8. Dezember 2025

Einfahrt oder Durchfahrt verboten


Einfahrt- und Durchfahrtsverbote gelten auch für Radfahrende, wenn keine Ausnahmen beschildert sind.  

Einfahrtsverbote sind die roten Schilder mit weißem Querstreich, die wir vom Ende einer Einbahnstraße kennen. Durchfahrtsverbote sind die runden weißen Schilder mit rotem Rand.  

Siebzig Prozent aller Einbahnstraßen sind in Stuttgart in Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben. Hängt das weiße Zusatzschild jedoch nicht unter dem Einfahrtsverbot, dann dürfen auch wir nicht reinfahren. Das Einfahrt-verboten-Schild samt Freigabe für den Radverkehr sagt uns übrigens zugleich, dass in dieser Straße gefahren wird, und zwar vor allem mit Autos, die uns entgegenkommen. Da das Schild 267 offiziell "Verbot der Einfahrt" heißt, belegt es die Straße nicht mit einem generellen Fahrverbot. Aber auf dem Gehweg am Schild vorbeischieben und dahinter aufsteigen und auf der Fahrbahn weiter radeln ist dennoch nicht erlaubt. Es sei denn, es ist eine unechte Einbahnstraße (siehe unten). 

Autofahrende werden auf den entgegenkommenden Radverkehr durch ein Zusatzschild unter dem Einbahnstraßenpfeil aufmerksam gemacht. Unnötig zu sagen, dass viele das aber nicht sehen und uns für regelwidrige Radler:innen halten. In einer Einbahnstraße, wo sich Auto und Fahrrad begegnen, gibt es übrigens keine definierte Vorrangregel. Beide müssen aufeinander Rücksicht nehmen, die Geschwindigkeit anpassen und situationsabhängig entscheiden, wer ausweicht. Meistens klapp das übrigens gut. 

Es gibt aber auch unechte Einbahnstraßen. Bei denen ist zwar die Einfahrt von einer Seite verboten, aber Fahrzeuge können hinter dem Schild in beide Richtungen fahren. Das ist selten, aber beispielsweise hier der Fall, wo die Alte Weinsteige in die Obere Weinsteige mündet. Wer aus den Seitenstraßen auf diesen Abschnitt fährt, sieht keine Einbahnstraßenpfeile, kann also in beide Richtungen abbiegen. Die Radfreigabe an dieser Stelle ist noch nicht so alt. Vorher haben ortskundige Radfahrende den Gehweg benutzt (der freigegeben ist) und sind  hinter dem Schild auf die Fahrbahn gefahren. 

Überhaupt nicht fahren darf man jedoch in einer Straße mit dem Durchfahrtverbots-Schild, dem Zeichen 250, einem weißen Kreis mit rotem Rand. Es verbietet den ganzen Straßenraum (samt Gehwegen) für Fahrzeuge aller Art, ausgenommen Handkarren. Krafträder und Fahrräder dürfen aber hinein und durchgeschoben und übrigens auch abgestellt werden. Autos dürfen dort natürlich nicht parken, denn sie müssen dafür ja reingefahren sein. Hier können Zusatzschilder beispielsweise Anlieger, Fahrräder oder E-Scooter ausnehmen oder aber die Uhrzeiten definieren, zu denen das Schild gilt. 


Das Durchfahrtverbot nur für Fahrräder ist für uns hingegen oft nur schwer deutbar. Da ein Durchfahrtverbot immer für gesamten Straßenraum (von Hauswand zu Hauswand) meint, gilt auch das Durchfahrtverbot für den Radverkehr (Zeichen 254) für den ganzen Straßenraum. Ich darf mit dem Rad also auch nicht den Gehweg befahren, was allerdings ohnehin verboten ist. Anders verhält es sich, wenn das Zeichen über einer Autofahrspur hängt oder rechts einer Fahrspur steht. Wobei es auch mal unorthodox und damit missinterpretierbar an der linken Seite der Fahrspur stehen kann. Dann gilt es nur für diese und alle Fahrspuren in einer Richtung links davon. 

Radfahrverbotsschilder stehen aber auch an Baustellen herum und sperren für uns damit eigentlich die ganze Verkehrsfläche. Auf der Fahrbahn um die so ausgeschilderte Baustelle auf dem Radweg herumfahren, ist eigentlich verboten. Gemeint sind sie aber vermutlich als Sperre eines kleinen Radwegabschnitts oder (wie auf dem Viererbild rechts unten zu sehen) auch mal nur als Verbot, an einem Geländer ein Fahrrad abzustellen. Der regelwidrige Einsatz dieses Verkehrszeichens an so unendlich vielen Stellen gehört zur strukturellen Aufforderung zum Regelverstoß an uns Radfahrende. Wir können die Regel nicht befolgen, es sei denn wir gäben das Radfahren hier auf. Ich habe den Verdacht, dass es  eingesetzt wird, wie das Verkehrszeichen "Verbot für Fußgängerverkehr". Das bezieht sich, wenn es an einem Gehweg steht, nämlich tatsächlich nur auf den Gehweg, nicht aber auf den gesamten Straßenraum (auf der Fahrbahn dürfen Fußgänger:innen allerdings ohnehin nicht gehen) und deshalb auch nicht auf den Gehweg auf der anderen Straßenseite. 

Wenn wir Radfahrenden uns nicht ans Durchfahrtsverbot halten, kann uns das ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro kosten. Das ist sehr viel billiger als die Buße für Radeln auf dem Gehweg (55 Euro). Autofahrende müssen mindestens 50 Euro zahlen. Fahren Autofahrende übrigens weiter, wenn es eine Schranke gibt und das Schild "Für Kraftwagen verboten" (weißer Kreis, roter Rand, Pkw-Symbol) hängt, dann drohen bis zu 500 Euro Bußgeld und ein zweimonatiges Fahrverbot. Ob diese Strafe in Stuttgart an Sommersonntagen auf der Hofener Straße (Bild rechts) auch wirklich verhängt wird, weiß ich nicht. Die Strafandrohung zeigt aber, wie ernst es dem Gesetzgeber damit ist, dass das Durchfahrtsverbot vor allem von Autofahrenden eingehalten wird. 

Verboten sind für uns übrigens auch Fußgängerzonen oder Gehwege, es sei denn, sie werden mit einem Zusatzschild für uns freigegeben. An Fußgängerzonen stehen Fußgänger-Schilder, an Gehwegen meistens nicht. Sie sind per se für uns verboten. Das Radeln in Fußgängerzonen ist übrigens teurer als das auf verbotenen Fahrbahnen, es kostet 55 Euro. Auch das zeigt, dass es dem Gesetzgeber ernst damit ist, dass wir in Fußgängerbereichen nicht Rad fahren. 




7 Kommentare:

  1. Am Schild vorbeischieben und dahinter aufsteigen und auf der Fahrbahn weiter radeln ist erlaubt. Außer, man ist ortskundig und weiß, das es eine Einbahnstraße ist. Das habe ich gerichtlich.

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    1. Danke für die Info. Auch bei verschneiten oder verschmutzten Verkehrszeichen (die nicht entschlüsselbar sind) gilt, dass nur Ortskundige zur Kasse gebeten werden können. Wer nicht weiß, wie die Verhältnisse tatsächlich sind, muss keine Buße zahlen.

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  2. Der angebliche "Illerradweg" im Bereich Aitrach ist auf einer Strecke von ca. 1,3 km ebenfalls nicht legal mit dem Rad befahrbar.
    Da hängt seit Jahr und Tag das VZ 250.
    https://www.mapillary.com/app/?lat=47.953222161727&lng=10.085350793032&z=17&pKey=332267032676335&focus=photo
    Die Gemeinde Aitrach, die in dem Bereich eigentlich zuständig sein sollte, sieht aber trotz Nachfrage keinerlei Veranlassung, das zu ändern. Obwohl sie weiterhin seit Jahren eine "Radtour" auf ihrer Webseite anbietet, die exakt diese Schiebestrecke beinhaltet.

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    1. Oje! Wenn du Originalfotos hast und mir schickst, schreibe ich darüber.

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  3. In Einbahnstraßen mit Fahrradfreigabe gibt es sehr wohl Vorrangregeln - nämlich die zu Engstellen. Das ist besonders dann interessant, wenn in der üblichen Fahrtrichtung rechts geparkt wird.

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  4. Sogenannte 'Handbikes' stellen ja für einige (in Summe gar nicht so wenige) bewegungseingeschränkte Menschen eine sehr sinnvolle Alternative zum Autotransport oder langsamen/mühseligen Rolli dar.
    Ich frage mich an solchen z.254 Stellen und anderen angeordneten 'Schiebestrecken' gelegentlich ob es da angemessene gesetzliche Sonderreglungen gibt. Im Sinne der auch von Deutschland ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention müsste das doch eigentlich der Fall sein.
    Möglicherweise wird das aber auch (mangels Lobby?) weder thematisiert noch berücksichtigt?
    Alfons Krückmann

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  5. Zu den 'Durchfahrverboten' gehören m.E. auch solche Konstrukte wie dieses hier:
    https://ibb.co/JjGyTQC3
    Zusätzliches Ärgernis dabei: man fühlt sich im Sommer behördlicherseits behandelt wie ein Vollidiot.
    Thomas9

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