22. Januar 2020

Zu zweit auf dem Fahrrad

Derzeit begegne ich immer mehr Lastenrad-Besitzer/innen, die damit Kinder, aber auch ihre Partner/innen transportieren. 

Ist aber schwer verboten. Oder vielleicht doch nicht?


Auf dem Rad oder im Anhänger darf man nach gängiger Interpretation der StVO keine Menschen transportieren, die älter als 7 Jahre sind. Das wissen die meisten, die solche Räder besitzen, nicht. Sie haben schöne und faszinierende Lastenräder, die es nahelegen, auch ältere Kinder, sogar Erwachsene zu transportieren.
Das muss gar keine Fahrradrikscha sein, es sind beispielsweise auch solche Longtails.

Das Gesetz (StVO Paragraf 21-3*) ist uralt und bedarf, finde ich, dringend einer klarstellenden Reform, die den Radverkehr fördert, statt ihn zu behindern. Der Paragraf 21 sagt zunächst zweierlei: Die transportierenden Radlenker müssen mindestens 16 Jahre alt sein, und die transportierten Kinder müssen unter 7 Jahre alt sein, was auch für Anhänger gilt. Für behinderte Kinder, die gefahren werden werden, gilt diese Altersbeschränkung nicht*. 2003 empfahl das Bundesverkehrsministerium, den Pragrafen so auszulegen, als schließe er die Beförderung von Erwachsenen aus.

Man kann den Text aber auch anders lesen. Nämlich so, dass Kinder unter 7 Jahre nur dann mitgenommen werden dürfen, wenn besondere Sitze vorhanden sind und dafür gesorgt ist, dass die Füße nicht in die Speichen geraten. Das OLG Dresden hat das schon 2004 für Rikschas (Dreirädrige Transporträder) so bestätigt. Dennoch müssen Fahradtaxis vom Ordnungsamt der jeweiligen Städte genehmigt werden, eben weil das Bundesverkehrsministerium der Ansicht ist, dass dieser Paragraf 21 der StVO die (unentgeltliche) Mitnahme von Menschen in Fahrradtaxis verbietet.

Was ist jetzt aber nun mit einem Longtail?
Schaut man sich die Geschichte des Gesetzestextes an, kann man zu der Ansicht gelangen, dass es ausschließlich um "einsitzige Fahrräder" ging. Offenbar konnte man sich auch mehrsitzige Fahrräder vorstellen, sonst hätte man das nicht präzisieren müssen. 1937 lautete der Text: (RGBl. I 1937, 1179 - StVO 1937, zitiert nach OLG Dresden): "Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer Personen nicht mitnehmen. Kinder unter sieben Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen werden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer dadurch nicht behindert wird." 1970 wurde wurde der Paragraf in der StVO dahingehend geändert, dass der Radlenker mindestesn 16 Jahre alt sein muss.

Es ging also ursprünglich um einsitzige Räder und darum, dass Kinder unter 7 einen Kindersitz haben müssen, nicht etwa um solche mit mehreren Sitzen oder um ältere Kinder. Und ein Longtail hat ja nun ein oder zwei extra Sitze.

Übrigens haben sich die obesten Straßenverkehrsbehörden vieler Länder unter Mitwirkung des Bundesverkehrsministeriums auf das Beförderungsverbot in Fahrradrikschas verständigt, weil sie meinten, die Dinger seien so breit, dass sie auf schmalen Straßen mit hoher Verkehrsdichte dem Verkehrsfluss abträglich (und darum gefährlich für die Insassen) seien. Allerdings gibt es kein Fahrverbot für Rikschfahrten ohne Leute drin, obgleich sie dann auch nicht schneller fahren oder schmaler sind. Die Bürgerrikscha in Vaihingen darf mit Sondergenehmigung des Ordnungsamts bei uns mit Passagieren nur auf Fahrbahnen fahren, ohne auch auf dem Radweg. Auch nicht logischer.

Endgültig geklärt ist das alles gar nicht. Hier müsste der Gesetzgeber dringend Klarheit schaffen. 


Nur eines ist sicher: Die Beförderung auf dem Gepäckträger eines dafür nicht gebauten (einsitzigen) Rades sollte man wirklich sein lassen. Das Rad leidet und es ist schwer lenkbar. Wenn die Polizei einen da runterholt, hilft auch kein Prozessieren.

Ein Vestoß kostet 5 Euro Bußgeld. Aber lieber nicht gleich mit den Achseln zucken. Kommt es nämlich zu einem Unfall, gar mit Verletzten, wird es teuer, denn man wird haftbar gemacht. Das gilt auch für das Mitnehmen von Menschen über 7 Jahre in oder auf Lastenrädern, egal welcher Gestalt. Deshalb sollte man unbedingt als Radfahrender eine private Haftpflichtversicherung haben und auch klären, was die abdeckt. 

Nachtrag: Und jetzt ist es erlaubt. Der Bundesrat hat am 14. Februar in der umfassenden Novelle der StVO auch beschlossen, dass alle ab 16 Jahre auch Erwachsene auf Fahrrädern mitnehmen dürfen, sofern sie dafür gebaut sind. Hurra!


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*Paragraf 21 der StVO: (3) 1Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. 2 Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. 3 Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

2 Kommentare:

  1. Nur bis 7 Jahre, wenn ein geeigneter Sitz vorhanden ist. Kann man so verstehen: Ab 7 Jahren geht es auch ohne geeigneten Sitz. Und die Ausnahme mit dem behinderten Kind ist wiedermal so richtig typisch Deutsch.

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  2. Ralph Gutschmidt22. Januar 2020 um 22:38

    "Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder ... mitgenommen werden", schließt doch wohl klar Erwachsene aus. Ich sehe da wenig Unklarheit. Aber: Was ist mit Tandems? Bezieht sich "mitnehmen" nur auf passive Mitfahrer? Reicht eine kleine Pseudo-Handkurbel aus, damit man zum Tandem wird?

    Wenn ich das Bundesverwaltungsgericht richtig verstehe, ist selbst ein Bierbike für zehn Personen ein zulässiges Fahrzeug, wenn es als Fahrzeug genutzt wird und das Fahren nicht nur ein reiner Nebeneffekt ist.

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