22. August 2018

Radfahren und Rechtssprechung

Wer haftet wann? Grundsätzlich sind Autofahrer an Unfällen mit Radfahrenden mit schuld, wegen der größeren Betriebsgefahr, die vom Auto ausgeht. Es sei denn, Radler machen grobe Fehler. 

Hier ein paar Gerichtsurteile. Wer als Radler die Spur wechselt, muss das genauso rückschauend und vorausschauend tun wie ein Autofahrer. Allerdings müssen Autofahrende, die bei abknickender Vorfahrt geradeaus fahren, höllisch aufpassen, dass sie keinen Radler umnieten, der am rechten Fahrbahnrand der abknickenden Vorfahrtsstraße folgt. Radfahrende können nicht auf Schadenssersatz und Schmerzensgeld bestehen, wenn sie in einem Schlagloch im Radweg stürzen, sie hätten langsamer fahren müssen. Auch beim Schienenqueren müssen Radfahrer selber aufpassen. Fährt einer ohne Licht und wird von einem Auto gerammt, trägt der Radler die Schuld. Und Räder müssen fürs Fahren ausgelegt sein. Hier die Sachverhalte und Urteile im Einzelnen:

Vorsicht beim Verlassen von Radstreifen zum Linksabbiegen!
Radler dürfen Radfahrstreifen verlassen, um die Spur zu wechseln und links abzubiegen. Allerdings müssen sie dabei besonders aufpassen und den Autoverkehr beachten. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dass manche Radler diesen Wechsel nach ganz links doch etwas ruppig vollziehen und mit Autos kollidieren, schlägt sich in aktuellen Urteilen nieder. Hier werden Autofahrer von einer Mitschuld freigesprochen, die sich ansonsten aus der grundstätzlichen höheren Betriebsgefahr des Autos ergibt Saarbrücken v. 13.02.2014: und OLG Hamm v. 08.01.2016:)

Vorrang bei abknickender Vorfahrt
Fährt ein Autofahrer geradeaus weiter, obgleich seine Vorfahrtsstraße nach links abknickt, muss er sich umschauen, ob ein Radfahrer der Vorfahrtsstraße folgen will, und den Radfahrer rechts neben sich um die Kurve fahren lassen, bevor er selbst die Vorfahrtsstraße geradeaus verlässt. Der Radler muss den Arm rausstrecken und anzeigen, dass er nach links der Vorfahrtsstraße folgen  will. Ein Recht, dass ich als Radler nicht versuchen würde, durchzusetzen. Kommt es zum Unfall, ist der Autofahrer schuld. (OLG Oldenburg v. 03.12.1992OLG Oldenburg v. 14.01.1999)

Langsam fahren, wenn die Fahrbahn schlecht ist!
Von einem Radfahrer kann erwartet werden, dass er weiß, wie sein Fahrrad auf Unebenheiten und Schlaglöcher oder sonstige Unebenheiten reagiert. Radler müssen vorausschauend fahren. Es wird von ihnen erwartet, dass sie bei Tageslicht Vertiefungen in der Fahrbahn bei einer Baustelle sehen und bremsen oder sogar absteigen, wenn das Fahrrad die Vertiefung sonst nicht schafft. (OLG München v. 22.04.2009).
Rutscht ein Radler auf einer Ölspur auf der Fahrbahn aus, weil er dort fuhr, obgleich es einen benutzbaren und benutzungspflichtigen Radweg gab, dann haftet er zur Hälfte mit. (OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2011) Vermutlich gilt das auch für andere Schwierigkeiten mit anderen Fahrbahnschäden, die unvermutet aufgetaucht sind.

Radfahrende haften bei Fahren ohne Licht 
Radfahrer müssen bei Dunkelheit mit ausreichender Beleuchtung unterwegs sein. Sind sie das nicht, haften sie überwiegend bei Schäden oder Unfällen. Fährt ein Radfahrer beispielsweise ohne Licht und ohne Reflektoren auf einem schwarzen Fahrrad in schwarzer Kleidung auf einer Landstraße und wird von einem Auto auf den Kühler genommen, gilt nicht der Autofahrer als Unfallverursacher, sondern der Radler, der so gut wie nicht zu erkennen war. (OLG Naumburg (Urteil vom 29.12.2011 - 4 U 65/11) Das gilt vermutlich auch für Schussfahrten ohne Licht die Alte Weinsteige hinunter. Was aber nicht heißt, dass der Autofahrer nicht auch belangt wird, wegen der größeren Betriebsgefahr, die allgemein vom Auto ausgeht.

Aufpassen beim Schienenqueren!
Radfahrer müssen grundsätzlich auf Schienen achten und sich so verhalten, dass sie mit den Reifen nicht in die Schienen geraten. Das gilt nicht nur auf Straßen, sondern auch auf dem Gelände eines Industriedenkmals, das mit Schienen durchzogen ist. (OLG Hamm v. 09.06.2016)

Fahrräder müssen fürs Radfahren ausgelegt sein.
Sie müssen so aussehen, dass klar ist, man will sich mit ihnen von A nach B bewegen. Deshalb darf man auch mit einem Tandem fahren oder mit Liegerädern. Werden Fahrräder für Werbung benutzt und sind sie nicht mehr fahrbereit, dann handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache und sie dürfen zum Beispiel nicht in öffentlichen Radständern stehen. (OVG Münster v. 14.03.2017:)

4 Kommentare:

  1. Ja vom Radfahrer wird so ziemlich viel verlangt- es reicht ja schon, dass der Autofahrer wie ein Kleinkind mit Samthandschuhen behandelt wird. Aus dem selben Grund hat man es auch nicht für Notwendig erachtet, den Aufgerissenen Radweg am Kräherwald ordnungsgemäß abzusichern, geschweige denn die Materialbaustelle auf dem "Radweg-Parkplatz"; wenn ein Radfahrer die Baustelle übersieht, war er halt zu schnell gefahren- so einfach ist das. Nicht.

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  2. Christine Lehmann schreibt: "Radler dürfen Radfahrstreifen verlassen, um die Spur zu wechseln und links abzubiegen."
    Das steht aber nicht in den angegebenen Urteilen. Im Urteil aus Saarbrücken steht nur was von Radweg ohne weitere Beschreibung, im Beschluss aus Hamm steht:
    "[...] wechselte er unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO durch Überfahren der durchgehenden weißen Linie vom Radweg auf die Fahrbahn. Den Linksabbiegevorgang hätte der Kläger aber [...] in der Weise durchführen müssen, indem er mit seinem Pedelec bis zum Einmündungsbereich der Straße M fuhr, um dort über die unterbrochene Linie sein Pedelec schiebend oder wie ein aus der Straße M kommender Verkehrsteilnehmer fahrend im rechten Winkel überquerte."

    Der mit einem weißen Strich abgetrennte Radweg oder Radfahrstreifen darf also zum links abbiegen nur dort verlassen werden wo die Linie unterbrochen ist.

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  3. Christine Lehmann schreibt: "Grundsätzlich sind Autofahrer an Unfällen mit Radfahrenden mit schuld, wegen der größeren Betriebsgefahr, die vom Auto ausgeht.“
    Auch wenn vermutlich bekannt ist was damit gemeint ist wünsche ich mir eine differenzierte Formulierung. Autofahrer immer mit dem falschen Begriff „Mitschuld“ anzuklagen ist nicht hilfreich. Eine korrekte Beschreibung der Zusammenhänge dürfte eher zu einem besseren Verkehrsklima beitragen. Der Begriff „Mitschuld“ ist falsch, der Halter eines Autos muss nicht aufgrund eines schuldhaften Verhaltens bezahlen, sondern weil der Betrieb eines Autos grundsätzlich gefährlich ist. Grundsätzlich ist nicht der Autofahrer, sondern der Halter Schadenersatzpflichtig, er muss grundsätzlich den ganzen Schaden ersetzen auch wenn er nix falsch gemacht hat. Wikipedia meint zur „Gefährdungshaftung“: "sie ist Ausfluss der verteilenden Gerechtigkeit (ius distributiva), indem sie Risikosphären zuweist: Ihr liegt das ethische Prinzip „Wem die Vorteile zugutekommen, der soll auch die Nachteile tragen“ zugrunde.“ Ich würde Christine Lehmanns Satz so formulieren: Grundsätzlich sind Autohalter an Unfällen mit Radfahrenden Schadenersatzpflichtig, wegen der Betriebsgefahr des Autos. Seine Haftung kann der Autohalter reduzieren: wenn der Geschädigte Mitschuld hat (§ 9 StVG und § 254 BGB). 2002 gab es eine Änderung im § 7 Straßenverkehrsgesetz, die Haftung gegenüber Kindern wurde ausgeweitet, Zitat aus der Begründung der Bundesregierung:
    „[...] Gestärkt wird damit insbesondere die Position der Kinder, der Hilfsbedürftigen und der älteren Menschen im Schadensfall. Ihrer besonderen Situation im Straßenverkehr, die bereits in § 3 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO) Eingang gefunden hat, wird damit besser Rechnung getragen. Gerade in diesem Bereich führt die bestehende Rechtslage zuweilen zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn zum Beispiel Kinder, die sich im Verkehr – objektiv – unsachgemäß verhalten und deren Verhalten ein für den Fahrer unabwendbares Ereignis darstellen kann, ohne Ersatz bleiben. Insoweit rundet diese Regelung auch die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit für Unfälle im Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB, vgl. dazu oben Begründung zu Artikel 2 Nr. 4) ab. Der Kraftfahrzeughalter wird künftig auch gegenüber Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einer Haftung nicht mehr durch den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses entgehen können.“
    Quelle, Seite 30:
    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/077/1407752.pdf

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  4. Also, als ich neulich an einer beschissenen Kreuzung bei der Rotebühlkaserne von einem Auto umgefahren wurde, bekam ich den Strafbescheid. Verfahren wurde auf Nachfrage eingestellt. Warum überhaupt ein Verfahren begonnen wurde, ist bis heute unklar.
    Vermute Lex Stutengarten: Der Radler hat immer Schuld.

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