im Bild oben der Radweg einfach auf der gesamten Breite weitergeht, weil der linke Fahrstreifen endet :D

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    1. Das Problem besteht m.E. nicht, wenn die Fahrbahnmarkierungen genau so (mustergültig) ausgeführt sind: Denn der Sonderweg "Radfahrstreifen" (mit der durchgezogenen Linie) endet genau am Beginn der unterbrochenen Linie. Denn der Schutzstreifen/Angebotsstreifen ist Teil des Mischverkehr-Fahrstreifens.

      Hört eine Radfahrstreifen-Breitstrichmarkierung unmittelbar einfach auf, ohne dass die gängige Schild-Bastellösung (blauer Radfahrlolli mit Zusatzschild "Ende") aufgestellt ist, dann ist Deine Frage, Hannes, mehr als berechtigt - auch wenn sie die meisten Leute wegen der Autozentriertheit unverständlich finden werden.

      Die nach der Schildersystematik fehlenden Verkehrszeichen wären ein eigenes Thema. Warum hat Herr Scheuers Verkehrsministerium z.B. ein Verkehrszeichen ohne tatsächliche Bedeutung eingeführt (das grüne Radschnellweg-Schild taugt ja allenfalls als eine Art Wegweiser), nicht aber die grauen durchgestrichenen Ende-Schilder für Radweg/Gehweg/Radfahrstreifen wie wir sie vom Ende von Geschwindigkeitsbeschränkungen her kennen?

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  5. Ich war bisher immer felsenfest überzeugt, dass ich als Radlerin hier Vorrang habe, aber natürlich habe ich mich nach hinten umgeschaut und vergewissert, dass eine Autofahrer mich auch sieht und bremst. Tatsächlich sind manche Verhältnisse bei Spurwechseln in der StVO gar nicht geregelt. Beispielsweise, welche Spur ich nach einem mehrspurigen Abbiegevorgang man als Autofahrererin nehmen muss oder wie das beim Spurwechsel von beiden Seiten gleichzeitig auf eine Mittelspur ist. Grundsätzlich gilt halt immer: Vorsicht, Rücksicht, niemanden gefährden!

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    1. §7 StVO meint dazu: "(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."
      Beim mehrspurigen Abbiegen werden in der Regel für die Abbieger "durchgehende Fahrspuren" durch Leitlinien markiert.

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    2. Nun handelt es sich aber gar nicht um einen Spurwechsel und auch nicht um einen Abbiegevorgang. §7 (5) zieht also gar nicht. Das ist ja das Interessante.

      An der Stelle, wo der durchgezogene Breitstrich endet, gehen ganz symmetrisch, ohne Bevorzugung einer der Verkehrsarten, zwei Streifen in einen über:

      1. der, auf dem Radfahrer fahren müssen und Autofahrer nicht fahren dürfen, und
      2. der, auf dem Autofahrer fahren müssen und Radfahrer nicht fahren dürfen,
      verschmelzen in einen Fahrstreifen, auf dem beide, Radfahrer wie motorisierter Verkehr fahren müssen. Keine Spur endet. Da muss keiner blinken, weder Radfahrer noch Autofahrer. Keiner wechselt seinen Fahrstreifen.

      Wie oben geschildert, selbst das Reißverschlußverfahren sollte an dieser Stelle kein Thema sein. Die Autofahrer müssen sich längst hinter (zwischen) den Radfahrern in einer Art versetztem Gänsemarsch einsortiert haben, wenn sie den Mindest-Überholabstand nicht eingehalten haben. Nur in dem speziellen Fall, dass ein Radfahrer am Ende des Radfahrstreifens gerade einen Autofahrer überholt, muss er den Überholvorgang/Vorbeifahr-Vorgang noch ordnungsgemäß abschließen (mit den entsprechenden Pflichten des Autofahrers, der ja während des Überholvorgangs nicht beschleunigen darf). Der Radfahrer muss ja nur einen kleinen Mindestabstand von irgendwas zwischen 20cm bis 45cm einhalten. Die StVO schweigt sich zu diesem Mindestabstand bekanntlich aus. Die Verwaltungsvorschriften gehen bei 60cm breiten Radfahrern von einem Verkehrsraum 1m aus, bei dem nebeneinander gefahren werden darf und Überholen möglich sein soll, also lediglich 20cm Abstand. Manche Gerichte haben geurteilt, dass ein normaler Radfahrer beim Vorbeifahren bzw. Überholen eine Lücke von 1,5m haben muss - das wären dann 45cm.

      So weit die Theorie. In der Praxis wird es laufen wie immer: alle sind sich gegen die Radfahrer einig und schieben die Verantwortung zur Auflösung von Konflikten im Verkehr (und letztlich die Schuldfrag bei Unfällen) den Radfahrern zu. Zusammen mit dem Narrativ "Radfahrer halten sich sowieso nie an die Verkehrsregeln" klappt das hervorragend. Victim blaming ist halt bequem für alle bis auf das Opfer. Förderlich für den Radverkehr, für die Verkehrswende und für die Klimaziele ist das nicht. Da sollte das grün geführte Verkehrsministerium noch mal in sich gehen und gründlich nachdenken, welches Verständnis der StVO intern im Ministerium vorherrscht und welches sie in der Öffentlichkeit vermitteln und etablieren will.

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    3. Bedenk, Holger, auf einer ungegliederten Fahrbahn (ohne Fahrbahnmarkierung zwischen Radfahrer und Autofahrer) darf ein Radfahrer nicht rechts an Autos vorbeifahren. Der von dir beschriebene Überholvorgang (rechts am Auto vorbei) darf nicht fortgesetzt werden. Es gibt übrigens Straßen, die breit genug sind für einen Überholvorgang des Auofahrers, keineswegs fährt er bereits illegal, wenn er neben dem Radfahrer fährt, der noch auf einem Radfahrstreifen unterwegs ist. Der Radfahrstreifen erzeugt ja gerade die Breite für den Radfahrenden, die das Überholen mit Mindestabstand möglich macht.

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    4. Ein Radfahrstreifen ist mindestens 1,6 m breit und damit in der Praxis selten breiter. Kommen noch die 25 cm Breitstrich dazu. Macht 1,85 m. Wenn rechts, wie so oft, Autos parken, war es das mit dem Abstand.

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  6. Noch in jedem Schriftverkehr mit VM Herrmann bleibt es bei Allgemeinplätzen, wird die Zuständigkeit verneint oder gleich an mich zurück delegiert.

    Nele, das hilft nicht weiter,
    denn wir brauchen Lösungen.
    jetzt.

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  7. Ja, hier gilt Reißverschluss.

    Ein Problem wird es erst, wenn die Behörde in der Fritz Elsas Straße mit nichtigen Verkehrszeichen den Radverkehr scheinbar Vorfahrt einräumt. Wer haftet, wenn es zum Unfall kommt, weil der Radfahrende auf das Schild vertraut?

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    1. Wieso soll hier Reißverschluss gelten? Als "Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt" würde ich einen Schutzstreifen nicht bezeichnen, und Radwege/Radstreifen allein schon wegen der fehlenden Fahrbahneigenschaft nicht.

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  8. Ich sehe das ganze nach erneutem Lesen von §10 StVO nicht mehr so schwarz.

    "Wer [...] von anderen Straßenteilen [...} auf die Fahrbahn einfahren [...] will,"
    Trifft zu. Und zwar vom Radfahrstreifen auf einen Schutzstreifen (Teil der Fahrbahn und sogar einer Fahrspur) oder einen Fahrstreifen (Teil der Fahrbahn)

    "hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; [...]."
    Erfüllt. Als Radfahrer gefährdet man keinen PKW-Fahrer, wenn man hier einfach weiter geradeaus fährt. Von Behindern oder Vorfahrt nehmen steht da nichts.
    Zumal man als Radfahrer in der Regel zuvor gut sichtbar auf dem Radfahrstreifen fährt.

    "Die Absicht einzufahren [...] ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen;"
    Erfüllt. Dass man hier gerade aus weiter fährt, kann ein Autofahrer rechtzeitig und eindeutig erkennen.

    "dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."
    Hmm. Sage mal Erfüllt. Als Radfaherer hat man ja keine Fahrtrichtungsanzeiger. Und Handzeichen muss man z.B. beim Abbiegen ja nur geben, um 'dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen'. Es gibt ja auch kein Handzeichen für "ich fahr gerade aus weiter"

    "Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen."
    Hmm. Sage ebenfalls mal Erfüllt. Das "kann" ist macht es zwar wischi-waschi aber wenn es schon so oft an Einfädelungspuren von Bundesstraßen und Autobahnen steht, wo eigentlich keiner Klarstellung bedarf, dann wäre es an diesen Stellen erst recht notwendig.

    Der Schutzstreifen ist im Übrigen kein eigener Fahrstreifen. Es gilt also auch kein Reißverschlussverfahren, Spurwechsel, oder ähnliches.

    In sofern folgt, dass ein Autofahrer in dem Moment, wo ein Radfahrer den Radfahrstreifen (gerade aus) verlässst, die normalen Überholabstände gegenüber dem Radfahrer einzuhalten hat.

    (All dies entbindet nicht von der ständigen Vorsicht)

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  9. Jörg
    Auf der Ludwigsburger Straße Höhe Haltestelle Hohensteinstraße sehe ich einen Vorrang für den Radfahrer. Gucken muss dennoch, im Zweifelsfall sollte man den Unfall vermeiden. Unfälle Radfahry gegen Autofahry führen zu Verletzungen des Schwächeren.
    Christine Du kannst die Ludwigsburger mal ab radeln. Nach der Fahrbahnsanierung ist der Radstreifen auf der HRR nach Regelmaß (ca. 1,95 m), die Autospur aber ca. 4,8 m breit (Regelmaß 3,5 m). Es wäre Platz für unser Wunschmaß von 3 m gewesen. Die Radsymbole sind nun in die Dooring Zone gerückt, auf der Geradeausspur sind keine Radsymbole auf gemalt worden. Schlechter wie vorher also.
    Wer treibt diese Windmühle 2 Jahre nach dem Gemeinderatsbeschluß fahrradfreundliche Stadt an? So langsam müssten man die Unfähigen oder Unwilligen identifizieren und aussortieren.
    Das Argument der Radweg soll keine wechselnden Breiten haben führt dazu, dass er nie breiter werden kann. Jedes neue Stück grenzt irgendwo an den Bestand. Vielleicht werden eines Nachts alle Radwege auf einen Schlag verbreitet. Letzteres ist eher unwahrscheinlich.

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    1. Ich radle ja immer mal wieder die Ludwigsburger Straße, war aber jetzt ein Jahr nicht dort, weil mein regelmäßiger Termin in Stammheim ausfiel. Einen Radstreifen ab der Autobahnauffahrt gab es ja schon länger.

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  10. Hallo Christine,

    Meine Sicht: §7 StVO kann nicht auf Fahrräder (=Fahrzeuge) angewendet werden, da dieser ausschliesslich für Kraft-Fahrzeuge gilt. Einschlägige Rechtsurteile zu Vorrang i.S.d. § 10 StVO und Radverkehr kann man in Verkehrslexikon.de einsehen. Diese Urteile behandeln immer das verlassen (seitlich über die Markierung hinaus) des existierenden begleitenden Hochbordradweg/Radfahrstreifen. In deinem Beispiel Christine endet aber diese Verkehrsfläche und man fährt aus ihr heraus ohne die Markierung zu überfahren. Der Schutz-/Angebotsstreifen als Teil der Fahrbahn spricht auch klar gegen den Begriff "Einfahrt" nach §10. Zusammenfassend, und das haben schon andere Kommentierende klar festgestellt, gelten die 1,5 m Überholabstand nach Abs. 4 §5 StVO uneingeschränkt und gegenseitige Rücksichtnahme sowieso. Das Plakat weisst darauf hin, dass man vorsichtig sein muss (was immer stimmt), suggeriert aber in diesem Fall durch das Wort "Einfahrt" eine 100%ige Verantwortung des Radfahrenden, was nicht korrekt ist.

    Viele Grüsse
    Michael

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    1. Dass §7 StVO nur wegen dem ungünstig gewählten Titel nicht für Fahrräder gilt stimmt leider nicht. Sonst müsste man auf dem Rad ja beim Reißverschluss niemanden reinlassen, dürfte im stockenden Verkehr nicht rechts schneller fahren, etc.

      Wenn Regelungen nur Kraftfahrzeuge betreffen (wie zugegeben die meisten in §7 StVO), dann wird auch explizit von Kraftfahrzeugen geredet, andernfalls werden allgemeine Formulierungen verwendet (wie zB beim Reißverschluss).

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    2. Hallo Anonym2

      §7 gilt ausschliesslich für Kraftfahrzeuge. Im von dir genannten Abs. 4 wird mit Bezug auf das Reisverschlussverfahren explizit auf Pflichten von Kraftfahrzeugen gegenüber Fahrzeugen (z.B. Fahrrad) abgestellt. Für Radfahrer gilt mit Bezug auf Fahrbahnnutzung der §2 StVO, der u.a. in Abs. 2 vorgibt, dass rechts gefahren werden muss. Radfahrer dürfen also niemals bei mehrspurigen Fahbahnen den Fahrstreifen frei wählen, es sei denn, dies ist so vorgeben (z.B. Fahrradweiche) oder man will z.B. links abbiegen. Bei einem Reisverschlussverfahren, bei dem z.B. der rechte Fahrstreifen endet und in den linken Fahrstreifen übergeht (z.B. vor einer Baustelle) müssen (theoretisch) die Kraftfahrzeugführenden (die meistens schneller sind) Rücksicht auf Radfahrende nehmen und da die 1,5 m Überholabstand uneingeschränkt gelten und man auch rechts an wartenden Autos (die sich ggf. mit geringer Geschwindigkeit fortbewegen) vorbeifahren kann, ist das Reissverschlussverfahren m.E. auch garrnicht nötig für den Radverkehr zu regulieren. Wie die Praxis aussieht, ist natürlich eine andere Sache. Das Rechts des Stärken ist nunmal präsent, da kann man noch soviel "ja rechtlcih ist es ja eigentlich so" diskutieren. Zusammenfassend: Das Plakat ist und bleibt falsch und verdreht die Rechtslage um 180°.

      Grüsse
      Michael

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    3. Hallo Michael,

      auf keinen Fall gilt §7 nur für Kraftfahrzeuge, denn er beinhaltet explizit auch Regelungen, die an Fahrzeuge, nicht nur an Kraftfahrzeuge gerichtet sind: "... dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen". Wären damit nur Kraftfahrzeuge gemeint, so würde da auch "Kraftfahrzeuge" stehen, wie es in anderen Formulierungen in §7 der Fall ist. Ohne (2)/(2a) dürfte man auf dem Fahrrad bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen rechts nicht schneller fahren, wenn es links mal langsamer läuft. Auf dem Rad müsste man Fahrstreifenwechsel auch nicht ankündigen, denn das gilt ja nur für KFZ.

      Auch der Reißverschluss gilt für Fahrräder. Das ist gut so, denn sonst wäre es etwas verwirrend für alle, die das nicht wüssten. Klar, Fahrräder als Fahrzeuge müssen reingelassen werden, aber ich meinte es eigentlich andersrum: auch auf dem Fahrrad auf dem durchgehenden Fahrstreifen muss man andere reinlassen. Diese Situation, wo der linke Fahrstreifen endet und man mit dem Fahrrad meist dem rechten Fahrstreifen ankommt, findet man zB auf der Vaihinger Str. in Fahrtrichtung Möhringen. Übrigens, hier kommt man auch auf dem Fahrrad manchmal auf dem linken Fahrstreifen an, aus zwei Gründen: erstens zum Überholen, und zweitens, weil man hier auch auf dem Fahrrad, ohne zu Überholen, links fahren darf - denn nach §37 (4) gilt an Ampeln kein Rechtsfahrgebot.

      Allerdings stimmt es, dass die StVO in Sachen Überschrift nicht ganz sauber arbeitet. So heißt es zB in §18 (7): "Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten." - und wenn man das nicht im Kontext der Überschrift ("Autobahnen und Kraftfahrstraßen") interpretiert, dann wäre das doch etwas unpraktisch...

      Das Plakat gefällt mir auch nicht - die Formulierung suggeriert, man wäre auf dem Rad gar nicht Teil des fließenden Verkehrs - aber eine 180°-Verdrehung sehe ich so nicht.

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  11. Euch geht es wie mir. Es ist sozusagen ausgeschlossen, dass wir herausfinden, wer hier Vorrang hat. Selbstverständlich radelt man an solchen Ausfahrten aus dem Rad-/Schutzstreifen vorsichtig und umsichtig, aber ich meine, dass die Ermahnung im Sharpic auf der falschen Voraussetzung beruht, dass wir hier Vorfahrt gewähren müssten. Mir scheint, dass die meisten das auch meinen.

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