22. Dezember 2025

Obacht bei Fotos von Verkehrsverstößen

Ein Bürger fotografiert ein falsch abgestelltes Auto und lädt das Foto auf eine Meldeplattform hoch. Auf dem Foto ist allerdings auf dem Beifahrersitz eine Person zu erkennen. Die klagte und bekam Recht. Der Fotograf muss Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen. 

Denn der Fotograf hat gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen, das ein Recht am eigenen Bild garantiert. Das hat das Oberlandesgericht Dresden in zweiter Instanz entschieden. Auf der Meldeplattform weg.li können Privatpersonen Parkverstöße dokumentieren und an Behörden weiterleiten. Behörden können dann die Fotos sehen, mitsamt Ort und Uhrzeit. In diesem Fall sahen sie auch den Beifahrer, der für den Parkverstoß nicht verantwortlich war, und der klagte. Wie Legal Tribune Online ausführlich darlegt, dürfen nur Reporter:innen oder staatliche Behörden bei der Strafabwehr andere Menschen ohne deren Einwilligung fotografieren und diese Bilder veröffentlichen, also dem Zugriff anderer zur Verfügung stellen. Der Beifahrer war zudem überhaupt nicht verantwortlich für das falsche Abstellen des Autos, hatte also mit der Tat nichts zu tun. Mit anderen Worten: Unbeteiligte dürfen auf Fotos nicht erkennbar sein, die man als Privatperson macht und an Behörden weitergibt, auch wenn die Dokumentation des Rechtsverstoßes im öffentlichen Interesse liegen mag. Der Fotograf hätte den Beifahrer vorher auf dem Foto unkenntlich machen müssen. 

Darf man überhaupt falsch geparkte Autos samt Kennzeichen fotografieren und an die Behörden weitergeben?

Auch dazu gibt es ein Gerichtsurteil, nachdem das bayerische Landesamt für Datenschutz zwei Männer deshalb verwarnt hatte, weil es das Kennzeichen als schützenswerte persönliche Information wertete. Das Verwaltungsgericht Ansbach widersprach. Man darf falsch geparkte Autos fotografieren, um sie den Behörden zu melden. (Veröffentlichen darf man die Fotos mit Kennzeichen aber nicht.) Weil Falschparken nur eine Ordnungswidrigkeit ist, kann die Behörde handeln, muss sie aber nicht. 





6 Kommentare:

  1. Jetzt gibt es, nach der ersteren Strafzahlungen, wieder so einige im Netz, die meinen, Falschparker zu Fotografieren wäre rechtlich unzulässig. Das Urteil von Ansbach ist weiterhin geltend, alleine sollte man darauf achten sowohl unbeteiligte Kennzeichen, als auch Personen unkenntlich zu machen.
    Selbst den Fahrer, falls dieser auf dem Foto ist, pixle ich, die Polizei kontaktiert mich, wenn sie ihn benötigt.

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  2. Beifahrer unbeteiligt? Er/sie ist der erste und unmittelbare Zeuge.

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  3. Beim Falschparken braucht man keine Zeug;innen, denn es ist offensichtlich, dass der Fahrer oder die Fahrerin das Auto falsch geparkt hat. Es steht ja da.

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  4. Das ist so ein Affentheater, Datenschutz ist dabei doch eh einfach nur vorgeschoben.

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  5. Wenn ich einen Falschparker fotografiere und der Beifahrer ist mir drauf und ich schicke das Bild an das Ordnungsamt ist das genau so eine Veröffentlichung wie das posten in Internet? Wow.

    Soll man dann immer gleich die 110 rufen bei Verkehrsbehinderung? Das erscheint mir sicherer zu sein.

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  6. Ich hätte hier erwartet, dass es hier einen Unterschied macht, ob man die Anzeige über Dritte (wie weg.li) oder direkt beim Ordnungsamt einreicht. Zumindest die Stadt Dresden hat dafür ja seit geraumer Zeit ein recht gutes Onlineformular ("Privatanzeige von Ordnungswidrigkeiten im Verkehr"). Zumindest in letzterem Fall ist ja nur die entsprechende Behörde involviert und bei den Beweisfotos der eigenen Mitarbeiter werden diese - sofern notwendig - vermutlich auch erst nachträglich verpixelt, bevor der Bußgeldbescheid heraus geht.
    Aber so liest sich die Sache nicht und offensichtlich werden extern eingereichte Fotos auch nicht (immer) nachträglich vom Ordnungsamt verpixelt. Sonst hätte es ja die Klage nicht gegeben.
    Nun ja, zumindest werden die Anzeigen verfolgt und das Verpixeln macht nicht viel Arbeit. Außerdem weist die Stadt Dresden auf die Notwendigkeit in Ihrem Onlineportal hin: "Das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs muss erkennbar sein. Es dürfen jedoch keine weiteren amtlichen Kennzeichen oder Personen erkennbar auf dem Foto zu sehen sein." Ob weg.li das auch macht, weiß ich nicht.
    Friedrich.

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