Das ist die große Rikscha-Frage. Ja, man darf Erwachsene transportieren, entscheidet das Oberlandesgericht Dresden im Jahr 2004.
Derzeit werden Fahrern von Velotaxis Auflagen gemacht, sobald sie Personen befördern. Ohne Menschen drin gilt die Rikscha als normales Fahrrad, etwa wie ein Lastenrad. Setzt man Menschen hinein, braucht es eine extra Genehmigung von Ordnungsamt und Polizei.
Eigentlich nicht nötig und nicht richtig, meint das OLG Dresden 2004. Denn die Fahrrdrikscha ist vom Gesetzgeber nicht bedacht worden. Paragraf 21 Abs. 3 der StVO (siehe auch unten*) bezieht sich vor allem auf Kinder und Kindersitze und das Mindestalter einer Person, die Kinder befördern darf (16 Jahre), nicht aber auf dreirädrige Fahrräder mit Sitzen für Erwachsene. Eine gesetzliche Präzisierung ist dringend erforderlich, meine ich.
Eigentlich nicht nötig und nicht richtig, meint das OLG Dresden 2004. Denn die Fahrrdrikscha ist vom Gesetzgeber nicht bedacht worden. Paragraf 21 Abs. 3 der StVO (siehe auch unten*) bezieht sich vor allem auf Kinder und Kindersitze und das Mindestalter einer Person, die Kinder befördern darf (16 Jahre), nicht aber auf dreirädrige Fahrräder mit Sitzen für Erwachsene. Eine gesetzliche Präzisierung ist dringend erforderlich, meine ich.
Die Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums von 2003, den entsprechenden Pargrafen so auszulegen, als schließe er eine Beförderung von Erwachsenen aus, habe keine Gültigkeit, meint das Gericht. Das Verbot, Erwachsene auf normalen Fahrrädern zu transportieren, diene ohnehin nur der Vermeidung von Überlastung von Zweirädern, die Gefahr bestehe bei dreirädrigen Velotaxis nicht.
Die Seite Pro Rickscha.de erklärt: Es ist erlaubt, Personen in einer Rikscha zu befördern und verweist auf dasselbe Urteil des OLG Dresden. Für eine private Nutzung ist kein Führerschein nötig, auch keine Zulassung der Rikscha. Sie muss Licht und Klingel haben wie ein Fahrrad und gute Bremsen. Rikschas dürften auch dann auf der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg vorhanden ist.
Ich fürchte jedoch, ohne weitere Gerichtsverhandlungen beißen sich die Fahrradriksschabetreiber an den lverschiedenen Ordnungsämtern der jeweiligen Städte die Zähne aus. Es wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber die veralteten Gesetze zum Radverkehr (1937 und 1979) endlich mal der Fahrradrealität anpasst.
Allerdings, jemanden auf dem Fahrrad-Gepäckträger durch die Stadt fahren, das ist ziemlich sicher verboten. Das Fahrrad muss dafür ausgelegt sein, einen Menschen zu transportieren, der über sieben Jahre alt ist und entsprechend mehr wiegt. Was übrigens bei Transporträdern durchaus der Fall sein kann, wie etwa bei diesem Prana Velo, das ich in der Radtheke fotografiert habe.
*Paragraf 21 der StVO: (3) 1Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. 2 Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. 3 Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Da gibt es also Menschen, die was Neues ausprobieren wollen, die ein unternehmerisches Risiko eingehen wollen. Und sie werden von Behördlern ausgebremst. Leider nichts Neues. Ich wünsche all den Rikscha-Betreibern einen langen Atem und viel Erfolg.
AntwortenLöschenWas die Mitnahme von Kindern auf Fahrrädern angeht, gibt es noch einen anderen Aspekt. Die meisten Fahrräder sind für ein Systemgewicht (Fahrrad, Fahrer und Gepäck) von 100 kg ausgelegt.
Ich habe eben bei einem E-Bike-hersteller nachgeschaut. Der gibt für ein Modell 130 kg an, bei einem Fahrradgewicht von knapp 24 kg. Ein Familienvater (1,90m groß und 100kg schwer) hat also eine Reserve von 6kg.
Ich könnte mir vorstellen, dass das versicherungsrechtlich relevant sein könnte (Unfall, Haftpflicht).
Diese Verordnungen und Bestimmungen sind vermutlich seit 1939 nicht mehr nennenswert aktualisiert worden. Ich sehe - bei einem entsprechend stabilen Fahrrad - überhaupt keinen sinnvollen Grund, weshalb ich keine Personen altersunabhängig transportieren darf.
AntwortenLöschenSo ganz durchdacht ist der Paragraf offensichtlich nicht. Wann ist ein Tandem denn ein Tandem? Wenn der hinten sitzende die Beine von den Pedalen nimmt, wird er nur noch befördert. Und das gibt es ja auch noch mit Freilauf (Hase Pino).
AntwortenLöschenGruß, Christoph
Dem abgebildeten Prana (Yuba Mundo v?1) fehlt zum Personentransport etwas: Zuerst eine Auflage für die Füße, dann der Speichenschutz, sinnvoll wäre zudem ein Haltebügel. Yuba erwähnt beim Mundo v4 und v5 explizit die Möglichkeiten zum Transport auch von Kindern über sieben Jahren wenn entsprechendes Zubehör montiert ist (die dürfen nicht mehr in den Hänger, was ich nicht nachvollziehen kann, wenn der Hänger geeignet ist und zulässige Höchstmassen eingehalten werden).
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