Ein Radfahrender nimmt einem Autofahrer die Vorfahrt. Es kommt zum Unfall. Der Radler wird verletzt. Dafür haftet auch der Autofahrer.
In so einem Fall mindert ein Gericht die Haftung des Autofahrers höchstens, aber mit einem Drittel ist der Autofahrer meist mindestens mit dabei.
Denn für Autos besteht generell eine Betriebsgefahr. Und diese Betriebsgefahr, die vom Auto als schwerem, schnellem und für alle ungeschützten Verkehrsteilnehmer/innen potenziell tödlichen Gerät ausgeht, hebelt das Verschuldungsprinzip aus, das ansonsten in unserem Strafrecht gilt. Viele Autofahrende wissen das und behandeln Radfahrende darum mit großem Respekt.
Denn für Autos besteht generell eine Betriebsgefahr. Und diese Betriebsgefahr, die vom Auto als schwerem, schnellem und für alle ungeschützten Verkehrsteilnehmer/innen potenziell tödlichen Gerät ausgeht, hebelt das Verschuldungsprinzip aus, das ansonsten in unserem Strafrecht gilt. Viele Autofahrende wissen das und behandeln Radfahrende darum mit großem Respekt.
In § 7 der StVO klingt das so: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Das heißt: Ein Fahrzeughalter haftet im Fall eines Unfalls mit einem Radfahrer oder Fußgänger allein deshalb, weil er durch das Halten eines Kfz eine Gefahrenquelle eröffnet. Der Autofahrer muss die Arztkosten tragen.
Lieber Abstand halten! |
Im Internet finden sich etliche Berichte über Urteile, bei denen diese Mithaftung des Autofahrenden reduziert wurde. Etwa, wenn der Radler die Regeln wüst verletzt hat. Oder wenn er eine völlig unvorhersehbare Aktion vollführte, sodass der Autofahrer den Unfall beim besten Willen nicht hätte vermeiden können.
Aber die Gerichte legen die Gesetze hier eher zugunsten der Radfahrenden aus als zugunsten der Autohalter. Radeln ohne Licht oder auf einem für Radler verbotenen Gehweg ist kein Grund, aus der generellen Haftung entlassen zu werden, wenn ein Autofahrer den Radfahrer beim Ausfahren vom Grundstück oder beim Abbiegen erwischt und verletzt. Auch wenn ein Radfahrer die Vorfahrt des Autofahrers missachtet und debei angefahren und verletzt wird, haftet der Autofahrer immer noch zu einem Teil, weil er den Radler hätte herankommen sehen und den Zusammenstoß vermeiden müssen. Einfach deshalb, weil sein Auto so schwer und er selbst gepanzert ist, der andere aber nicht.
Aber die Gerichte legen die Gesetze hier eher zugunsten der Radfahrenden aus als zugunsten der Autohalter. Radeln ohne Licht oder auf einem für Radler verbotenen Gehweg ist kein Grund, aus der generellen Haftung entlassen zu werden, wenn ein Autofahrer den Radfahrer beim Ausfahren vom Grundstück oder beim Abbiegen erwischt und verletzt. Auch wenn ein Radfahrer die Vorfahrt des Autofahrers missachtet und debei angefahren und verletzt wird, haftet der Autofahrer immer noch zu einem Teil, weil er den Radler hätte herankommen sehen und den Zusammenstoß vermeiden müssen. Einfach deshalb, weil sein Auto so schwer und er selbst gepanzert ist, der andere aber nicht.
Und weil die Rechtsprechung so günstig für Radler ist, möchte ich alle bitten, diesen Umstand nicht auszunutzen. Haltet euch an die Regeln. Es gibt genug Autofahrer, die sich in eine Art Opferrolle begeben ("selbst wenn ich alles richtig mache: dann kommt so einer und nimmt mir die Vorfahrt. Und dann darf ich für den Schaden haften."). Und diese Denke ist nun mal auch eine Ursache für die offene Aggression einiger Zeitgenossen gegenüber Radlern.
AntwortenLöschenAlso bitte nicht auf Gehwegen radeln. Und bitte nicht als Geisterfahrer unterwegs sein. Seid für die Automobilisten immer sichtbar und überrascht sie nicht mit spontanen Aktionen.
Sie sind doch so schreckhaft in ihren tonnenschweren Rüstungen. Und so verletzlich 😉
Übrigens: Wer als Radler auf einem Radweg (auch auf einem freigegebenen!) in einen Unfall mit Fußgängern verwickelt wird, wird ähnlich in die Pflicht genommen. Die Schuld liegt erst einmal beim Radler. Vor allem, wenn Kinder beteiligt sind.
Wobei man ja sagen muss, dass Aggressionen gegenüber Radfahrenden das Risiko erhöhen, einen anzufahren oder zu Fall zu bringen. Bei sehr spontanen Aktionen seitens der Radler mindern Gerichte übrigens die Haftung von Autofahrern. Ich bin auch nicht so sicher, ob die Aggressionen Radlern gegenüber der Kenntnis dieser Rechtslage geschuldet sind. Ich würde mal sagen, die meisten Autofahrer wissen nicht, dass sie die Krankenkosten bezahlen müssen. Ach ja, und natürlich dürfen Radler auf einem Radweg keine Kinder gefährden und auch keine Fußgänger. Die Vorfahrt geht nirgendwo auf unseren Straßen so weit, dass man sie mit Gewalt und einem Gerät (Auto oder Fahrrad) gegen Schwächere durchsetzt. Auf für Radler freigegebenen Gehwegen gilt übrigens Schrittsgeschwindigkeit für Radfahrende, Fußgänger haben absoluten Vorrang, dürfen nicht weggeklingelt und mit Temüpe 20 oder schneller überholt werden.
Löschen@ Matthias
LöschenWenn es denn eine Gefährdungshaftung aus Betriebsgefahr bei Fahrrädern gäbe, wohlgemerkt: wenn, dann würde die sich nicht auf Radwege beschränken.
Kannst du mal nen § zitieren, der deine obskure Rechtsauffassung stützt?
@Vorstadt Strizzi Nein kann ich nicht, aber es ist eben geltende Rechtsprechung. Sie auch den Kommentar von Christine. Auf freigegebenen Gehwegen gilt für Radler Schrittgeschwindigkeit. Bei höheren Geschwindigkeiten bist du fällig. Das ist nicht obskur, sondern real.
Löschen@Vorstadt Strizzi Weil du explizit nach der Gefährdungshaftung gefragt hast, hier ein paar Ausschnitte aus Wikipedia. Sie sind allgemeingültig und schließen niemanden aus. Also gilt das Gesagte auch für Radler:
Löschen"Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr(z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben....
Die Gesellschaft erlaubt bestimmte Verhaltensweisen trotz ihrer Gefährlichkeit auf Grund ihrer sozialen Nützlichkeit (sozialadäquates Verhalten). Wer z. B. an dem Straßenverkehr teilnimmt,..., tut nichts Unrechtes, obwohl er weiß, dass sein Verhalten unter Umständen gefährlich werden kann. Sein Verhalten ist gesellschaftlich erwünscht....
Die Gefährdungshaftung ist Ausfluss der verteilenden Gerechtigkeit (ius distributiva), indem sie Risikosphären zuweist: Ihr liegt das ethische Prinzip „Wem die Vorteile gebühren, der soll auch die Nachteile tragen“ zugrunde."
Ok, grundsätzlich alles richtig, aber ...
Löschenhat der Radfahrer einen groben Fahrfehler/ Pflichtenverstoß begangen und trifft den Autofahrer selbst keinerlei Verschulden und konnte er den Unfall selbst auch nicht vermeiden, dann reduziert sich seine Haftung auf Null (§§ 9 StVG, 254 BGB). Der Radfahrer bekommt also nichts.
Und schlimmer noch, denn dann kann es sein, dass er nach allgemeinem Deliktsrecht (§823 BGB) seinerseits dem Autofahrer dessen Schaden und ggfs. auch noch ein Schmerzensgeld zu zahlen hat.
Ein aktuelleres Beipiel dazu findet sich hier:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr6881.php
Und dann kommt noch hinzu, dass ein Kraftfahrzeug stets eine Haftpflichtversicherung hat, die ggfs. löhnt. Ein Radler wird zwar oft eine freiwillige Privathaftpflicht haben, aber wenn nicht, dann muss er in diesen Fällen Schadensersatz, Schmerzensgeld und evtl. Anwalts- und Gerichtskosten aus der eigen Tasche löhnen und bleibt zudem eben auf seinen eigenen Schaden sitzen.
mfG
Andreas K.
Vielen Dank, ich sehe, das Ganze kann beliebig kompliziert werden. Am einfachsten ist es offensichtlich, wenn ich mich regelkonform verhalte. Wie ganz oben beschrieben. Nochmals vielen Dank für die detaillierten Infos.
Löschen"Aber die Gerichte legen die Gesetze hier eher zugunsten der Radfahrenden aus als zugunsten der Autohalter."
AntwortenLöschenSteile These.
Mal ein Beispiel:
Noch 1986 entschied das BGH:
"Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch dann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach StVO § 2 Abs 4 S 2 für die Gegenrichtung freigegeben ist….Nur eine solche Regelung entspricht dem im Straßenverkehr vorrangigen Sicherheitsbedürfnis, das insbesondere in Fragen der Vorfahrt klare und sichere Verkehrsregeln und deren strenge einfache Auslegung verlangt."
Gilt für Kfz heute noch. Vorfahrt ist Vorfahrt. Auch wenn man auf der falschen Spur unterwegs ist.
Für Radler gilt dies nach einer langen Kampagne nicht mehr. Die Unfallhaftung bei solcherart Unfällen ging dramatisch zurück.
https://radverkehrhamburg.wordpress.com/geisterradler/
Danke! Und was ist mit dem Rad, wenn das zu Schaden gekommen ist? Wenn es ein Pedelec und damit etwas kostspieliger ist? Die Frage kam mir gestern schon.
AntwortenLöschenUnd noch etwas das nicht korrekt ist seitens der Radfahrer, aber was soll man machen:
Die Strecke Olgastraße aus Richtung Werastraße runter abbiegend in die Charlottenstraße, wobei dann kurz vorher auf dem Fußgängerweg gefahren wird um dann an der großen Kreuzung am Charlottenplatz auf die Fahrradampel zu kommen in Richtung Planie bevor die Autoampel grün wird und man keine Chance hat mehr rüber zu kommen ohne einem Autofahrer ins Gefecht zu kommen...
Die Stellen sind etwas schwierig, auch dort entlang zwischen Wilhelmsbau und ehemaliger Musikbibliothek um dort auf die Fahrradampel zu kommen.
Und was ich gar nicht verstehen kann: Warum laufen Fußgänger anstatt rechts, mitten auf der Straße oder links?! Rad+Autofahrer machen das doch auch nicht nach Belieben!
@Vorstadt Strizzi Ich bin kein Jurist. Aber ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1986, das sich auf Paragraph 2 Absatz 4 bezieht... Die aktuelle StVO stammt von 1997. Und eine wesentliche Änderung betraf die Radwegebenutzungspflicht, eben genau diesen Paragraphen.
LöschenDie Beschreibung von Christine sind keine "steile These", sondern Realität.
Die Gehwege sind auf den von dir beschriebnen Abschnitten nicht für den Radverkehr freigegeben. Man darf da nicht radeln. Wer zum Charlottenplatz will, würde vernünftigerweise eigentlich ganz anders fahren, muss das hier abbiegend aus der Olgastraße nach rechts auf die Charottenstraße Richtung Charlottenplatz auf der Fahrbahn tun. Das das viele nicht tun, steht auf einem anderen Blatt.
LöschenFußgänger tun das, weil sie das dürfen. Sie sind verpflichtet, einen vorhandenen Gehweg zu nutzen - mehr nicht. Ganz im Gegensatz zu Fahrzeugen, für die ein "Rechtsfahrgebot" gilt.
LöschenBeobachten Sie sich einmal selbst, wenn Sie an einer Stelle zu Fuß unterwegs sind, an der nicht mit Verkehr zu rechnen ist, und die Sie zu ihrem Vergnügen beschreiten (z. B. ein Waldweg). Sie werden überrascht sein, wie leicht Sie sich in der Mitte des Weges wiederfinden. Das ist für ihr Gehirn nämlich am wenigsten Arbeit, Sie haben ständige Reserven rechts und links, können ihren Gedanken nachhängen und müssen sich nicht allzusehr konzentrieren.
Natürlich, auch ich würde es begrüßen wenn Fußgänger dort wo ich bin ausschließlich in einer Reihe hintereinander gehen dürften, ich denke aber nicht, dass das so weit kommen wird :-)