15. September 2018

Zum Teufel mit den Radfahrenden

Und es geht immer noch. Man kann einen Radweg kommentarlos sperren und es den Radfahrenden überlassen, wo sie fahren.

Dieses Foto stammt von Blogleser Thomas und zeigt den Abschnitte der Hauptradroute 1 am Augsburger Platz in Cannstatt.

Für routinierte und furchtlose Radler kein Problem, sie mischen sich dann halt unter die Autos. Jugendliche oder unsichere Radfahrende werden das Fahrrad über den Bordstein hochheben auf den Gehweg flüchten. Sie müssten dort schieben, was sie aber vermutlich nicht tun werden.


Thomas schreibt: "Der weiße Strich der Radspur ist durchgezogen, streng genommen darf ich da nach meinem Verständnis also nicht auf die Autospur wechseln. Ich hätte damit natürlich kein Problem; zumindest im Berufsverkehr ist es dafür aber zu eng (was man auf dem Foto nicht sieht). Es fehlt die nötige Lücke zwischen den Autos. Die Baustelle befindet sich links im Bereich der SSB. Die Fahrspur verschwenkt deshalb nach rechts und benötigt den Platz der Radspur. Auch dies ist auf dem Foto nur zu erahnen. Merkwürdigerweise machen die Autofahrer hier, wo sie es einmal dürften, keinen Gebrauch von der Radspur.

Die der Hauptradroute angemessene Lösung wäre entweder gewesen, eine Asphaltrampe anzuschütten und die Radfahrer auf den recht breiten Gehweg zu leiten (Spur abmarkieren oder Gehweg freigeben), oder eine Schleuse für Radfahrer in die Autospur hinein zu markieren (beides hätte allenfalls ein paar Hundert Euro gekostet). Die ausgeführte Sperrung finde ich aber eine Unverschämtheit."

Klar ist inzwischen, dass die Sperre nicht im Sinne des Ordnungsamtes aufgestellt wurde und verändert werden soll. Die Rämpe häte asphaltiert werden und der Gehweg freigegeben werden sollen. Eine Änderung sei veranlasst worden. 

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11 Kommentare:

  1. Die Frage ist auch : Gilt das Z.250 rechts nur für den Radstreifen oder für die ganze Straße ?

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    1. Nach meiner Lesart gilt das Z 250 nur für den Straßenteil, auch welchem die Absperrschranke steht. Hier also dem Radweg und Gehweg. Schließlich ist es ja allgemein möglich, nur einzelne Fahrbahnen oder eben auch Straßenteile zu sperren. Ein explizit gesperrter "Radweg" oder "Radfahrstreifen" ist unbenutzbar, also kann man auf die Fahrbahn.

      Und durchgezogene Linien darf man natürlich (gem. § 10 StVO) auch immer dann überfahren, wenn man (durch was auch immer, z. B. parkende Autos) an der Weiterfahrt gehindert wird (der Weg also unbenutzbar ist).

      Das uralte blaue Radwegschild im Stil eines aktuellen Z 237 entspricht auch nicht der geltenden StVO. Freigegebener Gehweg bedeutet dann halt auch Schrittgeschwindigkeit. Ich würde dort einfach auf der Fahrbahn bleiben.

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  2. Zeichen 250 und auch die anderen Zeichen aus der 25X-Serie gelten immer für die gesamte Straße einschließlich aller Straßenteile, wie z. B. Radweg und Gehweg. In der Praxis findet man allerding hauptsächlich bei Zeichen 254 und 259 die Angewohnheit diese auf einzelne Straßenteile zu beziehen. Ich überlege dann immer, wie ich es so interpretiere, dass es mich am wenigsten aufhält. Wenn ich keine korrekte Beschilderung bekomme, kann ich nur erahnen was ich machen soll. Da erahne ich manchmal wohl das Falsche, wenn ich weiterfahre...

    Im Grunde ist die Straße hier für alle gesperrt. Die ganzen Autos müssten eigentlich am Schild wenden. Macht halt jeder, was er will, Regeln interessieren nicht. Erst den Aufsteller, dann den Verkehrsteilnehmer. Irgendwann nimmt man die Schilder einfach nicht mehr ernst.

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    1. Dass die rot umrandeten Schilder ein totales Verbot für die gesamte Straße beinhalten, wird zwar oft wiederholt - aber wirklich nachvollziehbar begründet wurde es nach meinen bisherigen Erfahrungen noch nicht.

      Ich bin bspw. anlässlich der Sperrung der Bundesstraße 37 (außerorts, wegen Bauarbeiten) der örtlichen Straßenbaubehörde mal wieder mit mehreren e-mails auf die Nerven gegangen, in welchen ich gefragt habe, ob der mit Z 240 beschilderte Geh- und Radweg weiter benutzbar bleibt. Bleibt er. Obwohl die Straße daneben per Z 250 gesperrt wird. Es ergibt also keinen Sinn, den Geltungsbereich eines Z 250 immer auf die gesamte Straße zu beziehen, da es dann unmöglich wäre, den Radverkehr an gesperrten Fahrbahnen vorbeizuleiten.

      Außerdem gibt es nachweislich grade außerorts viele Wege, die mit Z 260 oder Z 250 + Zz 1022-10 beschildert sind, obwohl sie "aussehen" wie an anderen Stellen straßenbegleitende 240er...

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    2. Selbstverständlich gelten Rot umrandete Schilder für die gesamte Straße. Die Schilder, die zulässige Höchstgeschwindigkeiten anzeigen, sind rot umrandet, zeigen ein Verbot höherer Geschwindigkeiten und gelten für die gesamte Straße. Und nicht nur für den Teil, auf dem sie stehen, z.B. Grünstreifen oder Gehweg. Was beides auch widersinnig wäre, da KFZ ja auf die Fahrbahn gehören.

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    3. Und der Beleg dafür wäre...!? In der Anlage 2 zur StVO finde ich jedenfalls keine Angaben, dass diese Zeichen ausnahmslos stets für die gesamte Straße gelten würden. Zumal ja grade Radwege betreffend oft nicht ganz klar ist, was eigentlich zur Straße gehört - und was nicht. Wenn (wie hier) ausschließlich nur ein Straßenteil per Schranke und Z 250 gesperrt ist, kann man m. E. davon ausgehen, dass jenes Zeichen eben auch nur jenen Teil meint - denn ansonsten wäre die gesamte Straße (samt Fahrbahn) per Absperr-Schranken gesperrt!

      Wird alternativ ein Z 254 für die explizite Sperrung eines Radwegs benutzt, hat jenes allgemein einen anderen, umfassenderen Regelungsgehalt als ein blaues Schild (da es dann ja u. a. auch darauf ankommt, ob der Radweg benutz- und zumutbar ist). Ein Z 254 benötigt hingegen ebenfalls zwingend eine ausgewiesene StVO-Umleitung.

      Es könnte sich ja eben auch um einen der Wege handeln, die mit Z 240 beschildert sind, aber wegen abweichender Vorfahrtregelungen oder größerem Abstand zur Fahrbahn (5 m) trotz Blau nicht benutzungspflichtig (also eigenständige Verkehrswege) sind... Dort würde ein Z 254 dann ebenfalls kein Verkehrsverbot auf der Fahrbahn entfalten.

      Aber ja, an Baustellen könnte man vieles passender und zweifelsreier beschildern. Das hält aber nicht einmal der LBM Kaiserslautern bzgl. des Beispiels der B 37 für notwendig.

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    4. Warum sollte ich Belege anführen? Ich habe plausibel argumentiert. Sie führen ja für Ihre Position auch keine Belege an. Gleiches Recht für alle.

      In den VwV zur StVO findet sich

      "Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist."

      Ich erwarte, dass die Beschilderung eindeutig erfolgt. Dass dies hier wie in vielen anderen Fällen nicht geschieht, ist nicht hinnehmbar.

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    5. Oh, der feine Herr siezt wieder?

      Warum...? Weil es die Glaubwürdigkeit deiner Behauptung untermauern würde. Da legst du doch grade bei Ansichten, die nicht in dein "gefestigtes" Weltbild passen, doch sonst so einen übersteigerten Wert drauf - auch wenn du dich selber nie daran hältst.

      Ich halte jedenfalls meine Position für nicht minder plausibel. :P Zumal ich für jene (im Gegensatz zu dir) ja einige Beispiele angeführt habe - und die geübte Praxis da draußen eher mir Recht zu geben scheint...! Wenn die Absperrungen (stehen im VzKat, Zeichen 600) sich klar und deutlich allein und nur auf den Geh- oder Radweg beziehen, gelten die daran angebrachten Sperrzeichen (z. B. Z 250) auch nur für jenen Straßenteil. Übrigens gibt es auch die VwV zu den §§ 39 bis 42, Rn. 25 und 26. Da für einzelne Fahrstreifen eigene Regelungen getroffen werden können, gilt dies mit Sicherheit auch für Straßenteile wie einen Geh- oder Radweg. Da in diesen Fällen eine "Überkopfbeschilderung" sinnfrei wäre, bringt man diese nur teilweise geltenden Vz eben an der Sperrschranke an!

      Ich verweise z. B auch darauf, wie es aussieht, wenn Hochbord-Gehwege gesperrt werden. Da steht dann meist gar kein Verkehrszeichen, sondern das Ding wird einfach unbenutzbar verbarrikadiert. Und vielleicht noch ein Hinweis, dass man den Gehweg auf der anderen Straßenseite benutzen solle...

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    6. Vor Wochen/Monaten nannten Sie mich einen Faschisten, jetzt einen feinen Herrn - offensichtlich die richtige Entscheidung, auf Distanz zu gehen.

      Ich habe die VwV zitiert. Diese entspringt nicht meinem Weltbild. Ich bin weder Jurist noch Verwaltungsbeamter. Mag sein, dass meine Sicht unvollständig ist. Persönliche Angriffe rechtfertigt dies allerdings nicht

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  3. Ob in der Disziplin der sogenannten 'Radverkehrsförderung' oder - wie hier - der Radverkehrsverhinderung, das Leitmotiv bleibt eigentlich immer gleich:
    "Hautpsache der Autoverkehr wird nicht behindert."

    Alfons Krückmann

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  4. Ich wüsste nicht was mich an dieser Barriere aufregen könnte. Ich umfahre sie einfach links oder rechts. Vielmehr regt es mich auf, dass diese Route nach Fellbach und Waiblingen nicht ausgeschildert ist. Spätestens ab Ortsausgang von Cannstatt ist man verloren. Ich schreibe mal wieder an die kommunalen Schilderaufsteller: Eine Ausweisung von Routen nach irgendwohin ist nicht notwendig für die Einheimischen und Ortskundigen (die sowieso eine andere Strecke fahren), sondern für die ortsfremden Tourenradler, die einfach mal vom Neckar über Fellbach nach Waiblingen fahren wollen.

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