6. März 2018

Wenn wir Fahrräder am Straßenrand abstellen ...


Räder darf man überall hin stellen, wenn sie keine Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer behindern. Aber dürfen sie auch am Straßenrand oder auf Autoparkplätzen abgestellt werden? 

Ja, sie dürfen. Für Lastenräder kann das sogar unter Umständen der einzige erlaubte Parkplatz sein. Allerdings müssen auch Fahrräder Platz sparend geparkt werden. Es ist nicht erlaubt, mit dem Fahrrad einen Autoabstellplatz sozusagen freizuhalten. Wenn aber wie hier bei einer Veranstaltung ein Dutzend Leute mit dem Fahrrad kommen, ist das Abstellen der Räder auf dem Autoparklatz die Platz sparendste Methode, die ich mir denken kann. (Den Gehweg hätten sie entlang der Hauswände zugestellt).

Die Frage, wohin mit dem Lastenrad, gewinnt derzeit an Interesse, denn viele Privatleute, aber auch Ladeninhaber und Gastwirte suchen für Lastenräder Abstellplätze, entweder für ihr eigenen oder für die ihrer Kund/innen.


Die meisten Lastenräder werden noch irgendwie auf die Gehwege geklemmt. So viel Verständnis haben Radfahrende für die Parkplatznot der Autofahrenden. (Ooder doch nur so viel Angst vor Demolierung ihres Rades durch einen wutentbrannten Autorambo?) Für Gehwege sind etliche Lastenräder jedoch eigentlich zu breit oder zu lang. Sie behindern dann Fußgänger. Stehen dürfen sie aber nach geltendem Recht ebenso wie Fahrräder überall, auch in Fußgängerzonen. Das darf niemand verbieten. Die Versuche der Stadt Lüneburg, den Radlern das Abstellen ihrer Räder auf dem Bahnhofsvorplatz zu verbieten (weil dort Parkverbot für Autos herrschte und die Räder unschön aussahen), scheiterten 2004 vor Gericht.

Denn für  Fahrräder gibt es keine Parkverbote. Und nirgendwo steht, dass sie auf Gehwegen abgestellt werden müssen. Die Süddeutsche Zeitung zitiert 2015 den ADFC: "Fahrradparken gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen", sagt Roland Huhn, Rechtsexperte des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC). Das gilt jedoch nur für betriebsbereite Fahrräder oder Mieträder, die den Zwecken des Verkehrs dienen und nur vorübergehend abgestellt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Hamburg 2009. "Eindeutig nicht zum Gemeingebrauch zählt das Stehenlassen von Schrotträdern oder von Fahrrädern mit so großen Werbetafeln, dass sie sich nicht mehr als Verkehrsmittel nutzen lassen", erklärt Huhn.

Allerdings müssen Fahrräder nach StVO §17(4) beleuchtet sein, wenn sie nachts am Straßenrand stehen.

Entweder sie haben eine eigene Lichtquelle, oder sie haben eine  rot-weiß reflektierende Parkwarntafel, wie man sie von Kfz-Anhänger kennt (Text siehe unten*). Wenn es so markiert ist wie mein altes Pedelec (Foto links), dürfte das vermutlich auch reichen. Mit normalem Menschenverstand kann man sich sagen, das so ein Fahrrad auf einem Parkplatz schwerer zu erkennen ist als ein Pkw. Auch der müsste übrigens beleuchtet sein, wenn er im Stockfinsteren an einem Straßenrand steht. In der Stadt ist dagegen genügend Licht vorhanden, um geparkte Autos sichtbar zu halten. Deshalb müssen die nicht mehr extra beleuchtet sein. Lkw, Anhänger und Fahrräder müssen dagegen immer irgendwas Leuchtendes zur Warnung an sich haben, so die Regelung aus den 80er Jahren, wenn sie nachts abgestellt werden. Was offensichtlich nicht für Räder gilt, die in Fahrradbügeln abgestellt werden, die am Straßenrand eingerichtet sind, also für ausgewiesene Fahrradparkplätze. 


An diesem Foto der beiden aneinander geketteten Räder sieht man jetzt allerdings, dass sie für den Fahrverkehr auf der Straße kein Hindernis darstellen. Auch ist die Lücke zu klein, als dass ein Autofahrer auf die Idee käme, hier einzuparken. Eine Beleuchtung scheint nicht notwendig.

Die Regelung wirkt stark wie aus dem vorigen Jahrhundert. Kriterium ist nämlich, dass Fahrzeuge, die "ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können", beleuchtet sein müssen, also Mopeds, Rollstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge, Fuhrwerke (für Pferde) und eben Fahrräder. Die Frage ist: Was bedeutet eigentlich "ohne Schwierigkeiten"? Ein abgeschlossenes Lastenfahrrad oder ein Moped dürfte nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten von der Fahrbahn auf den Gehweg geschoben werden können. Drei an einander angeschlossene Fahrräder kriegt man ebenfalls nicht einfach so von der Fahrbahn weg. Und Krafträder und Mopeds, wie sollte  man die leicht von der Fahrbahn entfernen können? Übrigens, auch ein Auto kann man "ohne Schwierigkeiten" von der Fahrbahn entfernen, wenn man einen Schlüssel hat. Pkw sind jedoch ausdrücklich von der Regelung ausgenommen.

Ein Lastenfahrradbesitzer, der eine solche Warntafel besitzt (bei der Fahrt darf sie nicht sichtbar sein), kann sein Fahrrad also tatsächlich auf einem Straßenrandparkplatz abstellen. Gefahr droht dem Rad sicher weniger dadurch, dass es übersehen wird, sondern eher von einem Autofahrer, der sich provoziert fühlt und das Fahrrad demoliert, um zu zeigen, dass die Straße und die Straßenränder dem Auto gehören.

Übrigens können auch Fahrräder echt scheiße geparkt sein, so wie das hier, das zwar die Fußgänger und die Autos nicht behindert, aber dafür die anderen Radfahrer, die am Bahnhof den abgesenkten Bordstein nutzen wollen. Dass auch ein Auto die Radfurt blockiert, ist ein Schmankerl am Rande, könnte aber erklären, warum das Fahrrad hier abgestellt wurde. Die Furt wurde nicht als Radfurt erkannt, weil ein Auto davor stand.

Nachtrag: Die meisten sagen übrigens, dass Radfahrer einen Parkschein lösen müssten, wenn sie auf einem Parkplatz stehen, der bezahlt werden muss. Ich finde dazu keinen Hinweis in der StVO (aber vielleicht jemand von euch). Es passiert wohl so selten, dass der Gesetzgeber sich damit noch nicht befasst hat, auch nicht damit, ob dann ein Parkschein für zwei bis zehn Räder reicht, die einen Autoparkplatz für ein oder zwei Stunden belegen.

In Stuttgart dürfen übrigens E-Autos kostenlos parken. Hier werden emissionsärmere Fahrzeuge bevorzugt. Auch das Fahrrad ist ein emisionsarmes Fahrzeug. Auch wenn es die Bedingung, dass es ein E-Kennheichen haben muss, nicht erfüllt, würde ich mal sagen: Es darf auch kostenlos parken.




* StVO §17(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.



3 Kommentare:

  1. Du schreibst: ""Allerdings müssen auch Fahrräder Platz sparend geparkt werden. Es ist nicht erlaubt, mit dem Fahrrad einen Autoabstellplatz sozusagen freizuhalten."

    Die Regel, dass platzsparend zu parken ist, ist eine allgemeine Regel, und ich meine, dass ihr die spezielle Regel, die durch eine Parkmarkierung wie im Bild getroffen wird, vorgeht. Diese Parkmarkierung dort gibt nur an wie zu parken ist. Zum Beispiel dürfen dort ja auch Smarts und andere kleinere Autos parken, die die Markierung nicht vollständig ausfüllen.

    Falls es also nur solche markierten Parkplätze gibt, darf man dort mMn auch ein einzelnes Fahrrad abstellen. Wenn man allerdings direkt daneben normal am Fahrbahnrand, wie im Bild gegenüber, ganz normal parken kann, muss man wahrscheinlich eher dort das Fahrrad abstellen, falls dort Platz ist.

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  2. Wie sieht es denn mit anfallenden Parkgebühren aus, wenn ein Parkplatz belegt wird?

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